Mitwirkungspflicht des Kunden. a. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, alle notwendigen öffentlichen und privaten Genehmigungen für die Montage, den Anschluss und den Betrieb der Ladeinfrastruktur zu beschaffen. b. Ist die Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur oder ein Installationscheck/ Standortcheck vereinbart, so hat der Kunde (1) dafür zu sorgen, dass eine geeignete und geräumte Stelle für den Installationscheck/ Standortcheck, die Montage und den Anschluss der Ladeinfrastruktur zur Verfügung steht, (2) etwaige Anpassungsarbeiten zu leisten, damit eine Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur sowie deren späterer Betrieb möglich ist, (3) zum vereinbarten Zeitpunkt des Installationstermins persönlich anwesend zu sein oder aber durch z.B. einen bevollmächtigten Dritten vertreten zu werden, (4) TMH bzw. den von diesem beauftragten Dritten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen, (5) TMH bzw. den von diesem beauftragten Dritten die erforderlichen Nutzungs-, Zutritts- und Manipulationsrechte an den betroffenen Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten einzuräumen, (6) zu garantieren, dass er, sofern er nicht selbst Eigentümer der Liegenschaft ist, alle Genehmigungen eingeholt hat, um die Montage und den Anschluss der Ladeinfrastruktur sicherzustellen und hält TMH bzw. den von diesem beauftragten Dritten insoweit völlig schad- und klaglos. c. Wird die Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur in Bezug auf die unter III. genannten Leistungen durch einen nicht von TMH beauftragten Installateur durchgeführt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Installation innerhalb von 3 Monaten nach Warenlieferung durchgeführt wird und die Übergabeprotokolle gemäss aktueller Vorlage an TMH gesendet werden. d. Ist aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden oder sonstiger vom Kunden zu vertretenden Gründe die Leistungserbringung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, wird ein neuer Termin vereinbart und TMH ist berechtigt, Mehrkosten der Leistungsverzögerung oder Leistungsunterbrechung (z.B. ggf. erforderliche zusätzliche Anfahrt) gesondert zu berechnen.
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Mitwirkungspflicht des Kunden. a. 4.1 Ist betreffend Kostentragung für den Transport nichts anderes vereinbart werden die Transportkosten von mITronic Service GmbH weiterverrechnet. Die anfallenden Kosten werden auf Anfrage bekannt gegeben.
4.2 Der Kunde ist selbst dafür verantwortlichverpflichtet, alle notwendigen öffentlichen und privaten Genehmigungen sämtliche für die Montage, den Anschluss Erbringung der Leistungen benötigten Informationen zu erteilen und den Betrieb der Ladeinfrastruktur zu beschaffen.
b. Ist die Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur oder ein Installationscheck/ Standortcheck vereinbart, so hat der Kunde
(1) dafür zu sorgen, dass eine geeignete und geräumte Stelle seine zuständigen Mitarbeiter für den Installationscheck/ Standortcheck, die Montage und den Anschluss der Ladeinfrastruktur zur Verfügung steht,
(2) etwaige Anpassungsarbeiten zu leisten, damit eine Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur sowie deren späterer Betrieb möglich ist,
(3) zum vereinbarten Zeitpunkt des Installationstermins persönlich anwesend zu sein oder aber durch z.B. einen bevollmächtigten Dritten vertreten zu werden,
(4) TMH bzw. den von diesem beauftragten Dritten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert erforderliche Organisations-gespräche zur Verfügung zu stellen,. Er hat auf Anforderung Rechnerzeiten (inkl. Operating- und Systemunterstützung) sowie Testdaten in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen.
4.3 Sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart wird, ist mITronic Service GmbH berechtigt, frei zu bestimmen, welche und wie viele ihrer Mitarbeiter zur Erbringung der vereinbarten Leistung eingesetzt werden, wobei sich mITronic Service GmbH jederzeit Änderungen vorbehält. Soweit mITronic Service GmbH-Mitarbeiter beim Kunden eingesetzt werden, ist dieser verpflichtet, ihnen entsprechend den Notwendigkeiten ausgestattete Arbeitsplätze und Rechnerzeiten sowie alle technischen Hilfsmittel, Unterlagen und/oder Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausführung des Auftrags benötigt werden.
4.4 Soweit der Kunde seinen (5insbesondere in Punkt 4.2 und 4.3 angeführten) TMH Mitwirkungspflichten trotz einer schriftlichen Mahnung nicht nachkommt, tritt Annahmeverzug ein.
4.5 Gerät mITronic Service GmbH mit ihren Leistungen in Verzug, kann der Kunde eine einschreibebriefliche angemessene Nachfrist, die mindestens acht Wochen beträgt, mit Rücktrittsandrohung setzen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Tritt der Kunde nach Ablauf der Nachfrist zurück, kann er die bereits erbrachten Zahlungen für diesen Lieferungs- oder Leistungsteil zurückfordern.
4.6 Der Kunde verpflichtet sich weiters, während der Auftragsabwicklung und sechs Monate nach Beendigung bzw. den Abwicklung eines Vertrages keine Mitarbeiter von diesem beauftragten Dritten die erforderlichen Nutzungs-mITronic Service GmbH und ihrer verbundenen Unternehmen, Zutritts- auf welche Art auch immer, abzuwerben und Manipulationsrechte an den betroffenen Grundstückendiese, Gebäuden und Räumlichkeiten einzuräumen,
(6) auf welche Weise auch immer, zu garantieren, dass er, sofern er nicht selbst Eigentümer der Liegenschaft ist, alle Genehmigungen eingeholt hat, um die Montage und den Anschluss der Ladeinfrastruktur sicherzustellen und hält TMH bzwbeschäftigen. den von diesem beauftragten Dritten insoweit völlig schad- und klaglos.
c. Wird die Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur in Bezug auf die unter III. genannten Leistungen durch einen nicht von TMH beauftragten Installateur durchgeführt, Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Kunde dafür Sorge an mITronic Service GmbH eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Vertragsstrafe in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern des betroffenen Mitarbeiters zu tragen, dass die Installation innerhalb von 3 Monaten nach Warenlieferung durchgeführt wird und die Übergabeprotokolle gemäss aktueller Vorlage an TMH gesendet werdenbezahlen.
d. Ist aufgrund einer Verletzung 4.7 Der Kunde verpflichtet sich eine Ausfuhr von von mITronic Service GmbH gelieferter Waren in das Ausland oder eine Überlassung von von mITronic Service GmbH erbrachter Leistungen an einen ausländischen Abnehmer nur bei Vorliegen allfälliger nach österreichischen Vorschriften oder Regelungen der Mitwirkungspflichten des Kunden Europäischen Union oder sonstiger vom Kunden zu vertretenden Gründe die Leistungserbringung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, wird ein neuer Termin vereinbart und TMH ist berechtigt, Mehrkosten der Leistungsverzögerung oder Leistungsunterbrechung (z.B. ggfVereinigten Staaten von Amerika erforderlichen Genehmigungen durchzuführen. erforderliche zusätzliche Anfahrt) gesondert zu berechnenBei einem allfälligen Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung haftet der Kunde für jeden mITronic Service GmbH hierdurch entstehenden Schaden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflicht des Kunden. a. 5.1. Bei der Nutzung der Geräte sowie bei Meldung und Eingrenzung von Störungen muss der Kunde die Gebrauchsanweisung und eventuelle sonstige Hinweise von SCHILLER beachten. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen, die eine Feststellung der Fehler und ihrer Ursachen erleichtern und Wiederholungsläufe abkürzen.
5.2. Das Eigentum an allen beim Kunden eingesetzten Hilfsmitteln, Dokumentationen sowie Softwareprodukten von XXXXXXXX liegt alleine bei XXXXXXXX. Der Kunde verpflichtet sich, diese weder zu kopieren, weiterzugeben noch sonstwie unberechtigten Dritten zugänglich zu machen.
5.3. Der Kunde gibt XXXXXXXX die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Wartungs-/Reparaturarbeiten. XXXXXXXX erhält insbesondere freien Zugang zu den Geräten. Der Kunde hält alle für die Durchführung der Wartung benötigten technischen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen) funktionsbereit und stellt diese den Mitarbeitern von XXXXXXXX im angemessenen Umfang kostenlos zur Verfügung.
5.4. Auf Wunsch von XXXXXXXX stellt der Kunde einen Beauftragten als Ansprechpartner und zur Unterstützung des War- tungspersonals am Aufstellungsort zur Verfügung.
5.5. Vor einem Austausch von Teilen oder Geräten wird der Kunde auf Aufforderung von XXXXXXXX hin Programme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten unverzüglich entfernen.
5.6. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von XXXXXXXX über. Auf Wunsch von XXXXXXXX wird der Kunde auszutauschende Teile unter Beachtung der anwendbaren Verpackungsvorschriften an sie einsenden.
5.7. Werden Geräte oder Teile versandt, übernimmt der jeweilige Absender (ob XXXXXXXX oder Kunde) das Transportrisiko und die Kosten.
5.8. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, alle notwendigen öffentlichen und privaten Genehmigungen zu jedem Zeitpunkt verantwortlich für die Montage, den Anschluss notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze gespeicherter Daten vor Zerstörung oder Verlust. Dies gilt insbesondere bezüglich der Durchführung einer Datensicherung vor Inanspruchnahme von Wartungs- und den Betrieb der Ladeinfrastruktur zu beschaffenServiceleistungen.
b. Ist 5.9. Sollten Wartezeiten im Zugriff auf die Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur oder ein Installationscheck/ Standortcheck vereinbartGeräte entstehen, so hat der Kunde
(1) dafür zu sorgenwerden diese auf den Praxishinweisen vermerkt und SCHILLER Medizintechnik GmbH behält sich vor, dass eine geeignete und geräumte Stelle für diese nach den Installationscheck/ Standortcheck, die Montage und den Anschluss der Ladeinfrastruktur zur Verfügung steht,
(2) etwaige Anpassungsarbeiten zu leisten, damit eine Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur sowie deren späterer Betrieb möglich ist,
(3) zum vereinbarten Zeitpunkt des Installationstermins persönlich anwesend zu sein oder aber durch z.B. einen bevollmächtigten Dritten vertreten zu werden,
(4) TMH bzw. den von diesem beauftragten Dritten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung jeweils gültigen Dienstleistungspreisen in Rechnung zu stellen,
(5) TMH bzw. den von diesem beauftragten Dritten die erforderlichen Nutzungs-, Zutritts- und Manipulationsrechte an den betroffenen Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten einzuräumen,
(6) zu garantieren, dass er, sofern er nicht selbst Eigentümer der Liegenschaft ist, alle Genehmigungen eingeholt hat, um die Montage und den Anschluss der Ladeinfrastruktur sicherzustellen und hält TMH bzw. den von diesem beauftragten Dritten insoweit völlig schad- und klaglos.
c. Wird die Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur in Bezug auf die unter III. genannten Leistungen durch einen nicht von TMH beauftragten Installateur durchgeführt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Installation innerhalb von 3 Monaten nach Warenlieferung durchgeführt wird und die Übergabeprotokolle gemäss aktueller Vorlage an TMH gesendet werden.
d. Ist aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden oder sonstiger vom Kunden zu vertretenden Gründe die Leistungserbringung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, wird ein neuer Termin vereinbart und TMH ist berechtigt, Mehrkosten der Leistungsverzögerung oder Leistungsunterbrechung (z.B. ggf. erforderliche zusätzliche Anfahrt) gesondert zu berechnen.
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Samples: Service Agreement
Mitwirkungspflicht des Kunden. a. 5.1. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlichAuftraggeber haftet dafür, dass die für die Werkserstellung erforderlichen Zeit- pläne eingehalten werden können, wobei die jeweilige Auf- und Abbauzeit bei Er- stellung des Zeitplanes beim Auftragnehmer erfragt werden kann.
5.2. Der Auftraggeber stellt alle notwendigen öffentlichen Informationen rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer zur Verfügung. Insbesondere informiert der Auftraggeber über taugliche Anfahrtswege, Eigenheiten der Veranstaltung oder Produktion (Open-Air, geschlossene Veranstaltung, besondere Risiken) sowie alle technischen Anforderungen und privaten Genehmigungen Voraussetzungen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die notwendigen Energieanschlüsse entsprechend der vom Auftragnehmer vor- gegebenen Anzahl und Spezifikation rechtzeitig zur Verfügung stehen. Falls erfor- derlich und im Anbot nicht anders angeführt, sorgt der Auftraggeber auch für die MontageBereitstellung von Feuerlöscher, den Anschluss Notbeleuchtung, Hinweisschilder sowie für An- schlussmöglichkeiten für Wasser und den Betrieb der Ladeinfrastruktur zu beschaffenAbwasser.
b. Ist die Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur oder ein Installationscheck/ Standortcheck vereinbart, so 5.3. Der Auftraggeber hat der Kunde
(1) Xxxxxx dafür zu sorgen, dass eine geeignete und geräumte Stelle für den Installationscheck/ Standortcheck, die Montage und den Anschluss der Ladeinfrastruktur zur Verfügung steht,
(2) etwaige Anpassungsarbeiten zu leisten, damit eine Montage dass die in der Auftragsbestätigung angeführte An- und der Anschluss der Ladeinfrastruktur sowie deren späterer Betrieb möglich ist,
(3) zum vereinbarten Zeitpunkt des Installationstermins persönlich anwesend zu sein oder aber durch z.B. einen bevollmächtigten Dritten vertreten zu werden,
(4) TMH bzw. den von diesem beauftragten Dritten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Abfahrt sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung Lademöglichkeiten mit den Fahrzeugen un- eingeschränkt gewährleistet sind. Das Gelände muss eben, gut zugänglich und für Lkw-Sattelzüge bis zu stellen,
(5) TMH bzw. den einem Gesamtgewicht von diesem beauftragten Dritten die erforderlichen Nutzungs-, Zutritts- und Manipulationsrechte an den betroffenen Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten einzuräumen,
(6) zu garantieren, dass er, sofern er nicht selbst Eigentümer der Liegenschaft ist, alle Genehmigungen eingeholt hat, um die Montage und den Anschluss der Ladeinfrastruktur sicherzustellen und hält TMH bzw. den von diesem beauftragten Dritten insoweit völlig schad- und klaglos40 t befahrbar sein.
c. Wird die Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur in Bezug auf die unter III5.4. genannten Leistungen durch einen nicht von TMH beauftragten Installateur durchgeführt, Der Auftraggeber hat der Kunde Sorge dafür Sorge zu tragen, dass die Installation innerhalb von 3 Monaten nach Warenlieferung durchgeführt wird alle erforderlichen Genehmigun- gen vorliegen. Die für eine Bauabnahme notwendigen Genehmigungsverfahren und die Übergabeprotokolle gemäss aktueller Vorlage an TMH gesendet werdendamit verbundenen Kosten zur Bauabnahme trägt der Auftraggeber.
d. Ist aufgrund einer Verletzung 5.5. Auch Fluchtwegpläne und Bestuhlungspläne sind vom Auftraggeber bereitzustellen, sofern diese im Angebot nicht gesondert angeführt sind..
5.6. Die Verankerung des Baus erfolgt standardmäßig mittels Erdnägel die eine Länge bis zu 100 cm haben können. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche durch das Anbringen der Mitwirkungspflichten des Kunden oder sonstiger vom Kunden zu vertretenden Gründe die Leistungserbringung zum vereinbarten Zeitpunkt Erdnägel hervorgerufen werden. Sollte eine Verankerung mittels Erdnägel nicht möglichgewünscht sein, wird ein neuer Termin vereinbart eine geeignete Variante separat im An- gebot angeführt.
5.7. Transportmaterial und TMH ist berechtigtLeertransportbehälter müssen in unmittelbarer Nähe gelagert werden können. Falls dies nicht möglich ist, Mehrkosten werden dem Auftraggeber die Mehr- kosten durch zusätzliche Transport- und Aufbaukosten in Rechnung gestellt.
5.8. Die Ausführung der Leistungsverzögerung oder Leistungsunterbrechung (z.B. ggf. Gerüstkonstruktion erfolgt mit 500kg/m², erforderliche zusätzliche Anfahrt) Abwei- chungen werden im Angebot gesondert zu berechnenangeführt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mitwirkungspflicht des Kunden. a. 3.1 Der Kunde verpflichtet sich, ALSO über ihm bekannte einschlägige Aussenhandelsvorschriften und Exportkontroll- bestimmungen für die einschlägigen Güter bei Vertragsab- schluss zu informieren.
3.2 Für die korrekte Durchführung der Exportabwicklung ist ALSO auf die Unterstützung des Kunden angewiesen. Der Kunde bleibt gegenüber dem Gesetzgeber Ausführer. Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten: • Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, alle notwendigen öffentlichen und privaten Genehmigungen für die Montage, ordnungsgemässe Rechnungstel- lung an den Anschluss Empfänger verantwortlich. • Der Kunde hat den Verwendungszweck der Güter abzu- klären und den Betrieb erlaubten Verwendungszweck sicherzu- stellen. • Der Kunde hat möglichst vollständig, korrekt und recht- zeitig die von ALSO benannten Exportdaten zu liefern. • Der Kunde übernimmt jegliche anfallenden Steuern resp. Gebühren, Abgaben, Zölle, Export- sowie Importgebüh- ren im Zielland. • Der Kunde organisiert die Verzollung, die ID- und Steu- ernummer im Ausland. • Der Kunde hat die Veranlagungsverfügungen gemäss den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren. • Der Kunde hat die notwendigen Genehmigungen der Ladeinfrastruktur jeweils zuständigen Aussenwirtschaftsbehörden vor Ex- port der Güter einzuholen. • Der Kunde hat dem Empfänger die Verpflichtung zu beschaffenüberbinden, die Güter unmittelbar nach Anlieferung ge- mäss nachstehender Ziffer 6.2 zu prüfen.
b. Ist 3.3 Jeder Weiterverkauf der Güter an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von ALSO, bedarf der Übertragung der Exportge- nehmigungsbedingungen an den Käufer. Wird ALSO belangt, weil der Kunde für die Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur exportierten Güter die erforderlichen Exportgenehmigungen erschlichen oder ein Installationscheck/ Standortcheck vereinbartdie Exportgenehmi- gungsbedingungen nicht übertragen hat, so hat der Kunde
(1) Kunde ALSO dafür vollumfänglich schadlos zu sorgen, dass eine geeignete und geräumte Stelle für den Installationscheck/ Standortcheck, die Montage und den Anschluss der Ladeinfrastruktur zur Verfügung steht,
(2) etwaige Anpassungsarbeiten zu leisten, damit eine Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur sowie deren späterer Betrieb möglich ist,
(3) zum vereinbarten Zeitpunkt des Installationstermins persönlich anwesend zu sein oder aber durch z.B. einen bevollmächtigten Dritten vertreten zu werden,
(4) TMH bzw. den von diesem beauftragten Dritten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen,
(5) TMH bzw. den von diesem beauftragten Dritten die erforderlichen Nutzungs-, Zutritts- und Manipulationsrechte an den betroffenen Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten einzuräumen,
(6) zu garantieren, dass er, sofern er nicht selbst Eigentümer der Liegenschaft ist, alle Genehmigungen eingeholt hat, um die Montage und den Anschluss der Ladeinfrastruktur sicherzustellen und hält TMH bzw. den von diesem beauftragten Dritten insoweit völlig schad- und klagloshalten.
c. Wird 3.4 ALSO bearbeitet gegebenenfalls für die Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur in Bezug auf die unter III. genannten Leistungen durch einen nicht von TMH beauftragten Installateur durchgeführt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Installation innerhalb von 3 Monaten nach Warenlieferung durchgeführt wird und die Übergabeprotokolle gemäss aktueller Vorlage an TMH gesendet werden.
d. Ist aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten Exportabwicklung personenbezogene des Kunden oder sonstiger vom Kunden zu vertretenden Gründe Daten von Dritten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Leistungserbringung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglichdafür entsprechende schriftliche Zustimmung bzw. Datenschutzregelung zur Erhe- bung, wird ein neuer Termin vereinbart Bearbeitung und TMH ist berechtigt, Mehrkosten der Leistungsverzögerung oder Leistungsunterbrechung (z.B. ggfSpeicherung sowie zur Auftragsda- tenverarbeitung durch ALSO beim betroffenen Dritten bzw. erforderliche zusätzliche Anfahrt) gesondert zu berechnenbeim Empfänger einzuholen und ALSO bei Bedarf vorzule- gen.
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Samples: Export Conditions
Mitwirkungspflicht des Kunden. a. 1.1 Der Kunde ist selbst dafür verantwortlichbei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, alle notwendigen öffentlichen und privaten Genehmigungen für die Montage, den Anschluss und den Betrieb der Ladeinfrastruktur zu beschaffen.
b. Ist die Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur oder ein Installationscheck/ Standortcheck vereinbart, so hat der Kunde
(1) dafür zu sorgen, dass eine sofort nach Ankunft unseres Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.
1.2 Zur Entladung und zum örtlichen Transport müssen Kran, Stapler oder Hebezeuge zur Verfügung gestellt werden.
1.3 Die Demontage vorhandener Anlagenteile hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen. .
1.4 Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
1.5 Die Erfüllung sonstiger erforderlicher Maßnahmen aufgrund gewerberechtlicher Vorschreibungen führt der Kunde auf seine Kosten durch.
1.6 Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebs erforderlichen Energiemengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
1.7 Ebenso sorgt der Kunde für erforderliche Elektroinstallationen (Anschluss an den Schaltschrank, Verkabelung und Anschluss der einzelnen Verbraucher). Die Kosten hierfür trägt der Kunde.
1.8 Die für die Aufstellung bzw. Abhängung der Anlagenteile erforderliche Statik, sowie die Schall- und Wärmeisolierung von Anlageteilen wird vom Kunden gewährleistet.
1.9 Der Kunde sorgt für die erforderliche Erdung der Anlagenteile sowie für geeignete und geräumte Stelle Blitzschutzanlagen.
1.10 Ein Druckluftanschluss, frei von Rückständen, wird vom Kunden auf seine Kosten installiert.
1.11 Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für Dritte nicht zugängliche, versperrbare Räume für den Installationscheck/ StandortcheckAufenthalt der Arbeiter, sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
1.12 Der Kunde trägt die Verantwortung, dass die notwendigen, baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die Montage im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
1.13 Ebenso trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und den Anschluss der Ladeinfrastruktur zur Verfügung steht,
(2) etwaige Anpassungsarbeiten zu leisten, damit eine Montage dergleichen in technisch einwandfreiem und der Anschluss der Ladeinfrastruktur betriebsbereiten Zustand sowie deren späterer Betrieb möglich ist,
(3) zum vereinbarten Zeitpunkt des Installationstermins persönlich anwesend zu sein oder aber durch z.B. einen bevollmächtigten Dritten vertreten zu werden,
(4) TMH bzw. mit den von diesem beauftragten Dritten uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
1.14 Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen statistischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen,.
(5) TMH bzw1.15 Für Konstruktion und Funktionssfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. den von diesem beauftragten Dritten Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht – über die erforderlichen Nutzungs-Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus, Zutritts- hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und Manipulationsrechte ist diesbezüglich unserer Haftung ausgeschlossen.Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den betroffenen GrundstückenKunden, Gebäuden und Räumlichkeiten einzuräumen,
(6) zu garantierender den Liefergegenstand in Verkehr bringt, dass er, sofern er nicht selbst Eigentümer der Liegenschaft ist, alle Genehmigungen eingeholt hat, um die Montage und den Anschluss der Ladeinfrastruktur sicherzustellen und hält TMH bzw. den von diesem beauftragten Dritten insoweit völlig schad- und klaglos.
c. Wird die Montage und der Anschluss der Ladeinfrastruktur in Bezug auf die unter III. genannten Leistungen durch einen nicht von TMH beauftragten Installateur durchgeführt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Installation innerhalb von 3 Monaten nach Warenlieferung durchgeführt wird und die Übergabeprotokolle gemäss aktueller Vorlage an TMH gesendet vertraglich überbunden werden.
d. Ist aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden oder sonstiger vom Kunden zu vertretenden Gründe 1.16 Die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments obliegt dem Kunden.
1.17 Brandabschnitte können auf Wunsch angeboten werden, die Leistungserbringung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich, wird ein neuer Termin vereinbart und TMH ist berechtigt, Mehrkosten der Leistungsverzögerung oder Leistungsunterbrechung (z.B. ggf. erforderliche zusätzliche Anfahrt) gesondert zu berechnenMontage erfolgt durch Subfirmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen