Mietsachschäden an beweglichen Sachen. 10.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffern 7.6 und 7.7 SVAHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen und gemieteten oder sonst über- lassenen Arbeitsgeräten/-maschinen, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, Formen und Werkzeugen und sonstiger Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung oder zu sonstigen vergleichbaren Zwecken (z. B. Verpa- ckungs-, Kommissionierungsarbeiten, Foto-, Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) übernommen worden sind.
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Mietsachschäden an beweglichen Sachen. 10.3.1 6.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffern 7.6 und 7.7 SVAHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen und gemieteten oder sonst über- lassenen Arbeitsgeräten/-maschinen, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, Formen und Werkzeugen und sonstiger Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung Verar- beitung oder zu sonstigen vergleichbaren Zwecken (z. B. Verpa- ckungs-Verpackungs-, Kommissionierungsarbeiten, Foto-, Restaurationsarbeiten, ProduktionsmittelProdukti- onsmittel) übernommen worden sind.
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