Mietsachschäden. 3.10.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäfts- reisen an gemieteten Räumen in Gebäuden entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3.10.2 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu Vereinszwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden einschließlich Schäden durch Brand, Explosion, Lei- tungswasser und - insoweit abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB - durch Abwässer. 3.10.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; • von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und sol- chen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi- cherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; • von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; • von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbundene sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 3.10.4 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkom- men der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Mietsachschäden. 3.10.1 3.11.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäfts- reisen an gemieteten Räumen in Gebäuden entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.10.2 3.11.2 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu Vereinszwecken betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an EinrichtungEin- richtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden erge- benden Vermögensschäden einschließlich Schäden durch Brand, ExplosionEx- plosion, Lei- tungswasser Leitungswasser und - insoweit abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB - durch Abwässer.
3.10.3 3.11.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; • von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und sol- chen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi- cherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; • von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; • von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbundene sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
3.10.4 3.11.4 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkom- men der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Mietsachschäden. 3.10.1 3.11.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäfts- reisen Geschäftsreisen an gemieteten gemiete- ten Räumen in Gebäuden entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.10.2 3.11.2 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu Vereinszwecken betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden Vermögensschäden einschließlich Schäden durch Brand, Explosion, Lei- tungswasser Leitungswasser und - insoweit abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB - durch Abwässer.
3.10.3 3.11.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; • von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und sol- chen solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi- cherten versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; • von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; • von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbundene sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
3.10.4 3.11.4 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkom- men Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden RückgriffsansprücheRückgriffs- ansprüche.
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Samples: Gewerbliche Haftpflichtversicherung
Mietsachschäden. 3.10.1 2.2.2.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich an- lässlich von Dienst- und Geschäfts- reisen Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.10.2 2.2.2.2 Soweit im Versicherungsschein besonders vereinbart, gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu Vereinszwecken be- trieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an EinrichtungEinrich- tung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle allen sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden einschließlich Schäden Vermögensschäden durch Brand, Explosion, Lei- tungswasser Leitungswasser und - insoweit abweichend von Ziffer Ziff. 7.14 (1) AHB - durch AbwässerAbwasser. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall EUR ......, begrenzt auf EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah- res.
3.10.3 2.2.2.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; • - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und sol- chen solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi- cherten versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; • - von Angehörigen (siehe Ziffer Ziff. 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; • - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbundene verbunden sind und oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
3.10.4 2.2.2.4 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkom- men Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche.
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Mietsachschäden. 3.10.1 3.12.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäfts- reisen Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.10.2 3.12.2 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu Vereinszwecken betrieblichen Zwecken gemieteten oder gepachteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden Vermögensschäden einschließlich Schäden durch Brand, Explosion, Lei- tungswasser Leitungswasser und - insoweit abweichend von Ziffer 7.14 (1) 7.14.1 AHB - durch Abwässer.
3.10.3 3.12.3 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • − von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; • − von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und sol- chen solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi- cherten versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat; • − von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) 7.5.1 Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; • − von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern Gesellschaf- tern durch Kapital mehrheitlich verbundene sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen un- ternehmerischen Leitung stehen.
3.10.4 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkom- men der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mietsachschäden. 3.10.1 8.1 Eingeschlossen ist - – abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäfts- reisen an gemieteten Räumen in Gebäuden entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.10.2 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu Vereinszwecken Veranstaltungszwecken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dgl.) und alle allen sich daraus ergebenden Ver- mögensschäden einschließlich Schäden Vermögensschäden durch Brand, Explosion, Lei- tungswasser Leitungswasser und - – insoweit abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB - – durch Abwässer.
3.10.3 8.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche • Ansprüche
a) wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
b) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasser- bereitungsanlagen sowie an Aufzügen aller Art, Elektro- und Gasgeräten, soweit es sich nicht um Brand oder Explosionsschäden handelt;
c) wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
d) von Gesellschaftern oder Mitgliedern des Versicherungsnehmers; • ;
e) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und sol- chen solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versi- cherten Betriebes der im Antrag und/oder eines Teiles desselben Versicherungsschein beschrieben Veranstaltung angestellt hat; • ;
f) von Angehörigen (siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; • ;
g) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern Gesell- schaftern durch Kapital mehrheitlich verbundene verbunden sind und unter einer einheitlichen einheit- lichen unternehmerischen Leitung stehen.
3.10.4 Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkom- men 8.3 Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden RückgriffsansprücheVersicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde – 000.000 €.
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Samples: Haftpflicht Versicherung