Mitversicherte Person. 16.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 16.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Haftpflichtversicherung, Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche Haftpflicht- ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen Be- stimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten Mitver- sicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten Obliegen- heiten verantwortlich.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement, Insurance Agreement
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche Haftpflichtansprü- che gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen Bestim- mungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten Mit- versicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten Obliegen- heiten verantwortlich.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwendenanzu- wenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten gel- ten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich aus- schließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten Mitversicher- ten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche Haftpflichtan- sprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines ei- nes Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten Ob- liegenheiten verantwortlich.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Tierhalterhaftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Gewässerschaden Haftpflichtversicherung, Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Gewerbliche Haftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen Perso- nen als den Versicherungsnehmer selbstselbst (siehe hierzu Ziff. 3.3), sind alle für ihn geltenden gelten- den Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen Bestimmun- gen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er .
27.3 Der Versicherungsnehmer ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Adac Privathaftpflicht Versicherung, Adac Privathaftpflicht Versicherung
Mitversicherte Person. 16.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwendenanzu- wenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.Ziffer 4 AHB) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten Mit- versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Vorsorgeversiche- rung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Vorsorgever- sicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten Mitver- sicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten Oblie- genheiten verantwortlich.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten Mitversicher- ten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben ne- ben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwendenanzu- wenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten gel- ten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten Mitversi- cherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Photovoltaikversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich aus- schließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten Mitversi- cherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten Mitversicher- ten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen ge- gen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Nr. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten Mit- versicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten Mitver- sicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche Haftpflichtan- sprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten Obliegen- heiten verantwortlich.
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Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 24.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil B Ziffer 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 24.2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten Mitver- sicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Vorsor- geversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlichverantwort- lich.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Vorsor- geversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich aus- schließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten Mit- versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 33.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche Haftpflichtansprü che gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer Versicherungsneh mer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen Be stimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4.) gelten gel ten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 33.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten Obliegen heiten verantwortlich.
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Mitversicherte Person. 16.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Insurance Policy
Mitversicherte Person. 16.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Zif- fer 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten Mit- versicherten entsteht.
16.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend ent- sprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwendenan- zuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung (Ahb)
Mitversicherte Person. 16.1 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten Mitversich- erten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
16.2 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich0bliegenheiten verant- wortlich.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung