Common use of Mietsachschäden Clause in Contracts

Mietsachschäden. 1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Räumen, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von gemieteten Grundstücken und Gebäuden, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Räumen, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet wurden. 2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden, sofern diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind. Dieser Ausschluss gilt nicht für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer O.4.2.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Mietsachschäden. 1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht 1. Haftpflicht aus der Beschädigung von Räumen, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- Wohnräumen und Geschäftsreisen gemietet wurden, sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von gemieteten Grundstücken und Gebäuden, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, ; auch an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. BalkoneSachen, Terrassen, Markisen, Rollläden) an Balkonen oder Terrassen sowie die fest an mit dem dazugehörigen gemieteten Grundstück fest verbundenen Bestandteile Sachen wie z.B. Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen jedoch keine Zäune oder Bäume. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend (z. auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung. Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädigung von fremden beweglichen Sachen bzw. Einrichtungsgegenständen (z.B. ZäuneMobiliar, BäumeGardinen, SwimmingpoolsGeschirr) bis 50.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Räumen, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet wurden. 2begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Schäden a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden , b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen Warmwasser- bereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und Gasgeräten, c) an Glas, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann (z.B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung), d) durch Schimmelbildung, sowie alle sich daraus ergebenen ergebenden Vermögensschäden, sofern diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind. Dieser Ausschluss gilt nicht für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer O.4.2.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende VermögensschädenAusgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche (der Text dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt).

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung

Mietsachschäden. 1. A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen HPB - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Räumen, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- Wohnräumen und Geschäftsreisen gemietet wurden, sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von gemieteten Grundstücken und Gebäuden, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten RäumenHotelzimmern, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- Ferienwohnungen und Geschäftsreisen gemietet wurden.ähnlichen Unterkünften. A.6.2 Ausgeschlossen sind 21. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger übermäßige Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden, sofern diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind. Dieser Ausschluss gilt nicht für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer O.4.2.1.3A.6.1.2. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden; 2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. A.6.3 Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein/Nachtrag.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Mietsachschäden. 1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht 1. Haftpflicht aus der Beschädigung von Räumen, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- Wohnräumen und Geschäftsreisen gemietet wurden, sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von gemieteten Grundstücken und Gebäuden, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, ; auch an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. BalkoneSachen, Terrassen, Markisen, Rollläden) an Balkonen oder Terrassen sowie die fest an mit dem dazugehörigen gemieteten Grundstück fest verbundenen Bestandteile Sachen wie z.B. Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen jedoch keine Zäune oder Bäume. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend (z. auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern, Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung. Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädigung von fremden beweglichen Sachen bzw. Einrichtungsgegenständen (z.B. ZäuneMobiliar, BäumeGardinen, SwimmingpoolsGeschirr) im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme mitversichert, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Räumen, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet wurden. 2begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Schäden a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden , b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen Warmwasser- bereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und Gasgeräten, c) an Glas, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann (z.B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung), d) durch Schimmelbildung, sowie alle sich daraus ergebenen ergebenden Vermögensschäden, sofern diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind. Dieser Ausschluss gilt nicht für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer O.4.2.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende VermögensschädenAusgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche (der Text dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt).

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Mietsachschäden. 1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht 1. Haftpflicht aus der Beschädigung von Räumen, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- Wohnräumen und Geschäftsreisen gemietet wurden, sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von gemieteten Grundstücken und Gebäuden, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, ; auch an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. BalkoneSachen, Terrassen, Markisen, Rollläden) an Balkonen oder Terrassen sowie die fest an mit dem dazugehörigen gemieteten Grundstück fest verbundenen Bestandteile Sachen wie z.B. Swimmingpools und gemauerte Grillanlagen jedoch keine Zäune oder Bäume. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend (z. auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im weltweiten Ausland gelegenen Zimmern, Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung. Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern (auch Schiffskabinen) ist die Beschädigung von fremden beweglichen Sachen bzw. Einrichtungsgegenständen (z.B. ZäuneMobiliar, BäumeGardinen, SwimmingpoolsGeschirr) bis 50.000 EUR im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Vernichtung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Räumen, die durch die versicherte Person anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemietet wurden. 2begrenzt auf das Dreifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Schäden a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden , b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen Warmwasser- bereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und Gasgeräten, c) an Glas, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann (z.B. durch eine Hausrat-Glas-Versicherung), d) durch Schimmelbildung, sowie alle sich daraus ergebenen ergebenden Vermögensschäden, sofern diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind. Dieser Ausschluss gilt nicht für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer O.4.2.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende VermögensschädenAusgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche (der Text dieses Abkommens wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt).

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Samples: Privathaftpflichtversicherung