Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters Musterklauseln

Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung der Vermieterin alle organisatorische und sicherheitstechnisch notwendige Angaben schriftlich mitzuteilen.
Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters. 1.1 Anzeige vor der Veranstaltung: Der Veranstalter ist verpflichtet, der mainzplus bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung alle organisatorischen und technischen Details, den Beginn der Veranstaltung, die Einlasszeiten, das Ende der Veranstaltung, die Aufplanung der Halle(n), Räume und Flächenschriftlich mitzuteilen und mit der mainzplus abzustimmen. Die mainzplus behält sich vor, dem Veranstalter zur Erhebung dieser Daten eine (elektronische) Datenmaske zur ausschließlichen Nutzung für diese Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, in der alle notwendigen Veranstaltungsdaten einzutragen sind. Die mainzplus behält sich vor diese Daten an die mit der Veranstaltung befassten Behörden und Stellen (Ordnungsamt, Polizei, Feuerwehr, Bauordnungsamt, Sanitäts-/Rettungsdienst und privatem Sicherheitsdienst) zu übermitteln. Zu den vom Veranstalter verlangten Daten zählen insbesondere: • den Namen des vor Ort, während der Veranstaltung anwesenden „Entscheidungsbefugten Vertreters“ des Mieters bzw. seines Veranstaltungsleiters • ob „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ des Mieters den Auf- und Abbau sowie die Veranstaltung beaufsichtigen • die Größe von ggf. aufzubauenden Szenenflächen/ Bühnen/ Tribünen, • ob bühnen-, studio, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen eingebracht werden • ob Bewegungen oder Umbau von technischen Einrichtungen während der Veranstaltung erfolgen • ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden • ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (Genehmigungspflicht beachten) • ob Ausschmückungen, Dekorationen/ Ausstattungen/ Requisiten/ eingebracht werden (Zertifikate bzgl. Brandklassen mitbringen) • den Zeitpunkt der technischen Probe (Ausnahmen nur auf Antrag möglich) Auf Grundlage der Angaben des Veranstalters erfolgt durch die mainzplus im Vorfeld der Veranstaltung eine Sicherheitsbeurteilung, auf deren Grundlage die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und insbesondere die Notwendigkeit sowie die Anzahl von qualifiziertem Veranstaltungspersonal und von externen Einsatzkräften (Feuerwehr, Sanitätsdienst, Ordnungsdienst) geplant wird (vgl. §§ 40 bis 43 VStättVO). Sollte der Veranstalter verspätete, keine oder unvollständige Angaben machen, kann die mainzplus von einem erhöhten Veranstaltungsrisiko ausgehen. Alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z. B. Personalkoste...
Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters. 2.1. Bühnenanweisung: der Mieter verpflichtet sich, spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung der Vermieterin eine Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten. 2.2. Organisatorische und sicherheitstechnisch notwendige Angaben: zusätzlich zur Bühnenanweisung hat der Mieter aus Gründen der Sicherheit und zur optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung ebenfalls bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung, der Vermieterin schriftlich mitzuteilen, ▪ den Namen des Veranstaltungsleiters nach § 38 Absatz 5 NVStättVO (siehe hierzu auch Ziffer 3.1) ▪ den Namen des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. der Fachkraft für Veranstaltungstechnik, soweit bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnische Anlagen aufgebaut werden sollen (siehe hierzu auch Ziffer 3.2) ▪ die Größe von aufzubauenden Szenenflächen; Tribünen, Podien ▪ den exakten zeitlichen Ablauf der Veranstaltung (Beginn, Pausen, Ende) ▪ den Zeitpunkt der Technischen Probe nach § 40 Absatz 6 NVStättVO ▪ ob feuergefährliche Handlungen/ pyrotechnische Effekte, der Betrieb von Lasereinrichtungen oder Nebelanlagen vorgesehen sind (Genehmigungspflicht beachten) ▪ ob Aufbauten / Ausstattungen / Dekorationen eingebracht werden (Zertifikate Brandklassen zusenden) ▪ ob maschinentechnische Bewegungen, künstlerische Darstellungen im oder über dem Zuschauerraum stattfinden. 2.3. Technische Probe: beim Aufbau von Szenenflächen mit mehr als 200m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau muss nach § 40 Abs. 6 der NVStättVO vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau stattfinden, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht wegen der Art der Veranstaltung oder des Umfangs des Szenenaufbaus (sofern unbedenklich) darauf verzichtet. Der Zeitpunkt der technischen Probe ist durch den Mieter beim Bauaufsichtsamt mindestens 24 Stunden vor der Probe anzuzeigen. Anträge auf Befreiung von technischen Proben sind mindestens eine Woche vor der Veranstaltung zu stellen. 2.4. Vorlage Gastspielprüfbuch: bei Gastspielveranstaltungen, für die ein Gastspielprüfbuch nach § 45 NVStättVO ausgestellt ist, bedarf es keiner weiteren technischen Probe/Abnahme. Das Gastspielprüfbuch ist rechtzeitig, mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung durch den Mieter dem Bauaufsichtsamt vorzulegen. 2.5. Polizei, Ordnungsdienst, Feuerwehr (Brandsicherheitswache) und Sanitätsdienst werden von der Vermieterin vor der Veranstaltung verständigt. Der Umfa...
Mitteilungs- und Anzeigepflichten des Mieters. 2.1 Bühnenanweisung: Xxxxxx, die bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufbauen wollen, sind verpflichtet sich mit Abschluss des Mietvertrags, spätestens jedoch 6 Werktage vor der Veranstaltung dem Vermieter eine Bühnenanweisung mit sämtlichen Aufbauhinweisen zuzuleiten. In der Bühnenanweisung sind anzugeben: 2.2 Brandmeldeanlage: der Vermieter weist besonders darauf hin, dass in allen Versammlungsräumen eine automatische Rauch-/ Brandmeldeanlage installiert ist. Rauch, Feuer, Hitze, Sägespäne, besondere Staubentwicklung etc. müssen dem Vermieter durch den Mieter rechtzeitig angezeigt werden, um die Brandmeldeanlage entsprechend einzustellen. Sollte es aufgrund von Versäumnissen des Mieters bei der Anzeige entsprechender Gegebenheiten zu einem Fehlalarm kommen, so hat der Mieter die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. 2.3 Technische Probe: bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau muss nach § 40 Abs. 6 der VStättV vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau stattfinden, wenn die zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht wegen der Art der Veranstaltung oder des Umfangs des Szenenaufbaus (sofern unbedenklich) darauf verzichtet. Der voraussichtliche Zeitpunkt der technischen Probe ist mindestens 24 Stunden zuvor der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. Anträge auf Befreiung von technischen Proben sind mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung zu stellen. Der Vermieter übernimmt für den Mieter die Anzeige bzw. den Befreiungsantrag, wenn sie rechtzeitig (mindestens 2 Wochen) vor der Veranstaltung vom Mieter die hierzu erforderlichen Informationen/ Mitteilungen erhält. (Anlage 2 „technische Probe) 2.4 Vorlage Gastspielprüfbuch: bei Gastspielveranstaltungen, für die ein Gastspielprüfbuch nach § 45 VStättV ausgestellt ist, bedarf es keiner weiteren technischen Probe/ Abnahme. Das Gastspielprüfbuch ist rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung durch den Mieter dem Bauaufsichtsamt vorzulegen. Der Vermieter übernimmt als Service die Einreichung des Gastspielprüfbuchs beim Bauaufsichtsamt, wenn ihr das Gastspielprüfbuch zu diesem Zeck rechtzeitig durch den Mieter überlassen wird. 2.5 Versammlungsleiter nach Versammlungsgesetz: bei Informations- und Diskussionsveranstaltungen hat der Vermieter zusätzlich die Vorschriften des Versammlungsgesetzes zu beachten. Insbesondere ist bei diesen Veranstaltungen gemäß § 7 Versammlungsgesetz ein Versammlungsleiter zu be...
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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Pflichten des Auftraggebers 1. Der Abfall ist vollständig und richtig in einer Abfallspezifikation zu be- schreiben und zu deklarieren. Zusätzlich muss in dieser Abfallspezi- fikation auch die Verpackung und die Anlieferungsform definiert sein. Dabei sind insbesondere alle dem Auftraggeber obliegenden Ver- pflichtungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen unter- gesetzlichem Regelwerk (z.B. NachwV, AVV, DepV, AbfAEV) sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO(EG) 1013/2006) von die- sem zu beachten. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner ei- genen gesetzlichen Verpflichtungen auf die Mitwirkung und ord- nungsgemäße Information durch den Auftraggeber angewiesen ist, ist dieser hierzu verpflichtet. 2. Zusätzlich hat der Auftraggeber unaufgefordert auf alle ihm bekann- ten und/oder erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich im Entsorgungsnachweis und in der Abfallspezifikation hinzuweisen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen (insbesondere die unten in Ziffer B. I. 2.1 genannten) einzuhalten. Jegliche Änderungen in der Abfallzusammensetzung bzw. der Abfallspezifikation (auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sind dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annah- mezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen des Personals des Auftragnehmers bzw. – soweit die Anlage nicht vom Auftragnehmer selbst mit eigenem Personal betrieben wird – des Personals der jeweiligen Anlage zu beachten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind einsehbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx. 4. Sollten für bestimmte Abfallströme aufgrund entsprechender gesetz- licher, untergesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber spezielle Analysen im Vorfeld der Entsorgung benötigt werden (z.B. Deklarationsanalytik gemäß Deponieverordnung) oder aber jede gelieferte Charge eine Analyse benötigen (z.B. PCB-haltige Ab- fälle), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sein beauftragtes Labor die dafür erforderlichen Zulassungen (z.B. nach LAGA) und/oder Akkreditierungen besitzt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden