Mietsachschäden an beweglichen Sachen Musterklauseln

Mietsachschäden an beweglichen Sachen. 8.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffern 7.6 und 7.7 SVAHB 8.3.2 Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 8.3.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 8.3.4 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungs- summe für Sachschäden je Versicherungsfall 150.000 EUR, begrenzt auf 300.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. 10.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffern 7.6 und 7.7 SVAHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen und gemieteten oder sonst über- lassenen Arbeitsgeräten/-maschinen, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, Formen und Werkzeugen und sonstiger Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung oder zu sonstigen vergleichbaren Zwecken (z. B. Verpa- ckungs-, Kommissionierungsarbeiten, Foto-, Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) übernommen worden sind. 10.3.2 Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 10.3.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 10.3.4 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungs- summe für Sachschäden je Versicherungsfall 150.000 EUR, begrenzt auf 300.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. 3.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Tierhalter wegen Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z.B. Geschirr, Mobiliar) in Ferienunterkünften z.B., - Ferienwohnungen und -häusern, - Hotels, Pensionen, - Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen sowie - fest installierte Wohnwagen und Campingcontainer und sonstigen Unterkünften, bei maximaler Mietdauer von 6 Monaten.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 14 (21) und (22) Teil A – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an beweglichen Sachen (einschließlich Arbeitsmaschinen und Gerätschaften), die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen (nicht geleast) hat und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung. Die Versicherungssumme ist für diese Erweiterung auf 100.000 EUR begrenzt. Die Höchstleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt 200.000 EUR. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 500 EUR.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von Ziffer 1.15 - auch auf das Abhandenkommen dieser Sachen. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. Was ist nicht versichert? o Kraftfahrzeuge o EDV-, Musik- und Videoanlagen o Ausstellungsgüter und Kunstgegenstände o Musikinstrumente sowie sonstige akustische und elektronische Einrichtungen (elektronische Einrichtungen sind solche Gegenstände, für die eine Elektronikversicherung abgeschlossen werden kann) o Mobilfunktelefone o Wertsachen und Wertpapiere, Schmuck, Geld und sonstige Zahlungsmittel o eingelagerte Verwahrstücke o Der Ausschluss für Kraftfahrzeuge soll generell bei Veranstaltungen gelten, da es die Versicherungsmöglichkeit über den Kraftfahrt-Rahmenvertrag gibt. o Ausnahme: Fahrzeuge werden bei Umzügen und Altmaterialsammlungen eingesetzt.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos kurzfristig, maximal bis zu vier Wochen, gemietet, gepachtet oder geliehen (nicht geleast) hat oder die Ge- genstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an zulassungs- und versicherungspflichtigen Kfz, Wasser- und Luftfahrzeugen (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3). Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und sol- chen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi- cherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; c) von Angehörigen (siehe Ziff. 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenann- ten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft le- ben; d) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; e) wegen Schäden infolge Transports; f) wegen Abnutzung und Verschleiß; g) wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer zur Be- oder Verarbeitung übernommen hat (siehe jedoch Ziff. 6.11 - Obhutsschäden). Dieser Versicherungsschutz besteht nur subsidiär. Andere Versiche- rungen (z.B. Geräteversicherung) gehen dieser Versicherung vor. Versicherungssumme siehe Aufstellung der Versicherungs- und Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. Eingeschlossen ist – abweichend von Teil A Ziff. 14.1.24 – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an beweglichen Sachen (einschließlich Arbeitsmaschinen und Gerätschaften), die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen (nicht geleast) hat und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung. Nicht versichert sind Ansprüche aufgrund von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden. Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen, Betriebsschäden alle Schäden, die durch falsche Bedienung entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch (Dauerbruch) handelt. Die Versicherungssumme ist für diese Erweiterung auf 250.000 EUR begrenzt. Die Höchstleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 500 EUR.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 14 (21) und (22) Teil A – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an beweglichen Sachen (einschließlich Arbeitsmaschinen und Gerätschaften), die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen (nicht geleast) hat und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versichert sind Schäden durch die gelegentliche Nutzung von Sachen (z.B. Beamer, Flipchart etc.), welche anlässlich von Seminaren oder Tagungen zur Verfügung gestellt werden. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Die Versicherungssumme ist für diese Erweiterung auf 100.000 EUR begrenzt. Die Höchstleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt 200.000 EUR. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 250 EUR.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 und 7.7 AHB - die ge- setzliche Haftpflicht wegen Schäden an beweglichen Sachen - ausge- nommen Arbeitsgeräte. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Ver- schleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie wegen sonstiger Schä- den, die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen Tätigkeit eintreten können. Soweit andere Versicherungen bestehen (z.B. Glas-, sonstige Gebäude-, Transport- oder Haftpflichtversicherungen) wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit der andere Versicherer für den entstandenen Schaden nicht einzutreten hat. Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Miet- sachschäden an beweglichen Sachen eine Versicherungssumme von 300.000,- Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 600.000,- Euro je Versicherungsjahr zur Verfügung.