Methodische Vorgehensweise Musterklauseln

Methodische Vorgehensweise. Das Ziel der vorliegenden Arbeit liegt in der Analyse der Wirtschaftlichkeit sowie den Auswirkungen ausgewählter Strategieoptionen der Milchviehhaltung auf den Gesamtdeckungsbeitrag (GDB) von Modellbetrieben unter gegenwärtigen Rahmenbedingungen. Die einzelbetrieblichen Modellrechnungen basieren dabei auf fiktiven Modellbetrieben. Datengrundlage für die Spezifikation der Modellbetriebe sind die Ergebnisse des Testbetriebnetzes der freiwillig buchführenden Landwirte in Österreich aus dem Jahr 2015. Für die Modellrechnungen werden drei typische Regionsbetriebe mit spezifischer Faktorausstattung abgeleitet und entsprechende Berechnungsgrundlagen erarbeitet. Die analysierten strategischen Optionen betreffen die im vorhergehenden Abschnitt beschriebenen Low Input und High Output Milchproduktionsstrategien. Als Methode dient die Lineare Programmierung, die den GDB der Modellbetriebe optimiert. Im Folgenden werden die optimierten Verfahren unter Einbezug einer Änderung des Produktionssystems der optimierten Ausgangssituation gegenübergestellt. Aufbauend auf den optimierten Gesamtdeckungsbeiträgen der Modellbetriebe werden schwankende Marktpreise für Milch und Kraftfutter im Optimierungsmodell implementiert. Die einzelbetrieblichen Modellrechnungen sollen primär die Wirtschaftlichkeit von konsequent umgesetzten High Output und Low Input Produktionsstrategien bei konventioneller Wirtschaftsweise aufzeigen. Infolgedessen bleibt die Umstellungsphase im Modell unberücksichtigt, verglichen werden somit die Leistungen und Kosten vor und nach Abschluss des Umstellungsprozesses. Die theoretischen Grundlagen sowie die konkrete Umsetzung der Berechnungsmethoden werden im nachfolgenden Abschnitt zum besseren Verständnis der Arbeit erläutert.
Methodische Vorgehensweise. Die Arbeitsschritte der Fondsmarktanalyse waren: ▪ Beschreibung von Anlageprodukten der Kategorien 'geschlossene Fonds' und 'nachhaltige Geldanlage' ▪ Ermittlung relevanter Akteure/ Experten im Investmentmarkt ▪ Analyse der ökonomischen Rahmensetzungen im Investmentmarkt ▪ Einschätzung des Fonds-Produkts aus Anbieterperspektive ▪ Analyse der Nachfrageseite ▪ Identifizierung geeigneter etablierter Emissionshäuser für das Produkt 'Brachflächen- Fonds' Beschreibung von Anlageprodukten der Kategorien 'geschlossene Fonds' und 'nachhaltige Geldanlage' Auf der Grundlage einer Literaturauswertung und Internet-Recherche wurden die Anlagepro- dukte der Kategorien 'Geschlossene Fonds' und 'Nachhaltige Geldanlage' sowie ihre Absatz- ketten genauer beschrieben. Ausgewertet wurden die Marktstudien: ▪ Loipfinger: Marktanalyse der Beteiligungsmodelle 2007 ▪ Feri Rating & Research: Gesamtmarktstudie Beteiligungsmodelle 2008 ▪ Scope: Jahrbuch Geschlossene Fonds 2006/2007, 2007/2008 Betrachtet wurden die Daten zu geschlossenen Fonds insgesamt und zu den Teilmärkten 'Immobilien', 'Private Equity' und 'New Energy'. Sie wurden hinsichtlich Eigenkapitalplatzie- rung, marktführenden Akteuren, Produkttrends und Konditionen ausgewertet.
Methodische Vorgehensweise. 5.1.1 Der Hauptpersonalrat erhält zur Durchführung seiner Aufgaben alle Regelungen, die die verfahrensverantwortliche Stelle zu wichtigen Einführungsschritten erläßt, insbe- sondere über (1) Zeitplanung der Einführung, (2) Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, (3) hard- und softwaretechnische Voraussetzungen, (4) personellen Ressourcenbedarf, (5) finanzielle Auswirkungen sowie (6) die Freigabebescheinigungen (Nr. 4.1.1). 5.1.2 Die einzelnen Module von ProFiskal P3 werden schrittweise bei den Behörden einge- führt. Der Parallelbetrieb von V- und P-Linie von ProFiskal für gleiche Module soll nach Möglichkeit vermieden werden, andernfalls bleiben die Rechte des zuständigen Personalrats unberührt.
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Related to Methodische Vorgehensweise

  • Produktspezifische Bestimmungen Tilgungsbetrag (a) Wenn die Kursreferenz an einem Bewertungstag das Til- gungslevel erreicht oder überschreitet (sog. "Vorzeitiges Til- gungsereignis"), endet die Laufzeit der Wertpapiere an diesem Bewertungstag automatisch, ohne dass es einer gesonderten Kündigung der Wertpapiere durch die Emittentin bedarf. Der Tilgungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Nominalbetrag multipliziert mit dem Tilgungsfaktor, der dem jeweiligen Be- wertungstag zugeordnet ist, an dem das Vorzeitige Tilgungser- eignis eingetreten ist. (b) Wenn während der Laufzeit der Wertpapiere kein Vorzeiti- ges Tilgungsereignis eingetreten ist, bestimmt sich der Til- gungsbetrag wie folgt: (i) Sofern der Referenzpreis das Finale Tilgungslevel erreicht oder überschreitet, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominal- betrag multipliziert mit dem Finalen Tilgungsfaktor. (ii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert, aber kein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag. (iii) Sofern der Referenzpreis unter dem Finalen Tilgungslevel notiert und ein Barriere-Ereignis stattgefunden hat, entspricht der Tilgungsbetrag dem Nominalbetrag multipliziert mit der Performance des Basiswerts. Barriere 55,00 % - 60,00 % (indikativ) des Anfänglichen Referenzpreises Die Barriere wird am Anfänglichen Bewertungstag festgelegt und gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen veröffentlicht. Die Berechnungsstelle bestimmt die Barriere nach billigem Er- messen auf der Basis der Veränderungen der Marktbedingun- gen, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Zeichnungs- frist stattfinden, insbesondere auf der Basis der Veränderung der Volatilitäten des Basiswerts sowie des Zinsniveaus. Die Wertpapiere werden nicht emittiert, wenn die von der Berech- nungsstelle am Anfänglichen Bewertungstag ermittelte Barriere mehr als 60,00 % des Anfänglichen Referenzpreises betragen würde.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.