Common use of Meldewesen Clause in Contracts

Meldewesen. (1) Den Kirchen werden im Rahmen der geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Auf- gaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. (2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

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Samples: Kirchengesetz

Meldewesen. (1) Den Kirchen werden im Rahmen der geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Auf- gaben erforderlichen Aufgaben erfor- derlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. (2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

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Samples: Vertrag Der Freien Hansestadt Bremen Mit Den Evangelischen Kirchen in Bremen

Meldewesen. (1) Den Kirchen werden im Rahmen der geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Auf- gaben Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Meldegesetz. Die Übermittlung setzt voraus, daß im kirchlichen Bereich ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes getroffen sind. (2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

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Samples: Staatsvertrag

Meldewesen. (1) Den 1Den Kirchen werden im Rahmen der geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Auf- gaben Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. 2Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Meldegesetz. 3Die Übermittlung setzt voraus, daß im kirchlichen Bereich ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes getroffen sind. (2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen

Meldewesen. (1) Den 1Den Kirchen werden im Rahmen der geltenden Gesetze die zur Erfüllung ihrer Auf- gaben Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. 2Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Meldegesetz. 3Die Übermittlung setzt voraus, dass im kirchlichen Be- reich ausreichende Maßnahmen zur Sicherung des Datenschutzes getroffen sind. (2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

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Samples: Evang. Kirchenvertrag Sachsen