Meldewesen. ( 1 ) Den Bistümern werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder lichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Melde gesetz. Die Übermittlung setzt vor aus, daß im kirchlichen Bereich aus reichende Maßnahmen zur Siche rung des Datenschutzes getroffen sind.
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Samples: Convention
Meldewesen. ( 1 (1) Den Bistümern 1Den Kirchen werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder lichen erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der 2Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Melde gesetzMeldegesetz. Die 3Die Übermittlung setzt vor ausvoraus, daß im kirchlichen Bereich aus reichende ausreichende Maßnahmen zur Siche rung Sicherung des Datenschutzes getroffen sind.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.
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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen
Meldewesen. ( 1 (1) Den Bistümern Kirchen werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder lichen Daten erforderlichen Da- ten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Melde gesetzsächsischen Meldegesetz. Die Übermittlung setzt vor ausvoraus, daß dass im kirchlichen Bereich aus reichende ausreichende Maßnahmen zur Siche Siche- rung des Datenschutzes getroffen sind.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.
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Samples: Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen
Meldewesen. ( 1 (1) Den Bistümern Kirchen werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder lichen erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Melde gesetzMeldegesetz. Die Übermittlung setzt vor ausvoraus, daß im kirchlichen Bereich aus reichende ausreichende Maßnahmen zur Siche rung Sicherung des Datenschutzes getroffen sind.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.
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Samples: Staatsvertrag
Meldewesen. ( 1 (1) Den Bistümern werden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder lichen erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermittelt. Der Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sich nach dem Sächsischen Melde gesetzMeldegesetz. Die Übermittlung setzt vor ausvoraus, daß im kirchlichen Bereich aus reichende ausreichende Maßnahmen zur Siche rung Sicherung des Datenschutzes getroffen sind.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.
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Samples: Staatsvertrag