Meldungen. Chemische Waffen (1) Die Meldung chemischer Waffen eines Vertragsstaats nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii enthält folgendes: a) die Gesamtmenge jeder gemeldeten Chemikalie; b) den genauen Standort jeder gemeldeten Lagereinrichtung für chemische Waffen, angegeben durch i) den Namen; ii) die geographischen Koordinaten und iii) eine genaue Darstellung des Geländes, einschliesslich einer Karte mit der Grenze und einer Angabe des Standorts von Bunkern/Lager- bereichen innerhalb der Einrichtung; c) ein ausführliches Verzeichnis jeder Lagereinrichtung für chemische Waffen über folgendes: i) Chemikalien, die nach der Begriffsbestimmung in Artikel II als chemi- sche Waffen bezeichnet werden; ii) nichtverfüllte Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen, die als chemische Waffen bezeichnet werden; iii) Ausrüstung, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusam- menhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt ist; iv) Chemikalien, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusam- menhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt sind. (2) Für die Meldung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bezeichneten Chemikalien gilt folgendes: a) Die Chemikalien werden in Übereinstimmung mit den Listen im Anhang über Chemikalien gemeldet; b) bei einer nicht in den Listen des Anhangs über Chemikalien genannten Chemikalie werden die Informationen beigebracht, die für die Zuordnung der Chemikalie zu der passenden Liste erforderlich sind, einschliesslich der Toxizität der reinen Verbindung. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben; c) die Chemikalien werden mit ihrer chemischen Bezeichnung entsprechend der geltenden Nomenklatur der IUPAC (Internationale Union für reine und angewandte Chemie), mit ihrer Strukturformel und mit ihrer CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisiert. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben; d) bei Mischungen aus zwei oder mehr Chemikalien wird jede Chemikalie cha- rakterisiert und ihr prozentualer Anteil angegeben; die Mischung wird unter der Kategorie der höchsttoxischen Chemikalie gemeldet. Besteht eine Kom- ponente einer binären chemischen Waffe aus einer Mischung aus zwei oder mehr Chemikalien, so wird jede Chemikalie charakterisiert und ihr prozen- tualer Anteil angegeben; e) binäre chemische Waffen werden unter dem betreffenden Endprodukt im Rahmen der in Absatz 16 bezeichneten Kategorien der chemischen Waffen gemeldet. Folgende ergänzende Informationen werden für jede Art binärer chemischer Munition/binären chemischen Xxxxxx angegeben: i) die chemische Bezeichnung des toxischen Endprodukts; ii) die chemische Zusammensetzung und Menge jeder Komponente; iii) das tatsächliche Gewichtsverhältnis zwischen den Komponenten; iv) die Komponente, die als Schlüsselkomponente gilt; v) die auf Basis der Schlüsselkomponente stöchiometrisch berechnete Sollmenge des toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100 pro- zentigen Reaktionsausbeute. Eine für ein bestimmtes toxisches End- produkt vorgesehene gemeldete Menge (in Tonnen) der Schlüsselkom- ponente gilt als gleichwertig mit der stöchiometrisch berechneten Menge (in Tonnen) dieses toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100 prozentigen Reaktionsausbeute; f) bei aus Mehrkomponenten bestehenden chemischen Waffen erfolgt die Mel- dung entsprechend der für binäre chemische Waffen; g) für jede Chemikalie wird die Form der Lagerung gemeldet, d. h. Munition, Tochtermunition, Geräte, Ausrüstungen oder Lagerbehälter und sonstige Behälter. Für jede Art der Lagerung werden folgende Angaben gemacht: i) Art; ii) Grösse oder Kaliber; iii) Stückzahl; iv) Nenngewicht der chemischen Füllung je Stück; h) für jede Chemikalie wird die in der Lagereinrichtung insgesamt vorhandene Gewichtsmenge gemeldet; i) ausserdem wird bei der Lagerung von nichtmunitionierten Chemikalien der prozentuale Reinheitsgrad gemeldet, sofern er bekannt ist. (3) Für jede in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii bezeichnete Art nichtverfüllter Muni- tion, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen enthalten die Informationen fol- gende Angaben: a) die Stückzahl; b) die nominale Füllmenge je Stück; c) die vorgesehene chemische Füllung. (4) Die Meldung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii enthält alle in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Informationen. Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, geeig- nete Regelungen mit dem anderen Staat zu treffen, um sicherzustellen, dass die Meldungen abgegeben werden. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen auf- grund dieses Absatzes nachzukommen, so hat er dies zu begründen. (5) Ein Vertragsstaat, der seit dem 1. Januar 1946 chemische Waffen weitergegeben oder entgegengenommen hat, meldet diese Weitergaben oder Entgegennahmen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, sofern die weitergegebene oder entgegen- genommene Menge eine Jahrestonne je Chemikalie in nichtmunitionierter und/oder munitionierter Form überstieg. Diese Meldung erfolgt in der in den Absätzen 1 und 2 für das Bestandsverzeichnis vorgegebenen Form. In der Meldung sind auch die Liefer- und Empfängerländer, der Zeitpunkt der einzelnen Weitergabe und Ent- gegennahme und so genau wie möglich der derzeitige Standort der weitergegebenen Stücke angegeben. Sind nicht alle diese Informationen über die Weitergabe oder Entgegennahme chemischer Waffen für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1946 und dem 1. Januar 1970 verfügbar, so meldet der Vertragsstaat alle ihm noch zugäng- lichen Informationen und erklärt, aus welchem Grund er keine vollständige Meldung abgeben kann. (6) Der nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v vorgelegte allgemeine Plan für die Vernichtung chemischer Waffen gibt einen Überblick über das gesamte innerstaatliche Programm des Vertragsstaats für die Vernichtung chemischer Waffen und Informationen über die Bemühungen des Vertragsstaats, die in diesem Überein- kommen enthaltenen Vorschriften über die Vernichtung zu erfüllen. Der Plan enthält folgendes: a) ein allgemeines Vernichtungsprogramm unter Angabe der Art und der unge- fähren Menge der in jedem jährlichen Vernichtungszeitraum in jeder vor- handenen und, soweit möglich, in jeder geplanten Einrichtung zur Vernich- tung chemischer Waffen zu vernichtenden chemischen Waffen; b) die Anzahl der vorhandenen oder geplanten Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen, die während des Vernichtungszeitraums betrieben wer- den sollen; c) für jede vorhandene oder geplante Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen i) Name und Standort; ii) Art und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Waffen sowie Art (z. B. Nerven- oder Hautkampfstoff) und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Füllung; d) die Pläne und Programme zur Ausbildung von Personal für die Bedienung von Vernichtungseinrichtungen; e) die innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormen, die von den Ver- nichtungseinrichtungen erfüllt werden müssen; f) Angaben über die Entwicklung neuer Methoden zur Vernichtung chemischer Waffen und über Verbesserungen bereits bestehender Methoden; g) Kostenvoranschläge für die Vernichtung chemischer Waffen; h) alle Probleme, welche die innerstaatlichen Vernichtungsprogramme beein- trächtigen könnten.
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Samples: Chemiewaffenübereinkommen, Übereinkommen Über Das Verbot Der Entwicklung, Herstellung, Lagerung Und Des Einsatzes Chemischer Waffen Und Über Die Vernichtung Solcher Waffen
Meldungen. Chemische Waffen
(1) Die Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Meldung chemischer Waffen eines Vertragsstaats nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii enthält folgendes:ab, in der er
a) die Gesamtmenge jeder gemeldeten Chemikalie;
b) den genauen Standort jeder gemeldeten Lagereinrichtung für in Bezug auf chemische Waffen, angegeben durch
i) den Namenmeldet, ob er Eigentümer oder Besitzer chemischer Waffen ist oder ob sich an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle chemische Waffen befinden;
ii) nach Massgabe des Teiles IV (A) Absätze 1–3 des Verifikations- anhangs den genauen Standort, die geographischen Koordinaten und
iii) eine genaue Darstellung des Geländes, einschliesslich einer Karte mit der Grenze Gesamtmenge und einer Angabe des Standorts von Bunkern/Lager- bereichen innerhalb der Einrichtung;
c) ein ausführliches Verzeichnis jeder Lagereinrichtung für chemische der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen über folgendes:
i) Chemikalienangibt, ausgenommen die nach der Begriffsbestimmung in Artikel II als unter Ziffer iii bezeichneten chemi- sche Waffen bezeichnet werden;
ii) nichtverfüllte Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen, die als chemische Waffen bezeichnet werdenschen Waffen;
iii) Ausrüstungnach Massgabe des Teils IV (A) Absatz 4 des Verifikationsanhangs über alle in seinem Hoheitsgebiet an irgendeinem Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befindlichen che- mischen Waffen berichtet, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusam- menhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte Eigentum oder Ausrüstungen bestimmt istBesitz eines anderen Staates sind;
iv) Chemikalienmeldet, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusam- menhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt sind.
(2) Für die Meldung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bezeichneten Chemikalien gilt folgendes:
a) Die Chemikalien werden in Übereinstimmung mit den Listen im Anhang über Chemikalien gemeldet;
b) bei einer nicht in den Listen des Anhangs über Chemikalien genannten Chemikalie werden die Informationen beigebracht, die für die Zuordnung der Chemikalie zu der passenden Liste erforderlich sind, einschliesslich der Toxizität der reinen Verbindung. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben;
c) die Chemikalien werden mit ihrer chemischen Bezeichnung entsprechend der geltenden Nomenklatur der IUPAC (Internationale Union für reine und angewandte Chemie), mit ihrer Strukturformel und mit ihrer CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisiert. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben;
d) bei Mischungen aus zwei oder mehr Chemikalien wird jede Chemikalie cha- rakterisiert und ihr prozentualer Anteil angegeben; die Mischung wird unter der Kategorie der höchsttoxischen Chemikalie gemeldet. Besteht eine Kom- ponente einer binären chemischen Waffe aus einer Mischung aus zwei oder mehr Chemikalien, so wird jede Chemikalie charakterisiert und ihr prozen- tualer Anteil angegeben;
e) binäre chemische Waffen werden unter dem betreffenden Endprodukt im Rahmen der in Absatz 16 bezeichneten Kategorien der chemischen Waffen gemeldet. Folgende ergänzende Informationen werden für jede Art binärer chemischer Munition/binären chemischen Xxxxxx angegeben:
i) die chemische Bezeichnung des toxischen Endprodukts;
ii) die chemische Zusammensetzung und Menge jeder Komponente;
iii) das tatsächliche Gewichtsverhältnis zwischen den Komponenten;
iv) die Komponente, die als Schlüsselkomponente gilt;
v) die auf Basis der Schlüsselkomponente stöchiometrisch berechnete Sollmenge des toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100 pro- zentigen Reaktionsausbeute. Eine für ein bestimmtes toxisches End- produkt vorgesehene gemeldete Menge (in Tonnen) der Schlüsselkom- ponente gilt als gleichwertig mit der stöchiometrisch berechneten Menge (in Tonnen) dieses toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100 prozentigen Reaktionsausbeute;
f) bei aus Mehrkomponenten bestehenden chemischen Waffen erfolgt die Mel- dung entsprechend der für binäre chemische Waffen;
g) für jede Chemikalie wird die Form der Lagerung gemeldet, d. h. Munition, Tochtermunition, Geräte, Ausrüstungen oder Lagerbehälter und sonstige Behälter. Für jede Art der Lagerung werden folgende Angaben gemacht:
i) Art;
ii) Grösse oder Kaliber;
iii) Stückzahl;
iv) Nenngewicht der chemischen Füllung je Stück;
h) für jede Chemikalie wird die in der Lagereinrichtung insgesamt vorhandene Gewichtsmenge gemeldet;
i) ausserdem wird bei der Lagerung von nichtmunitionierten Chemikalien der prozentuale Reinheitsgrad gemeldet, sofern ob er bekannt ist.
(3) Für jede in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii bezeichnete Art nichtverfüllter Muni- tion, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen enthalten die Informationen fol- gende Angaben:
a) die Stückzahl;
b) die nominale Füllmenge je Stück;
c) die vorgesehene chemische Füllung.
(4) Die Meldung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii enthält alle in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Informationen. Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, geeig- nete Regelungen mit dem anderen Staat zu treffen, um sicherzustellen, dass die Meldungen abgegeben werden. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen auf- grund dieses Absatzes nachzukommen, so hat er dies zu begründen.
(5) Ein Vertragsstaat, der seit dem 1. Januar 1946 chemische unmittelbar oder mittelbar chemi- sche Waffen weitergegeben oder entgegengenommen hat, meldet diese Weitergaben oder Entgegennahmen empfangen hat und nach Artikel III Massgabe des Teiles IV (A) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, sofern die weitergegebene oder entgegen- genommene Menge eine Jahrestonne je Chemikalie in nichtmunitionierter und/oder munitionierter Form überstieg. Diese Meldung erfolgt in der in den Absätzen 1 und 2 für das Bestandsverzeichnis vorgegebenen Form. In der Meldung sind auch die Liefer- und Empfängerländer, der Zeitpunkt der einzelnen Weitergabe und Ent- gegennahme und so genau wie möglich der derzeitige Standort der weitergegebenen Stücke angegeben. Sind nicht alle diese Informationen über 5 des Verifikationsanhangs die Weitergabe oder Entgegennahme den Empfang dieser Waffen angibt;
v) nach Massgabe des Teiles IV (A) Absatz 6 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für die Vernichtung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen darlegt;
b) in Bezug auf alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen
i) meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet alte chemische Waffen befin- den, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Absatz 3 des Verifikations- anhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
ii) meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet zurückgelassene chemische Waffen befinden, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Absatz 8 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
iii) meldet, ob er chemische Waffen im Hoheitsgebiet anderer Staaten zurückgelassen hat, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Absatz 10 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
c) in Bezug auf Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
i) meldet, ob er Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen für die Zeit zwischen in sei- nem Eigentum oder Besitz hat oder gehabt hat oder ob sich solche Ein- richtungen an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kon- trolle befinden oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 und befunden haben;
ii) nach Massgabe des Teiles V Absatz 1 des Verifikationsanhangs die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen angibt, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1970 verfügbar1946 befunden haben, so meldet ausgenommen die unter Ziffer iii bezeichneten Einrichtungen;
iii) nach Massgabe des Teiles V Absatz 2 des Verifikationsanhangs über alle Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in seinem Hoheitsgebiet berichtet, die im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates sind oder gewesen sind oder die sich zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 an irgendeinem Ort unter der Vertragsstaat alle ihm noch zugäng- lichen Informationen Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befunden haben;
iv) nach Massgabe des Teiles V Absätze 3 bis 5 des Verifikationsanhangs meldet, ob er seit dem 1. Januar 1946 unmittelbar oder mittelbar Ein- richtungen zur Herstellung chemischer Waffen weitergegeben oder empfangen hat, und erklärt, aus welchem Grund er keine vollständige Meldung abgeben kann.die Weitergabe oder den Empfang dieser Einrich- tungen angibt;
(6v) Der nach Artikel III Massgabe des Teiles V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v vorgelegte allgemeine 6 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für die Vernichtung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kon- trolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen gibt einen Überblick über das gesamte innerstaatliche Programm darlegt;
vi) nach Massgabe des Vertragsstaats für die Vernichtung chemischer Waffen und Informationen über die Bemühungen Teiles V Absatz 1 Ziffer i des VertragsstaatsVerifikationsanhangs Massnahmen angibt, die zur Schliessung von in diesem Überein- kommen enthaltenen Vorschriften über die Vernichtung zu erfüllen. Der Plan enthält folgendes:
a) ein allgemeines Vernichtungsprogramm seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter Angabe der Art und der unge- fähren Menge der in jedem jährlichen Vernichtungszeitraum in jeder vor- handenen und, soweit möglich, in jeder geplanten Einrichtung seiner Hoheitsgewalt oder Kon- trolle befindlichen Einrichtungen zur Vernich- tung Herstellung chemischer Waffen zu vernichtenden chemischen Waffentreffen sind;
bvii) die Anzahl nach Massgabe des Teiles V Absatz 7 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für jede zeitweilige Umstellung der vorhandenen in seinem Eigen- tum oder geplanten Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen, die während des Vernichtungszeitraums betrieben wer- den sollen;
c) für jede vorhandene oder geplante Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen
i) Name und Standort;
ii) Art und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Waffen sowie Art (z. B. Nerven- oder Hautkampfstoff) und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Füllungdarlegt;
d) in Bezug auf sonstige Einrichtungen den genauen Standort, die Pläne Art und Programme zur Ausbildung von Personal den allgemeinen Umfang der Tätigkeiten jeder in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtung oder jedes ent- sprechenden Unternehmens angibt, die seit dem 1. Januar 1946 hauptsäch- lich für die Bedienung von VernichtungseinrichtungenEntwicklung chemischer Waffen geplant, gebaut oder verwendet worden sind. Die Meldung bezieht sich auch auf Laboratorien und Erpro- bungsstellen;
e) in Bezug auf Mittel zur Bekämpfung von Unruhen die innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormenchemische Bezeich- nung, die Strukturformel und – falls zugeordnet – die Registriernummer jeder Chemikalie nach Chemical Abstracts Service angibt, die er zur Bekämpfung von Unruhen besitzt. Diese Meldung wird spätestens 30 Tage, nachdem eine Veränderung stattgefunden hat, auf den Ver- nichtungseinrichtungen erfüllt werden müssen;neuesten Stand gebracht.
f(2) Angaben über Es steht einem Vertragsstaat frei, die Entwicklung neuer Methoden zur Vernichtung chemischer Bestimmungen dieses Artikels und die ent- sprechenden Bestimmungen des Teiles IV des Verifikationsanhangs auf die vor dem 1. Januar 1977 in seinem Hoheitsgebiet vergrabenen und dort verbleibenden oder auf die vor dem 1. Januar 1985 ins Meer eingebrachten chemischen Waffen und über Verbesserungen bereits bestehender Methoden;
g) Kostenvoranschläge für die Vernichtung chemischer Waffen;
h) alle Probleme, welche die innerstaatlichen Vernichtungsprogramme beein- trächtigen könntenanzu- wenden.
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Meldungen. Chemische Waffen
(1) Die Jeder Vertragsstaat gibt der Organisation spätestens 30 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine Meldung chemischer Waffen eines Vertragsstaats nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii enthält folgendes:ab, in der er
a) die Gesamtmenge jeder gemeldeten Chemikalie;
b) den genauen Standort jeder gemeldeten Lagereinrichtung für in Bezug auf chemische Waffen, angegeben durch
i) den Namenmeldet, ob er Eigentümer oder Besitzer chemischer Waffen ist oder ob sich an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle chemische Waffen befinden;
ii) nach Massgabe des Teiles IV (A) Absätze 1–3 des Verifikations- anhangs den genauen Standort, die geographischen Koordinaten und
iii) eine genaue Darstellung des Geländes, einschliesslich einer Karte mit der Grenze Gesamtmenge und einer Angabe des Standorts von Bunkern/Lager- bereichen innerhalb der Einrichtung;
c) ein ausführliches Verzeichnis jeder Lagereinrichtung für chemische der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen über folgendes:
i) Chemikalienangibt, ausgenommen die nach der Begriffsbestimmung in Artikel II als unter Ziffer iii bezeichneten chemi- sche Waffen bezeichnet werden;
ii) nichtverfüllte Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen, die als chemische Waffen bezeichnet werdenschen Waffen;
iii) Ausrüstungnach Massgabe des Teils IV (A) Absatz 4 des Verifikationsanhangs über alle in seinem Hoheitsgebiet an irgendeinem Ort unter der Ho- heitsgewalt oder Kontrolle eines anderen Staates befindlichen chemi- schen Waffen berichtet, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusam- menhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte Eigentum oder Ausrüstungen bestimmt istBesitz eines anderen Staates sind;
iv) Chemikalienmeldet, die eigens für die unmittelbare Verwendung im Zusam- menhang mit dem Einsatz der unter Ziffer ii bezeichneten Munition, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen bestimmt sind.
(2) Für die Meldung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bezeichneten Chemikalien gilt folgendes:
a) Die Chemikalien werden in Übereinstimmung mit den Listen im Anhang über Chemikalien gemeldet;
b) bei einer nicht in den Listen des Anhangs über Chemikalien genannten Chemikalie werden die Informationen beigebracht, die für die Zuordnung der Chemikalie zu der passenden Liste erforderlich sind, einschliesslich der Toxizität der reinen Verbindung. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben;
c) die Chemikalien werden mit ihrer chemischen Bezeichnung entsprechend der geltenden Nomenklatur der IUPAC (Internationale Union für reine und angewandte Chemie), mit ihrer Strukturformel und mit ihrer CAS-Nummer, falls zugeordnet, charakterisiert. Bei einem Vorprodukt werden Toxizität und Identität der hauptsächlichen Reaktionsendprodukte angegeben;
d) bei Mischungen aus zwei oder mehr Chemikalien wird jede Chemikalie cha- rakterisiert und ihr prozentualer Anteil angegeben; die Mischung wird unter der Kategorie der höchsttoxischen Chemikalie gemeldet. Besteht eine Kom- ponente einer binären chemischen Waffe aus einer Mischung aus zwei oder mehr Chemikalien, so wird jede Chemikalie charakterisiert und ihr prozen- tualer Anteil angegeben;
e) binäre chemische Waffen werden unter dem betreffenden Endprodukt im Rahmen der in Absatz 16 bezeichneten Kategorien der chemischen Waffen gemeldet. Folgende ergänzende Informationen werden für jede Art binärer chemischer Munition/binären chemischen Xxxxxx angegeben:
i) die chemische Bezeichnung des toxischen Endprodukts;
ii) die chemische Zusammensetzung und Menge jeder Komponente;
iii) das tatsächliche Gewichtsverhältnis zwischen den Komponenten;
iv) die Komponente, die als Schlüsselkomponente gilt;
v) die auf Basis der Schlüsselkomponente stöchiometrisch berechnete Sollmenge des toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100 pro- zentigen Reaktionsausbeute. Eine für ein bestimmtes toxisches End- produkt vorgesehene gemeldete Menge (in Tonnen) der Schlüsselkom- ponente gilt als gleichwertig mit der stöchiometrisch berechneten Menge (in Tonnen) dieses toxischen Endprodukts bei Annahme einer 100 prozentigen Reaktionsausbeute;
f) bei aus Mehrkomponenten bestehenden chemischen Waffen erfolgt die Mel- dung entsprechend der für binäre chemische Waffen;
g) für jede Chemikalie wird die Form der Lagerung gemeldet, d. h. Munition, Tochtermunition, Geräte, Ausrüstungen oder Lagerbehälter und sonstige Behälter. Für jede Art der Lagerung werden folgende Angaben gemacht:
i) Art;
ii) Grösse oder Kaliber;
iii) Stückzahl;
iv) Nenngewicht der chemischen Füllung je Stück;
h) für jede Chemikalie wird die in der Lagereinrichtung insgesamt vorhandene Gewichtsmenge gemeldet;
i) ausserdem wird bei der Lagerung von nichtmunitionierten Chemikalien der prozentuale Reinheitsgrad gemeldet, sofern ob er bekannt ist.
(3) Für jede in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii bezeichnete Art nichtverfüllter Muni- tion, Tochtermunition, Geräte oder Ausrüstungen enthalten die Informationen fol- gende Angaben:
a) die Stückzahl;
b) die nominale Füllmenge je Stück;
c) die vorgesehene chemische Füllung.
(4) Die Meldung chemischer Waffen nach Artikel III Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii enthält alle in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Informationen. Es obliegt dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, geeig- nete Regelungen mit dem anderen Staat zu treffen, um sicherzustellen, dass die Meldungen abgegeben werden. Ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die chemischen Waffen befinden, nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen auf- grund dieses Absatzes nachzukommen, so hat er dies zu begründen.
(5) Ein Vertragsstaat, der seit dem 1. Januar 1946 chemische unmittelbar oder mittelbar chemi- sche Waffen weitergegeben oder entgegengenommen hat, meldet diese Weitergaben oder Entgegennahmen empfangen hat und nach Artikel III Massgabe des Teiles IV (A) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv, sofern die weitergegebene oder entgegen- genommene Menge eine Jahrestonne je Chemikalie in nichtmunitionierter und/oder munitionierter Form überstieg. Diese Meldung erfolgt in der in den Absätzen 1 und 2 für das Bestandsverzeichnis vorgegebenen Form. In der Meldung sind auch die Liefer- und Empfängerländer, der Zeitpunkt der einzelnen Weitergabe und Ent- gegennahme und so genau wie möglich der derzeitige Standort der weitergegebenen Stücke angegeben. Sind nicht alle diese Informationen über 5 des Verifikationsanhangs die Weitergabe oder Entgegennahme den Empfang dieser Waffen angibt;
v) nach Massgabe des Teiles IV (A) Absatz 6 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für die Vernichtung der in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen chemischen Waffen darlegt;
b) in Bezug auf alte chemische Waffen und zurückgelassene chemische Waffen
i) meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet alte chemische Waffen befin- den, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Absatz 3 des Verifikations- anhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
ii) meldet, ob sich in seinem Hoheitsgebiet zurückgelassene chemische Waffen befinden, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Absatz 8 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
iii) meldet, ob er chemische Waffen im Hoheitsgebiet anderer Staaten zu- rückgelassen hat, und nach Massgabe des Teiles IV (B) Absatz 10 des Verifikationsanhangs alle verfügbaren Informationen beibringt;
c) in Bezug auf Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen
i) meldet, ob er Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen für die Zeit zwischen in sei- nem Eigentum oder Besitz hat oder gehabt hat oder ob sich solche Ein- richtungen an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kon- trolle befinden oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 und befunden haben;
ii) nach Massgabe des Teiles V Absatz 1 des Verifikationsanhangs die Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen angibt, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Ho- heitsgewalt oder Kontrolle befinden oder zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1970 verfügbar1946 befunden haben, so meldet ausgenommen die unter Ziffer iii bezeichneten Einrichtungen;
iii) nach Massgabe des Teiles V Absatz 2 des Verifikationsanhangs über al- le Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in seinem Ho- heitsgebiet berichtet, die im Eigentum oder Besitz eines anderen Staates sind oder gewesen sind oder die sich zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. Januar 1946 an irgendeinem Ort unter der Vertragsstaat alle ihm noch zugäng- lichen Informationen Hoheitsgewalt oder Kon- trolle eines anderen Staates befunden haben;
iv) nach Massgabe des Teiles V Absätze 3 bis 5 des Verifikationsanhangs meldet, ob er seit dem 1. Januar 1946 unmittelbar oder mittelbar Ein- richtungen zur Herstellung chemischer Waffen weitergegeben oder empfangen hat, und erklärt, aus welchem Grund er keine vollständige Meldung abgeben kann.die Weitergabe oder den Empfang dieser Einrich- tungen angibt;
(6v) Der nach Artikel III Massgabe des Teiles V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v vorgelegte allgemeine 6 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für die Vernichtung der in seinem Eigentum oder Be- sitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen gibt einen Überblick über das gesamte innerstaatliche Programm darlegt;
vi) nach Massgabe des Vertragsstaats für die Vernichtung chemischer Waffen und Informationen über die Bemühungen Teiles V Absatz 1 Ziffer i des VertragsstaatsVerifikationsanhangs Massnahmen angibt, die zur Schliessung von in diesem Überein- kommen enthaltenen Vorschriften über die Vernichtung zu erfüllen. Der Plan enthält folgendes:
a) ein allgemeines Vernichtungsprogramm seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter Angabe der Art und der unge- fähren Menge der in jedem jährlichen Vernichtungszeitraum in jeder vor- handenen und, soweit möglich, in jeder geplanten Einrichtung seiner Hoheitsgewalt oder Kon- trolle befindlichen Einrichtungen zur Vernich- tung Herstellung chemischer Waffen zu vernichtenden chemischen Waffentreffen sind;
bvii) die Anzahl nach Massgabe des Teiles V Absatz 7 des Verifikationsanhangs seinen allgemeinen Plan für jede zeitweilige Umstellung der vorhandenen in seinem Eigen- tum oder geplanten Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtungen zur Herstellung chemischer Waffen in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen, die während des Vernichtungszeitraums betrieben wer- den sollen;
c) für jede vorhandene oder geplante Einrichtung zur Vernichtung chemischer Waffen
i) Name und Standort;
ii) Art und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Waffen sowie Art (z. B. Nerven- oder Hautkampfstoff) und ungefähre Menge der zu vernichtenden chemischen Füllungdarlegt;
d) in Bezug auf sonstige Einrichtungen den genauen Standort, die Pläne Art und Programme zur Ausbildung von Personal den allgemeinen Umfang der Tätigkeiten jeder in seinem Eigentum oder Besitz oder an irgendeinem Ort unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befindlichen Einrichtung oder jedes ent- sprechenden Unternehmens angibt, die seit dem 1. Januar 1946 hauptsäch- lich für die Bedienung von VernichtungseinrichtungenEntwicklung chemischer Waffen geplant, gebaut oder verwendet worden sind. Die Meldung bezieht sich auch auf Laboratorien und Erpro- bungsstellen;
e) in Bezug auf Mittel zur Bekämpfung von Unruhen die innerstaatlichen Sicherheits- und Emissionsnormenchemische Bezeich- nung, die Strukturformel und – falls zugeordnet – die Registriernummer je- der Chemikalie nach Chemical Abstracts Service angibt, die er zur Bekämp- fung von Unruhen besitzt. Diese Meldung wird spätestens 30 Tage, nachdem eine Veränderung stattgefunden hat, auf den Ver- nichtungseinrichtungen erfüllt werden müssen;neuesten Stand gebracht.
f(2) Angaben über Es steht einem Vertragsstaat frei, die Entwicklung neuer Methoden zur Vernichtung chemischer Bestimmungen dieses Artikels und die ent- sprechenden Bestimmungen des Teiles IV des Verifikationsanhangs auf die vor dem 1. Januar 1977 in seinem Hoheitsgebiet vergrabenen und dort verbleibenden oder auf die vor dem 1. Januar 1985 ins Meer eingebrachten chemischen Waffen und über Verbesserungen bereits bestehender Methoden;
g) Kostenvoranschläge für die Vernichtung chemischer Waffen;
h) alle Probleme, welche die innerstaatlichen Vernichtungsprogramme beein- trächtigen könntenanzu- wenden.
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