Common use of Meldewesen Clause in Contracts

Meldewesen. ( 1 ) Den Bistümern werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder­ lichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Melde­ gesetz. Die Übermittlung setzt vor­ aus, daß im kirchlichen Bereich aus­ reichende Maßnahmen zur Siche­ rung des Datenschutzes getroffen sind.

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Samples: Convention

Meldewesen. ( 1 (1) Den Bistümern 1Den Kirchen werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder­ lichen erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der 2Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Melde­ gesetzMeldegesetz. Die 3Die Übermittlung setzt vor­ ausvoraus, daß im kirchlichen Bereich aus­ reichende ausreichende Maßnahmen zur Siche­ rung Sicherung des Datenschutzes getroffen sind. (2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen

Meldewesen. ( 1 (1) Den Bistümern Kirchen werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder­ lichen Daten erforderlichen Da- ten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Melde­ gesetzsächsischen Meldegesetz. Die Übermittlung setzt vor­ ausvoraus, daß dass im kirchlichen Bereich aus­ reichende ausreichende Maßnahmen zur Siche­ Siche- rung des Datenschutzes getroffen sind. (2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen

Meldewesen. ( 1 (1) Den Bistümern Kirchen werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder­ lichen erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Melde­ gesetzMeldegesetz. Die Übermittlung setzt vor­ ausvoraus, daß im kirchlichen Bereich aus­ reichende ausreichende Maßnahmen zur Siche­ rung Sicherung des Datenschutzes getroffen sind. (2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

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Samples: Staatsvertrag

Meldewesen. ( 1 (1) Den Bistümern werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder­ lichen erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Melde­ gesetzMeldegesetz. Die Übermittlung setzt vor­ ausvoraus, daß im kirchlichen Bereich aus­ reichende ausreichende Maßnahmen zur Siche­ rung Sicherung des Datenschutzes getroffen sind. (2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

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Samples: Staatsvertrag