Mietsachschäden an beweglichen Sachen Musterklauseln

Mietsachschäden an beweglichen Sachen. 8.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffern 7.6 und 7.7 SVAHB
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. 10.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffern 7.6 und 7.7 SVAHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an vom Versicherungsnehmer für einzelne Tätigkeiten geliehenen und gemieteten oder sonst über- lassenen Arbeitsgeräten/-maschinen, nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, Formen und Werkzeugen und sonstiger Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung oder zu sonstigen vergleichbaren Zwecken (z. B. Verpa- ckungs-, Kommissionierungsarbeiten, Foto-, Restaurationsarbeiten, Produktionsmittel) übernommen worden sind.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. 3.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Tierhalter wegen Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z.B. Geschirr, Mobiliar) in Ferienunterkünften z.B., - Ferienwohnungen und -häusern, - Hotels, Pensionen, - Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen sowie - fest installierte Wohnwagen und Campingcontainer und sonstigen Unterkünften, bei maximaler Mietdauer von 6 Monaten.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von Ziffer 1.15 - auch auf das Abhandenkommen dieser Sachen. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 14 (21) und (22) Teil A – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an beweglichen Sachen (einschließlich Arbeitsmaschinen und Gerätschaften), die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen (nicht geleast) hat und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung. Die Versicherungssumme ist für diese Erweiterung auf 100.000 EUR begrenzt. Die Höchstleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt 200.000 EUR. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 500 EUR.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. Eingeschlossen ist – abweichend von Teil A Ziff. 14.1.24 – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an beweglichen Sachen (einschließlich Arbeitsmaschinen und Gerätschaften), die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen (nicht geleast) hat und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung. Nicht versichert sind Ansprüche aufgrund von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden. Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen, Betriebsschäden alle Schäden, die durch falsche Bedienung entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch (Dauerbruch) handelt. Die Versicherungssumme ist für diese Erweiterung auf 250.000 EUR begrenzt. Die Höchstleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 EUR. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 500 EUR.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. 3.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffern 7.6 und 7.7 SVAHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an vom Versicherungsnehmer kurzfristig (max. für drei Monate) für einzelne Tätigkeiten geliehenen und gemieteten oder sonst überlassenen Arbeitsgeräten/-maschinen, Formen und Werkzeugen und sonstiger Sachen Dritter, soweit diese Sachen nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen worden sind. Die Beweislast für die Dauer der Miete/Leihe/ sonstigen Überlassung trägt der Versicherungsnehmer.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos kurzfristig, maximal bis zu vier Wochen, gemietet, gepachtet oder geliehen (nicht geleast) hat oder die Ge- genstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an zulassungs- und versicherungspflichtigen Kfz, Wasser- und Luftfahrzeugen (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3). Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 14 (21) und (22) Teil A – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an beweglichen Sachen (einschließlich Arbeitsmaschinen und Gerätschaften), die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen (nicht geleast) hat und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versichert sind Schäden durch die gelegentliche Nutzung von Sachen (z.B. Beamer, Flipchart etc.), welche anlässlich von Seminaren oder Tagungen zur Verfügung gestellt werden. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Die Versicherungssumme ist für diese Erweiterung auf 100.000 EUR begrenzt. Die Höchstleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt 200.000 EUR. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 250 EUR.
Mietsachschäden an beweglichen Sachen. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 und 7.7 AHB - die ge- setzliche Haftpflicht wegen Schäden an beweglichen Sachen - ausge- nommen Arbeitsgeräte. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Ver- schleiß und übermäßiger Beanspruchung sowie wegen sonstiger Schä- den, die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen Tätigkeit eintreten können. Soweit andere Versicherungen bestehen (z.B. Glas-, sonstige Gebäude-, Transport- oder Haftpflichtversicherungen) wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit der andere Versicherer für den entstandenen Schaden nicht einzutreten hat. Im Rahmen der Versicherungssumme des Vertrages steht für Miet- sachschäden an beweglichen Sachen eine Versicherungssumme von 300.000,- Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf 600.000,- Euro je Versicherungsjahr zur Verfügung.