Common use of Mitaussteller Clause in Contracts

Mitaussteller. Mitaussteller sind Dritte, die gemeinsam mit dem vertragsschließenden Aussteller dessen Standfläche auf Basis dieser Messebedingungen für ihre eigene Geschäftstätigkeit nutzen. Der Aussteller ist verpflichtet, Mitaussteller durch Eintrag im Online-Ausstellerkatalog bekannt zu geben. Für jeden Mitaussteller ist die auf der Messewebsite angegebene Mitausstellergebühr sowie die Marketing- und Servicepauschale zu entrichten. Darüber hinaus bedarf eine gänz- liche oder teilweise Vermietung oder Überlassung der Standflächen an dritte Messeteilnehmer der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters und erfolgt ausschließlich auf Basis dieser Messebedingungen.

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Samples: www.schweissen.at, www.gastmesse.at

Mitaussteller. Mitaussteller sind Dritte, die gemeinsam mit dem vertragsschließenden Aussteller dessen Standfläche auf Basis dieser Messebedingungen für ihre eigene Geschäftstätigkeit nutzen. Der Aussteller ist verpflichtet, Mitaussteller durch Eintrag im Online-Ausstellerkatalog bekannt zu geben. Für jeden Mitaussteller ist die auf der Messewebsite angegebene Mitausstellergebühr sowie die Marketing- und Servicepauschale zu entrichten. Darüber hinaus bedarf eine gänz- liche gänzliche oder teilweise Vermietung oder Überlassung der Standflächen an dritte Messeteilnehmer der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters und erfolgt ausschließlich auf Basis dieser Messebedingungen.

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Samples: www.bauen-wohnen.co.at

Mitaussteller. Mitaussteller sind Dritte, die gemeinsam mit dem vertragsschließenden Aussteller dessen Standfläche Standflä- che auf Basis dieser Messebedingungen für ihre eigene Geschäftstätigkeit nutzen. Der Aussteller ist verpflichtet, Mitaussteller durch Eintrag im Online-Ausstellerkatalog bekannt zu geben. Für jeden Mitaussteller ist die auf der Messewebsite angegebene Mitausstellergebühr sowie die Marketing- und Servicepauschale zu entrichten. Darüber hinaus bedarf eine gänz- liche gänzliche oder teilweise Vermietung Vermie- tung oder Überlassung der Standflächen an dritte Messeteilnehmer der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters und erfolgt ausschließlich auf Basis dieser Messebedingungen.

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Samples: expo-experts.at

Mitaussteller. Mitaussteller sind Dritte, die gemeinsam mit dem vertragsschließenden Aussteller dessen Standfläche auf Basis dieser Messebedingungen für ihre eigene Geschäftstätigkeit nutzen. Der Aussteller ist verpflichtet, Mitaussteller durch Eintrag im Online-Ausstellerkatalog bekannt zu geben. Für jeden Mitaussteller ist die auf der Messewebsite angegebene angegeben Mitausstellergebühr sowie die Marketing- und Servicepauschale zu entrichten. Darüber hinaus bedarf eine gänz- liche gänzliche oder teilweise Vermietung oder Überlassung der Standflächen an dritte Messeteilnehmer der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters und erfolgt ausschließlich auf Basis dieser Messebedingungen.

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Samples: www.immobilien-messe.at