Allgemeine Haftungsbeschränkung. 1. .Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Kirschmechanik infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluß oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet Kirschmechanik – aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz,
1. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
2. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
3. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
4. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Kirschmechanik auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Allgemeine Haftungsbeschränkung. Die Haftung von MFE nach diesen AGB ist wie folgt begrenzt: bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet MFE für Schäden in vollem Umfang. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MFE nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von MFE beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut). Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die gesamte Haftung von MFE auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens nicht die Beträge übersteigt, die der Kunde an MFE für die betroffene angenommene Bestellung gezahlt hat, die Schadenshöhe allerdings in keinem Fall weniger als der vorhersehbare, typischerweise eintretende Schaden beträgt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für besondere, zufällige, Folgeschäden oder indirekte Schäden, die aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung von Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern von MFE beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und im Falle einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie für die Lieferungen bleibt unberührt.
Allgemeine Haftungsbeschränkung. EUROIMMUN haftet für vertragliche Pflichtverletzungen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie aus Delikt grundsätzlich nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln, im Übrigen lediglich bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss voraussehbaren und vertragstypischen Schäden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhalten einer Beschaffenheitsgarantie oder Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Allgemeine Haftungsbeschränkung. 1. Sofern nicht im Vertrag abweichend geregelt, haftet Asprova gleich aus welchem Rechtsgrund ausschließlich wie folgt: Asprova haftet unbegrenzt in folgenden Fällen: - Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; - Verletzungen des Lebens oder Körpers, unabhängig von der Form des Verschuldens; - Übernahme von Garantien; - Arglist.
2. Sofern keiner der Fälle von Abschnitt A.VIII.1 vorliegt, Asprova jedoch eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, ist Xxxxxxx zum Ersatz des vertraglich vorhersehbaren Schadens verpflichtet. Eine wesent- liche Vertragspflicht ist eine solche, die die Durchführung eines Vertrages erst ermöglicht und auf die der Kunde regelmäßig vertraut.
3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von Asprova ausgeschlos- sen.
4. Die Haftung von Asprova nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
5. Sofern ein Schaden von beiden Vertragspartnern verursacht wurde, ist das Mitverschulden des Kunden dem Verursachungsanteil entsprechend zu berücksichtigen.
6. Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für seine regelmäßige Datensicherung, deren Angemessenheit sich nach seinen individuellen Risiken bestimmt. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Asprova nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese in maschinenlesbarer Form bereitgehalten werden und mit ver- tretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
7. Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung der zur Leistungserbringung erforderlichen Daten in ent- sprechender Qualität. Asprova haftet nicht bei Problemen, die aufgrund mangelnder Datenqualität auftreten.
Allgemeine Haftungsbeschränkung. Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt voestalpine (einschließlich gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Besorgungs- gehilfen etc.), gleich aus welchem Rechtsgrund, keine Haftung aus dem Titel Schadenersatz aufgrund leichter Fahrlässigkeit, für den Ersatz von indirekten Schäden bzw. Folgeschäden (insb. aus Produktionsausfällen bzw. Betriebsunterbrechungen), für den Er- satz des entgangenen Gewinns bzw. auch positiver Schäden in Form von entgangenen Erlösen, für nicht erzielte Ersparnisse oder Zinsverluste sowie für den Ersatz reiner Vermögensschäden. Da- rüber hinaus ist die Gesamthaftung von voestalpine, gleich aus welchem Rechtsgrund, insgesamt mit max. 100 % des Auftrags- wertes der schadensursächlichen Einzellieferungen (exkl. etwaiger Aufschläge für Versand, Verpackung, Lagerhaltung oder Zoll) be- schränkt. Diese Gesamthaftungsdeckelung umfasst auch etwaige Aufwandsersatz-/Gewährleistungs- oder individuell vereinbarte Garantieansprüche. Im Übrigen verjähren sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen von voestalpine jedenfalls spätestens 18 Monate nach dem maßgeb- lichen Zeitpunkt des Risiko- und Gefahrenübergangs (siehe oben). Gesetzlich zwingende Ansprüche nach dem PHG sowie sonstige gesetzlich zwingende Ansprüche bleiben hievon natürlich unbe- rührt. Allfällige Regressforderungen des Kunden oder der Sphäre des Kunden zuzurechnender Dritter aus dem Titel „Produkthaf- tung“ sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Produktfehler in der Sphäre von voestalpine grob fahrlässig verursacht wurde.
Allgemeine Haftungsbeschränkung. Soweit ein Vertrag einschließlich dieser AGB keine anderweitigen Bestimmungen enthält, haftet die QHSE GmbH grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für ausschließlich in Zusammenhang einer Vermittlung erfolgten Personenschäden, welche nicht über die Abdeckung der Betriebshaftpflicht der QHSE GmbH hinaus geht
Allgemeine Haftungsbeschränkung. In allen Fällen, in denen der Verwender aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungshilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht in Fällen verschuldensunabhängiger Haftung, bei Garantieübernahmen oder einer arglistigen Täuschung. Desweiteren gilt die Haftungsbeschränkung nicht bezüglich der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten i.S.d. § 307 II Nr. 2 BGB. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten i.S.d. § 307 II Nr. 2 BGB beschränkt sich der vom Verwender zu leistende Schadenersatz auf den typischen vorhersehbaren Schaden.
Allgemeine Haftungsbeschränkung. Schadensersatzansprüche gegen AGF D, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf den Rechnungsbetrag des verbrauchten Teiles der jeweiligen Lieferung beschränkt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstehen. Diese Einschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit.
Allgemeine Haftungsbeschränkung. Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, ist unsere Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, nach Maßgabe der Ziffer 8 eingeschränkt. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen. Wir haften, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, unter keinen Umständen für beiläufig oder mittelbar verursachte Schäden oder für Folgeschäden, insbesondere nicht für Gewinnausfall oder Produktionsausfall. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart.
Allgemeine Haftungsbeschränkung. QUNIS haftet gleich aus welchem Rechtsgrund (Verzug, Sach- und Rechtsmängel, Schutzrechtsverletzungen, Schlechtleistung) ausschließlich wie folgt:
1. Unbegrenzte Haftung. QUNIS haftet in Fällen von