Common use of Mietgegenstand Clause in Contracts

Mietgegenstand. 4.1 Die Übergabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt in gereinigtem und ordnungs- gemäßen Zustand. Zeigt sich nach Übergabe ein Mangel, so hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter diesen Mangel anzuzeigen. 4.2 Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen des Mietgegenstandes oder wegen Verzuges des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen. Es sei denn, den Vermieter trifft der Vorsatz grober Fahrlässigkeit. 4.3 Darüberhinaus steht dem Mieter nur dann ein Minderungsrecht zu, wenn dieser den Mangel unverzüglich rügt und es der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, innerhalb einer angemessenen Zeit durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung Abhilfe zu schaffen, es sei denn, die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes ist ganz oder wesentlich eingeschränkt. Bei offensichtlichen Mängeln ist darüberhinaus ein Minderungsrecht ausgeschlossen, wenn der Mieter diesen Mangel nicht innerhalb 2 Tagen nach Übernahme rügt. Rügt der Xxxxxx ihm bekannte Mängel nicht bei der Übernahme, so gilt der Mangel als genehmigt. 4.4 Der Mieter darf das Objekt nur zu dem vereinbarten Zweck und nur an dem vereinbarten Ort verwenden. Die Verbringung an einen anderen, als den vereinbarten Ort ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Das gleiche gilt für eine Untervermietung sowie für eine Gebrauchsüberlassung an Dritte. Ein entgegenstehendes Verhalten berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Ziff. 2 Satz 4 findet dann entsprechende Anwendung. 4.5 Solange sich der Mietgegenstand im Gewahrsam des Mieters befindet, haftet dieser für den Verlust und Beschädigung am Mietgegenstand und für ordnungsgemäße Absicherung und Beleuchtung. Der Mieter haftet ferner für vom Mietobjekt ausgehende Schädigungen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters. 4.6 Der Vermieter ist berechtigt, während der normalen Geschäftszeit den Mietgegenstand zu überprüfen. Veränderungen an diesem, insbesondere der Austausch von Schlössern, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmng des Vermieters zulässig. Ziff. 1.5 und 2.2 Satz 4 finden Anwendung. 4.7 Der Mieter hat für sämtliche erforderlichen Anschlüsse des Mietobjektes sowie für deren Ordnungsgemäßheit und Funktionstüchtigkeit selbst zu sorgen. Bei Mietobjekten mit Boilern oder Durchlauferhitzern hat er dafür Sorge zu tragen, daß vor dem Anschließen an das Stromnetz das Wasser blasenfrei aus den Wasserhähnen austritt. Bei zusätzlichen Fäkalienbehältern übernimmt der Mieter die Entsorgung. WC- und Waschcontainer sind bei Frostgefahr durchgehend bis zur Übernahme durch den Vermieter zu beheizen. 4.8 Das Entfernen oder auch nur teilweise Unkenntlichmachen der Firmenwerbeschilder des Vermieters an dem Mietobjekt ist unzulässig. 4.9 Unabhängig von der Verpflichtung des Mieters, Störungen und Mängel dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, obliegen dem Mieter kleine Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, die einen Betrag von 125,00 DM nicht überschreiten. 4.10 Der Mieter verpflichtet sich zum pfleglichen und schonenden Umgang mit der Mietsache. Insbesondere verpflichtet er sich zur regelmäßigen Wartung und Reinigung. 4.11 Wird das Mietobjekt mit einem Gründstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB, ohne daß das Mietobjekt Bestandteil des Grundstückes oder des Gebäudes wird. Das Mietobjekt zählt nicht zu den diendenden Gegenständen im Sinne des § 98 BGB. 4.12 Der Mieter hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, daß der Mietgegenstand vor Zugriffen Dritter, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, geschützt wird und hat den Vermieter unverzüglich über solche Zugriffe zu unterrichten. Die Kosten von daraus resultierenden Abwehrmaßnahmen trägt der Mieter. 4.13 Der Mieter hat das Mietobjekt gegen Beschädigungen, Zerstörung und Untergang zu versichern sowie eine Haftpflichtversicherung für die Zeit abzuschließen, in der er das Mietobjekt in Gewahrsam hat. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter den Versicherungsschutz unverzüglich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter nach Bestimmung einer angemessenen Nachfrist den Vertrag fristlos kündigen. Die Einhaltung öff.-rechtl. Bestimmungen und Auflagen obliegt dem Mieter, der auch eventuell anfallende öff.-rechtl. Absagen zu tragen hat.

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Samples: Mietvertrag

Mietgegenstand. 4.1 1.1 Der Vermieter vermietet und der Mieter mietet die auf der Liegenschaft EZ3 ............... Grundbuch der Katastralgemeinde ............................. mit der Anschrift ............................ im ......ten Stockwerk/Keller gelegenen Räumlichkeiten Tür/Top/Stiege samt allfälli- ger sich im Bestandobjekt befindlicher Einrichtungsgegenstände und Geräte zum Zweck 1 Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei natürlichen Personen den Vor- und Zunamen und als zusätzliches Identifikationsmerkmal das Geburtsdatum anzuführen. Juri- stische Personen sollten durch Firmennamen, Firmenbuchnummer und den Namen des vertretungsbefugten Geschäftsführers (Vor- und Zuname, Adresse, Geburtsdatum) ausge- wiesen werden. 2 Mieter des Übungsraumes kann sowohl eine Einzelperson als auch die gesamte Band sein. 3 Die Übergabe des Mietgegenstandes Beschreibung der Liegenschaft orientiert sich im Optimalfall an den Angaben im aktu- ellen Grundbuchsauszug. der Abhaltung von Band-Proben.4 1.2 Der Vermieter gewährleistet, dass das vertragsgegenständliche Bestandobjekt hinsicht- lich seiner Lage und/oder lärmdämmenden Ausgestaltung für die Erreichung dieses Zwecks geeignet ist und es im Zuge der Abhaltung von Band-Proben in hiefür üblicher Lautstärke zu keiner Anrainerbelästigung durch ungebührliche Lärmentwicklung kommen kann. Der Vermieter leistet auch Gewähr, dass der geplanten Nutzung als Übungsraum durch den Mieter erfolgt in gereinigtem und ordnungs- gemäßen Zustand. Zeigt sich nach Übergabe ein Mangel, so hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter diesen Mangel anzuzeigenkeine öffentlich-rechtlichen oder sonstigen Hindernisse entgegenste- hen. 4.2 Die Geltendmachung von Gewährleistungs- 1.3 Der Mieter wird seinerseits alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um Anrainer- belästigung durch ungebührliche Lärmentwicklung zu verhindern. Insbesondere ver- pflichtet er sich dazu, nur bei geschlossenen Fenstern und Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen des Mietgegenstandes oder wegen Verzuges des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen. Es sei denn, den Vermieter trifft der Vorsatz grober FahrlässigkeitTüren zu proben. 4.3 Darüberhinaus steht dem Mieter nur dann ein Minderungsrecht zu, wenn dieser den Mangel unverzüglich rügt und es der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, innerhalb einer angemessenen Zeit durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung Abhilfe zu schaffen, es sei denn, die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes ist ganz oder wesentlich eingeschränkt. Bei offensichtlichen Mängeln ist darüberhinaus ein Minderungsrecht ausgeschlossen, wenn der Mieter diesen Mangel nicht innerhalb 2 Tagen nach Übernahme rügt. Rügt der Xxxxxx ihm bekannte Mängel nicht bei der Übernahme, so gilt der Mangel als genehmigt. 4.4 Der Mieter darf das Objekt nur zu dem vereinbarten Zweck und nur an dem vereinbarten Ort verwenden. Die Verbringung an einen anderen, als den vereinbarten Ort ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Das gleiche gilt für eine Untervermietung sowie für eine Gebrauchsüberlassung an Dritte. Ein entgegenstehendes Verhalten berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Ziff. 2 Satz 4 findet dann entsprechende Anwendung. 4.5 Solange sich der Mietgegenstand im Gewahrsam des Mieters befindet, haftet dieser für den Verlust und Beschädigung am Mietgegenstand und für ordnungsgemäße Absicherung und Beleuchtung. Der Mieter haftet ferner für vom Mietobjekt ausgehende Schädigungen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters. 4.6 Der Vermieter ist berechtigt, während der normalen Geschäftszeit den Mietgegenstand zu überprüfen. Veränderungen an diesem, insbesondere der Austausch von Schlössern, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmng des Vermieters zulässig. Ziff. 1.5 und 2.2 Satz 4 finden Anwendung. 4.7 1.4 Der Mieter hat für sämtliche erforderlichen Anschlüsse des Mietobjektes sowie für deren Ordnungsgemäßheit und Funktionstüchtigkeit selbst zu sorgen. Bei Mietobjekten mit Boilern oder Durchlauferhitzern hat er dafür Sorge zu tragen, daß vor dem Anschließen an das Stromnetz das Wasser blasenfrei aus den Wasserhähnen austritt. Bei zusätzlichen Fäkalienbehältern übernimmt der Mieter die Entsorgung. WC- und Waschcontainer sind bei Frostgefahr durchgehend bis zur Übernahme durch den Vermieter zu beheizen. 4.8 Das Entfernen oder auch nur teilweise Unkenntlichmachen der Firmenwerbeschilder des Vermieters an dem Mietobjekt ist unzulässig. 4.9 Unabhängig von der Verpflichtung des Mieters, Störungen und Mängel dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, obliegen dem Mieter kleine Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, die einen Betrag von 125,00 DM nicht überschreiten. 4.10 Der Mieter verpflichtet sich zum pfleglichen und schonenden Umgang mit der Mietsache. Insbesondere verpflichtet er sich zur regelmäßigen Wartung und Reinigung. 4.11 Wird das Mietobjekt mit einem Gründstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB, ohne daß das Mietobjekt Bestandteil des Grundstückes oder des Gebäudes wird. Das Mietobjekt zählt nicht zu den diendenden Gegenständen im Sinne des § 98 BGB. 4.12 Der Mieter hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, daß der Mietgegenstand vor Zugriffen Dritter, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, geschützt wird und hat den Vermieter unverzüglich über solche Zugriffe zu unterrichtenbesichtigt. Die Kosten von daraus resultierenden Abwehrmaßnahmen Nutzfläche des Bestandobjektes be- trägt der Mieterca m2. 4.13 Der Mieter hat das Mietobjekt gegen Beschädigungen, Zerstörung und Untergang zu versichern sowie eine Haftpflichtversicherung für die Zeit abzuschließen, in der er das Mietobjekt in Gewahrsam hat. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter den Versicherungsschutz unverzüglich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter nach Bestimmung einer angemessenen Nachfrist den Vertrag fristlos kündigen. Die Einhaltung öff.-rechtl. Bestimmungen und Auflagen obliegt dem Mieter, der auch eventuell anfallende öff.-rechtl. Absagen zu tragen hat.

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Samples: Mietvertrag

Mietgegenstand. 4.1 Die Der Vermieter/in als Hauptmieter/in des Mietgegenstandes erklärt ausdrücklich, dass er/sie zur gegenständlichen Untervermietung berechtigt ist. Der Mietgegenstand liegt im Haus ............................, ..................................... Der Mietgegenstand umfasst 1 Arbeitsplatz auf Top ...... an oben angeführter Adresse. Weiters ist der/die Mieter/in berechtigt, folgende Räume an oben angeführter Adresse zu nutzen: - ............... - ............... - ............... - ............... Der Mietgegenstand darf nur zum Zwecke eines Büros verwendet werden. Im Fall einer Firmenanmeldung: Der/die Mieter/in ist berechtigt einen Firmensitz an der Adresse des Mietgegenstandes anzumelden. Er/sie trägt dafür die Kosten und hält den Vermieter/in schad- und klaglos. Firmenschild: Je nach Verfügbarkeit freier Plätze und allfällig notwendiger Rücksprache mit der Hausverwaltung durch den/die Vermieter/in ist der Mieter/in berechtigt, an der Fassade des Hauses (im Durchgangsbereich straßenseitig) ein Schild in der Größe von ca. ......x ....... cm auf eigenes Risiko und eigene Kosten anzubringen. Der/die Mieter/in ist zudem berechtigt, ein Schild in der Größe von ca. ......x ....... cm an der Büroeingangstüre von TOP ...... auf eigenes Risiko und eigene Kosten anzubringen. Im Mietzins inkludiert sind anteilige (abgerechnet nach Anzahl der Mieter/innen bzw. Arbeitsplätze) Betriebskosten, Strom, Heizung, ............................und der allgemeinen Teile des Büros, ............................, soweit dies im Folgenden noch näher ausgeführt wird, nicht jedoch Kosten für ....................... und sonstige Leistungen, die nicht ausdrücklich im Rahmen des Mietvertrags vereinbart sind. Etwaige nach Übergabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt in gereinigtem und ordnungs- gemäßen Zustand. Zeigt sich nach Übergabe ein Mangel, so hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter diesen Mangel anzuzeigen. 4.2 Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen des Mietgegenstandes oder wegen Verzuges des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen. Es sei denn, den Vermieter trifft der Vorsatz grober Fahrlässigkeit. 4.3 Darüberhinaus steht dem Mieter nur dann ein Minderungsrecht zu, wenn dieser den Mangel unverzüglich rügt und es der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, innerhalb einer angemessenen Zeit durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung Abhilfe zu schaffen, es sei dennhervorkommende Mängel, die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes dessen Brauchbarkeit oder ein Ausstattungsmerkmal beeinträchtigen, sind dem/der Vermieter/in bzw. dessen Vertreter/in unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Behebt der/die Vermieter/in diese Mängel binnen angemessener Frist, ist ganz der/die Mieter/in nicht berechtigt, weitere Ansprüche zu stellen oder wesentlich eingeschränktdaraus Rechtsfolgen abzuleiten. Bei offensichtlichen Mängeln ist darüberhinaus ein Minderungsrecht ausgeschlossen, wenn der Mieter diesen Mangel nicht innerhalb 2 Tagen nach Übernahme rügt. Rügt der Xxxxxx ihm bekannte Mängel nicht bei der Übernahme, so gilt der Mangel als genehmigt. 4.4 Der Mieter darf das Objekt nur zu dem vereinbarten Zweck und nur an dem vereinbarten Ort verwenden. Die Verbringung an einen anderen, als den vereinbarten Ort Vermietet ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung das Innere des Vermieters zulässig. Das gleiche gilt für eine Untervermietung sowie für eine Gebrauchsüberlassung an Dritte. Ein entgegenstehendes Verhalten berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Ziff. 2 Satz 4 findet dann entsprechende Anwendung. 4.5 Solange sich der Mietgegenstand im Gewahrsam Mietgegenstandes, nicht jedoch dessen .................... oder sonstige Teile des Mieters befindetHauses, haftet dieser für den Verlust und Beschädigung am Mietgegenstand und für ordnungsgemäße Absicherung und Beleuchtung. Der Mieter haftet ferner für vom Mietobjekt ausgehende Schädigungen.........., es sei denn............, diese beruhen auf Vorsatz ............. oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters. 4.6 Der Vermieter ist berechtigt, während der normalen Geschäftszeit den Mietgegenstand zu überprüfen. Veränderungen an diesem, insbesondere der Austausch von Schlössern, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmng des Vermieters zulässig. Ziff. 1.5 und 2.2 Satz 4 finden Anwendung. 4.7 Der Mieter hat für sämtliche erforderlichen Anschlüsse des Mietobjektes sowie für deren Ordnungsgemäßheit und Funktionstüchtigkeit selbst zu sorgen. Bei Mietobjekten mit Boilern oder Durchlauferhitzern hat er dafür Sorge zu tragen, daß vor dem Anschließen an das Stromnetz das Wasser blasenfrei aus den Wasserhähnen austritt. Bei zusätzlichen Fäkalienbehältern übernimmt der Mieter die Entsorgung. WC- und Waschcontainer sind bei Frostgefahr durchgehend bis zur Übernahme durch den Vermieter zu beheizen. 4.8 Das Entfernen oder auch nur teilweise Unkenntlichmachen der Firmenwerbeschilder des Vermieters an dem Mietobjekt ist unzulässig. 4.9 Unabhängig von der Verpflichtung des Mieters, Störungen und Mängel dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, obliegen dem Mieter kleine Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, die einen Betrag von 125,00 DM nicht überschreiten. 4.10 Der Mieter verpflichtet sich zum pfleglichen und schonenden Umgang mit der Mietsache. Insbesondere verpflichtet er sich zur regelmäßigen Wartung und Reinigung. 4.11 Wird das Mietobjekt mit einem Gründstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB, ohne daß das Mietobjekt Bestandteil des Grundstückes oder des Gebäudes wird. Das Mietobjekt zählt nicht zu den diendenden Gegenständen im Sinne des § 98 BGB. 4.12 Der Mieter hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, daß der Mietgegenstand vor Zugriffen Dritter, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, geschützt wird und hat den Vermieter unverzüglich über solche Zugriffe zu unterrichten. Die Kosten von daraus resultierenden Abwehrmaßnahmen trägt der Mieter. 4.13 Der Mieter hat das Mietobjekt gegen Beschädigungen, Zerstörung und Untergang zu versichern sowie eine Haftpflichtversicherung für die Zeit abzuschließen, in der er das Mietobjekt in Gewahrsam hat. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter den Versicherungsschutz unverzüglich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter nach Bestimmung einer angemessenen Nachfrist den Vertrag fristlos kündigen. Die Einhaltung öff.-rechtl. Bestimmungen und Auflagen obliegt dem Mieter, der auch eventuell anfallende öff.-rechtl. Absagen zu tragen hat....................

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Samples: Sublease Agreement

Mietgegenstand. 4.1 Die 3.1 Bei dem Mietgegenstand handelt es sich um jene Räumlichkeiten im Vereinsgebäude, die aus den, dem jeweiligen Mietvertrag angeschlossenen Plänen ersichtlich sind. 3.2 Vermietet werden nur die im jeweiligen Mietvertrag (bzw. in den diesem angeschlossenen Plänen) ersichtlichen und genannten Räumlichkeiten selbst, nicht jedoch die sonstigen Teile des Vereinsgebäudes, die Außenflächen der Liegenschaft, der Hof oder die Einfahrt. Der Mieter oder die mit seiner Zustimmung im Mietgegenstand aufhältigen Personen sind allerdings berechtigt, die im Vereinsgebäude befindlichen Sanitäreinrichtungen im üblichen Ausmaß mitzubenützen; dies unter der Voraussetzung, dass dadurch die Benützung durch andere im Vereinsgebäude allenfalls aufhältige Personen nicht ausgeschlossen wird. Der Mieter und die mit seiner Zustimmung im Mietgegenstand aufhältigen Personen sind ferner berechtigt sich während der Mietdauer auf allgemeinen Flächen des Vereinsgebäudes (Eingangsbereich, Gang) aufzuhalten; dies unter der Voraussetzung, dass dadurch die Benützbarkeit anderer Räumlichkeiten oder des Vereinsgebäudes an sich durch die Vereinsmitglieder und -organe nicht beeinträchtigt wird. 3.3 Der Mieter bestätigt, dass er den Mietgegenstand vor Abschluss des Mietvertrages eingehend besichtigt hat. Etwaige nach Übergabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt in gereinigtem und ordnungs- gemäßen Zustandhervorkommende Mängel, die dessen Brauchbarkeit oder ein Austattungsmerkmal beeinträchtigen, sind dem Verein unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich nach Übergabe ein MangelBehebt der Verein diese Mängel binnen angemessener Frist, so hat ist der Mieter unverzüglich dem Vermieter diesen Mangel anzuzeigennicht berechtigt, weitere Ansprüche zu stellen oder daraus Rechtsfolgen abzuleiten. 4.2 Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen des Mietgegenstandes oder wegen Verzuges des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen. Es sei denn, den Vermieter trifft der Vorsatz grober Fahrlässigkeit. 4.3 Darüberhinaus steht dem Mieter nur dann ein Minderungsrecht zu, wenn dieser den Mangel unverzüglich rügt und es der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, innerhalb einer angemessenen Zeit durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung Abhilfe zu schaffen, es sei denn, die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes ist ganz oder wesentlich eingeschränkt. Bei offensichtlichen Mängeln ist darüberhinaus ein Minderungsrecht ausgeschlossen, wenn der Mieter diesen Mangel nicht innerhalb 2 Tagen nach Übernahme rügt. Rügt der Xxxxxx ihm bekannte Mängel nicht bei der Übernahme, so gilt der Mangel als genehmigt. 4.4 3.4 Der Mieter darf das Objekt erklärt, aus zeitweiligen Störungen oder Absperrungen der Wasserzufuhr, Gebrechen oder Absperrungen oder Defekten der Gas-, Licht-, Kraft- und Kanalisierungsleitungen sowie der technischen Einrichtungen und dergleichen keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten, sofern dem Verein daran kein oder nur zu dem vereinbarten Zweck und nur an dem vereinbarten Ort verwendenleichtes Verschulden trifft. Die Verbringung an einen anderen, als den vereinbarten Ort ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Das gleiche gilt für eine Untervermietung sowie für eine Gebrauchsüberlassung an Dritte. Ein entgegenstehendes Verhalten berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Ziff. 2 Satz 4 findet dann entsprechende Anwendung. 4.5 Solange sich der Mietgegenstand im Gewahrsam des Mieters befindet, haftet dieser für den Verlust und Beschädigung am Mietgegenstand und für ordnungsgemäße Absicherung und Beleuchtung. Der Mieter haftet ferner für vom Mietobjekt ausgehende Schädigungen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters. 4.6 Der Vermieter ist berechtigt, während der normalen Geschäftszeit den Mietgegenstand zu überprüfen. Veränderungen an diesem, insbesondere der Austausch von Schlössern, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmng des Vermieters zulässig. Ziff. 1.5 und 2.2 Satz 4 finden Anwendung. 4.7 Der Mieter hat für sämtliche erforderlichen Anschlüsse des Mietobjektes sowie für deren Ordnungsgemäßheit und Funktionstüchtigkeit selbst zu sorgen. Bei Mietobjekten mit Boilern oder Durchlauferhitzern hat er dafür Sorge zu tragen, daß vor dem Anschließen an das Stromnetz das Wasser blasenfrei aus den Wasserhähnen austritt. Bei zusätzlichen Fäkalienbehältern übernimmt der Mieter die Entsorgung. WC- und Waschcontainer sind bei Frostgefahr durchgehend bis zur Übernahme durch den Vermieter zu beheizen. 4.8 Das Entfernen oder auch nur teilweise Unkenntlichmachen der Firmenwerbeschilder des Vermieters an dem Mietobjekt ist unzulässig. 4.9 Unabhängig von der Verpflichtung des Mieters, Störungen und Mängel dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, obliegen dem Mieter kleine Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen, die einen Betrag von 125,00 DM nicht überschreiten. 4.10 Der Mieter verpflichtet sich zum pfleglichen und schonenden Umgang mit der Mietsache. Insbesondere verpflichtet er sich zur regelmäßigen Wartung und Reinigung. 4.11 Wird das Mietobjekt mit einem Gründstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB, ohne daß das Mietobjekt Bestandteil des Grundstückes oder des Gebäudes wird. Das Mietobjekt zählt nicht zu den diendenden Gegenständen im Sinne Anwendbarkeit des § 98 BGB1096 ABGB wird insoweit abbedungen. 4.12 Der Mieter hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, daß der Mietgegenstand vor Zugriffen Dritter, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, geschützt wird und hat den Vermieter unverzüglich über solche Zugriffe zu unterrichten. Die Kosten von daraus resultierenden Abwehrmaßnahmen trägt der Mieter. 4.13 Der Mieter hat das Mietobjekt gegen Beschädigungen, Zerstörung und Untergang zu versichern sowie eine Haftpflichtversicherung für die Zeit abzuschließen, in der er das Mietobjekt in Gewahrsam hat. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter den Versicherungsschutz unverzüglich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter nach Bestimmung einer angemessenen Nachfrist den Vertrag fristlos kündigen. Die Einhaltung öff.-rechtl. Bestimmungen und Auflagen obliegt dem Mieter, der auch eventuell anfallende öff.-rechtl. Absagen zu tragen hat.

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Samples: Vermietung Der Vereinsräumlichkeiten

Mietgegenstand. 4.1 Das Mietverhältnis umfasst das auf dem Mietvertrag beschriebene Mietobjekt. Alle Objekte sind vollständig möbliert und ausgestattet. Zum Mietgegenstand gehört das in dem Mietobjekt enthaltene Inventar. Die Übergabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt in gereinigtem und ordnungs- gemäßen Zustandim Mietvertrag vereinbarte Mietdauer ist bindend. Zeigt sich nach Übergabe ein MangelEine verspätete Anreise, so hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter diesen Mangel anzuzeigen. 4.2 Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen des Mietgegenstandes oder wegen Verzuges des Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlosseneine verfrühte Abreise kann nicht erstattet werden. Es sei denn, den Vermieter trifft der Vorsatz grober Fahrlässigkeit. 4.3 Darüberhinaus steht dem Mieter nur dann ein Minderungsrecht zu, wenn dieser den Mangel unverzüglich rügt und es der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, innerhalb einer angemessenen Zeit durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung Abhilfe zu schaffen, es sei denn, die Gebrauchstauglichkeit Eine Überbelegung des Mietobjektes ist ganz oder wesentlich eingeschränktnicht gestattet. Bei offensichtlichen Mängeln Nichteinhaltung ist darüberhinaus ein Minderungsrecht ausgeschlossen, wenn der Mieter diesen Mangel nicht innerhalb 2 Tagen nach Übernahme rügtmit einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages zu rechnen. Rügt der Xxxxxx ihm bekannte Mängel nicht bei der Übernahme, so gilt der Mangel als genehmigt. 4.4 Der Mieter darf Bei Nichtraucherobjekten ist das Objekt nur zu dem vereinbarten Zweck und nur an dem vereinbarten Ort verwenden. Die Verbringung an einen anderen, als den vereinbarten Ort ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Das gleiche gilt für eine Untervermietung sowie für eine Gebrauchsüberlassung an Dritte. Ein entgegenstehendes Verhalten berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Ziff. 2 Satz 4 findet dann entsprechende Anwendung. 4.5 Solange sich der Mietgegenstand Rauchen im Gewahrsam Mietobjekt streng untersagt. Soweit dem Mieter ein Stellplatz zur Verfügung steht, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Mietgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrtzeuge und deren Inhalt haftet Ferienwohnungen Xxxxxxx Xxxxx sowie Vermietungsbüro Heiligenhafen GmbH nicht. Ferienwohnungen Xxxxxxx Xxxxx sowie Vermietungsbüro Heiligenhafen GmbH hat keinen Einfluss auf Größe und Lage eines zum Mietobjekt gehörigen Pkw-Stellplatzes. Elektrofahrzeuge dürfen nicht über den Stromanschluss des Mieters befindet, haftet dieser Mietobjekts geladen werden. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt und verursachen hohe Folgekosten für den Verlust Mieter. Als festes Inventar ist in den Wohnungen enthalten: TV-Gerät, Kaffeemaschine, Küchengeräte, Geschirr, Besteck, Gläser sowie Oberbetten und Beschädigung am Mietgegenstand und Kopfkissen für ordnungsgemäße Absicherung und Beleuchtungdie angegebene Personenzahl. Der Mieter haftet ferner für vom Mietobjekt ausgehende Schädigungen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters. 4.6 Der Vermieter ist berechtigt, während der normalen Geschäftszeit den Mietgegenstand zu überprüfen. Veränderungen an diesem, insbesondere der Austausch von Schlössern, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmng des Vermieters zulässig. Ziff. 1.5 und 2.2 Satz 4 finden Anwendung. 4.7 Der Mieter hat für sämtliche erforderlichen Anschlüsse des Mietobjektes sowie für deren Ordnungsgemäßheit und Funktionstüchtigkeit selbst zu sorgen. Bei Mietobjekten mit Boilern oder Durchlauferhitzern hat er dafür Sorge zu tragen, daß vor dem Anschließen an das Stromnetz das Wasser blasenfrei aus den Wasserhähnen austritt. Bei zusätzlichen Fäkalienbehältern übernimmt der Mieter die Entsorgung. WC- und Waschcontainer sind bei Frostgefahr durchgehend bis zur Übernahme durch den Vermieter zu beheizen. 4.8 Das Entfernen oder auch nur teilweise Unkenntlichmachen der Firmenwerbeschilder des Vermieters an dem Mietobjekt ist unzulässig. 4.9 Unabhängig Darüberhinausgehende Ausstattungen hängen von der Verpflichtung jeweils gebuchten Wohnung ab und sind nicht zwangsläufig Bestandteil des MietersMietvertrages. Wir empfehlen generell, Störungen immer die gängigsten und Mängel dem Vermieter unverzüglich mitzuteilennotwendigsten Küchen- und Toilettenutensilien mitzubringen. Hierzu gehören u.a. Geschirrhandtücher, obliegen dem Wischtücher, Toilettenpapier und Reinigungsmittel, wie z.B. Spülmittel, da diese nicht im Preis enthalten sind. Jeder Mieter kleine Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmenist angehalten, die einen Betrag von 125,00 DM nicht überschreitenin den Ferienwohnungen ausliegende, oder in den Treppenhäusern/Gängen/Fluren der Appartementanlagen aushängende Hausordnung zu beachten und zu befolgen. 4.10 Der Mieter verpflichtet sich zum pfleglichen und schonenden Umgang mit der Mietsache. Insbesondere verpflichtet er sich zur regelmäßigen Wartung und Reinigung. 4.11 Wird das Mietobjekt mit einem Gründstück oder Gebäude verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB, ohne daß das Mietobjekt Bestandteil des Grundstückes oder des Gebäudes wird. Das Mietobjekt zählt nicht zu den diendenden Gegenständen im Sinne des § 98 BGB. 4.12 Der Mieter hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, daß der Mietgegenstand vor Zugriffen Dritter, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, geschützt wird und hat den Vermieter unverzüglich über solche Zugriffe zu unterrichten. Die Kosten von daraus resultierenden Abwehrmaßnahmen trägt der Mieter. 4.13 Der Mieter hat das Mietobjekt gegen Beschädigungen, Zerstörung und Untergang zu versichern sowie eine Haftpflichtversicherung für die Zeit abzuschließen, in der er das Mietobjekt in Gewahrsam hat. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter den Versicherungsschutz unverzüglich nachzuweisen. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter nach Bestimmung einer angemessenen Nachfrist den Vertrag fristlos kündigen. Die Einhaltung öff.-rechtl. Bestimmungen und Auflagen obliegt dem Mieter, der auch eventuell anfallende öff.-rechtl. Absagen zu tragen hat.

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Samples: Mietvertrag