Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters Musterklauseln

Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung der Vermieterin alle organisatorische und sicherheitstechnisch notwendige Angaben schriftlich mitzuteilen.
Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters. 2.1. Bühnenanweisung: der Mieter verpflichtet sich, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung der Vermieterin eine Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten.
Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters. 1.1 Anzeige vor der Veranstaltung: Der Veranstalter ist verpflichtet, der mainzplus bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung alle organisatorischen und technischen Details, den Beginn der Veranstaltung, die Einlasszeiten, das Ende der Veranstaltung, die Aufplanung der Halle(n), Räume und Flächenschriftlich mitzuteilen und mit der mainzplus abzustimmen. Die mainzplus behält sich vor, dem Veranstalter zur Erhebung dieser Daten eine (elektronische) Datenmaske zur ausschließlichen Nutzung für diese Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, in der alle notwendigen Veranstaltungsdaten einzutragen sind. Die mainzplus behält sich vor diese Daten an die mit der Veranstaltung befassten Behörden und Stellen (Ordnungsamt, Polizei, Feuerwehr, Bauordnungsamt, Sanitäts-/Rettungsdienst und privatem Sicherheitsdienst) zu übermitteln. Zu den vom Veranstalter verlangten Daten zählen insbesondere: • den Namen des vor Ort, während der Veranstaltung anwesenden „Entscheidungsbefugten Vertreters“ des Mieters bzw. seines Veranstaltungsleiters • ob „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ des Mieters den Auf- und Abbau sowie die Veranstaltung beaufsichtigen • die Größe von ggf. aufzubauenden Szenenflächen/ Bühnen/ Tribünen, • ob bühnen-, studio, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen eingebracht werden • ob Bewegungen oder Umbau von technischen Einrichtungen während der Veranstaltung erfolgen • ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden • ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (Genehmigungspflicht beachten) • ob Ausschmückungen, Dekorationen/ Ausstattungen/ Requisiten/ eingebracht werden (Zertifikate bzgl. Brandklassen mitbringen) • den Zeitpunkt der technischen Probe (Ausnahmen nur auf Antrag möglich) Auf Grundlage der Angaben des Veranstalters erfolgt durch die mainzplus im Vorfeld der Veranstaltung eine Sicherheitsbeurteilung, auf deren Grundlage die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und insbesondere die Notwendigkeit sowie die Anzahl von qualifiziertem Veranstaltungspersonal und von externen Einsatzkräften (Feuerwehr, Sanitätsdienst, Ordnungsdienst) geplant wird (vgl. §§ 40 bis 43 VStättVO). Sollte der Veranstalter verspätete, keine oder unvollständige Angaben machen, kann die mainzplus von einem erhöhten Veranstaltungsrisiko ausgehen. Alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z. B. Personalkoste...
Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters. 1.1 Veranstaltungsaufbau: Der Mieter ist verpflichtet, bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung, der mainzplus aus Gründen der Sicherheit und zur optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen: • den Namen des vor Ort, während der Veranstaltung anwesenden „Verantwortlichen Vertreters“ des Mieters bzw. seines Veranstaltungsleiters • ob „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ des Mieters den Auf- und Abbau sowie die Veranstaltung beaufsichtigen • die Größe von ggf. aufzubauenden Szenenflächen/ Bühnen/ Tribünen, • ob bühnen-, studio, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen eingebracht werden • ob Bewegungen oder Umbau von technischen Einrichtungen während der Veranstaltung erfolgen • ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden • ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (Genehmigungspflicht beachten) • ob Ausschmückungen, Dekorationen/ Ausstattungen/ Requisiten/ eingebracht werden (Zertifikate bzgl. Brandklassen mitbringen) • den Zeitpunkt der technischen Probe (Ausnahmen nur auf Antrag möglich)
Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters. 2.1 Bühnenanweisung: Xxxxxx, die bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufbauen wollen, sind verpflichtet sich mit Abschluss des Mietvertrags, spätestens jedoch 6 Werktage vor der Veranstaltung dem Vermieter eine Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten. In der Bühnenanweisung sind anzugeben:
Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters. 1.1) Mitteilungspflichten vor der Veranstaltung: Xxxxxx, die bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufbauen wollen, sind verpflichtet, dem Vermieter schriftlich nachfolgende Aufbau- hinweise und Informationen zuzuleiten. Es sind anzugeben:
Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters 

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  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

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  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.