Monatliche Beitragsraten. Der Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter; maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollen- dete Lebensjahr. Der monatliche Beitrag beträgt für die versicherte Person: In den Beiträgen dieses Tarifs ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung enthalten. Die Formulierung „Entsprechend § 15 Kranken- versicherungsaufsichtsverordnung” wird ersetzt durch „Analog zu § 15 Krankenversicherungs- aufsichtsverordnung”. Der Satz Der Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter; maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollen- dete Lebensjahr. Der monatliche Beitrag beträgt für die versicherte Person: Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 01.01. des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das erste Alter der nächst höheren Altersgruppe erreicht wird. Beitragsänderungen wegen des Wechsels der Altersgruppe infolge der Erhöhung des maßgeblichen Alters gelten nicht als Beitragserhöhungen im Sinne von § 205 Abs. 3 VVG. Die Beiträge gelten vorbehalt- lich einer zwischenzeitlichen Beitragsanpassung.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Monatliche Beitragsraten. Der Beitrag 4.1 Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.
4.2 Die Berechnung des Eintrittsalters richtet sich nach dem erreichten Alter; maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollen- dete Lebensjahr§ 8 Abs. Der monatliche Beitrag beträgt 2.1 AVB.
4.3 Für alle Tarife nach diesem Versicherungsschutz gibt es die Möglichkeit, Singlebeiträge oder Familienbeiträge zu wählen.
4.3.1 Singlebeiträge werden für jede einzelne versicherte Person erhoben. Für die versicherte Person: In den Beiträgen dieses Tarifs , die in Tarifvarianten mit Singlebeiträgen das 3., 14., 17., 44. bzw. 69. Lebensjahr voll- endet, ist kein Anteil ab Beginn des folgenden Kalenderjahres der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen.
4.3.2 Familienbeiträge gelten für die Bildung ganze Familie. Familienmitglieder können nur der Ehegatte oder der Partner einer Alterungsrückstellung enthalteneingetragenen Lebenspartnerschaft sowie deren Kinder bzw. Die Formulierung „Entsprechend § 15 Kranken- versicherungsaufsichtsverordnung” wird ersetzt durch „Analog zu § 15 Krankenversicherungs- aufsichtsverordnung”die Kinder des Versicherungsnehmers sein. Der Satz Der Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter; maßgeblich Für mitversicherte Kinder endet eine Versicherung mit Familienbeitrag jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjah- res ab Beginn des folgenden Monats (vgl. aber Nr. 4.3.3). Maßgebend für die Beitragshöhe bei Familienbeiträgen ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollen- dete Alter der ältesten versicherten Person. Vollendet die älteste versicherte Person das 44. Lebensjahr. Der monatliche , ist ab Beginn des folgenden Kalenderjahres der Beitrag beträgt für die Altersgruppe ab Alter 45 zu zahlen.
4.3.3 Endet eine Versicherung mit Familienbeitrag für eine versicherte Person: Der Beitrag , weil sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat sie innerhalb von zwei Monaten das Recht, die Versicherung in der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 01.01Tarifvariante mit Singlebeiträgen oh- ne erneute Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten fortzuführen. des Kalenderjahres zu zahlenDas gleiche Recht besteht bezüglich erneuter Familienbeiträge, in dem das erste Alter der nächst höheren Altersgruppe erreicht wird. Beitragsänderungen wegen des Wechsels der Altersgruppe infolge der Erhöhung des maßgeblichen Alters gelten nicht als Beitragserhöhungen soweit eine eigene Familie im Sinne von § 205 AbsNr. 3 VVG4.3.2 gegründet und versichert wird bzw. Die Beiträge gelten vorbehalt- lich einer zwischenzeitlichen Beitragsanpassungist.
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Monatliche Beitragsraten. Der Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter; maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollen- dete Lebensjahr. Der monatliche Beitrag beträgt für die versicherte Person: In den Beiträgen dieses Tarifs ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung enthalten. Die Formulierung „Entsprechend § 15 Kranken- versicherungsaufsichtsverordnung” wird ersetzt durch „Analog zu § 15 Krankenversicherungs- aufsichtsverordnung”. Der Satz Der Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter; maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollen- dete vollendete Lebensjahr. Der monatliche Beitrag beträgt für die versicherte Person: Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 01.01. des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das erste Alter der nächst höheren Altersgruppe erreicht wird. Beitragsänderungen wegen des Wechsels der Altersgruppe infolge der Erhöhung des maßgeblichen Alters gelten nicht als Beitragserhöhungen im Sinne von § 205 Abs. 3 VVGVVG (siehe Anhang). Die Beiträge gelten vorbehalt- lich vorbehaltlich einer zwischenzeitlichen Beitragsanpassung. Die Tarife ZB und ZBplus sind nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. In den Beiträgen dieser Tarife ist anders als in den nach Art der Lebensversicherung kalku- lierten Tarifen kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung enthalten. Es ergeben sich dadurch planmäßige Beitragsänderungen in Abhängigkeit des erreichten Alters. Es finden jedoch die Bestimmungen der nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Krankheitskostenversicherung Anwendung nach Maßgabe der Technischen Berechnungsgrundlagen. Diese enthalten im Wesentlichen die Bestimmungen zur Beitragsberechnung und zur Beitragsanpassung. Bei den nach Art der Lebens- versicherung kalkulierten Tarifen sind Beitragsanpassungen an die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders gebunden. Es gelten die Mecklenburgischen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der Mecklenburgische Krankenversiche- rungs-AG (MEVB/KK), soweit sie nicht ausdrücklich durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden. Die Änderungen oder Ergänzungen betreffen die §§ 3-11 MEVB/KK und sind unter 7. dargestellt.
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Monatliche Beitragsraten. Der Beitrag 6.1 Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.
6.2 Die Berechnung des Eintrittsalters richtet sich nach dem erreichten Alter; maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollen- dete Lebensjahr§ 8 Abs. Der monatliche Beitrag beträgt für 2.1 AVB.
6.3 Für die versicherte Person: In den , die das 14. bzw. das 19. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn des folgenden Kalender- jahres der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen. Das gilt nicht bei Beiträgen dieses Tarifs ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung enthalten. Die Formulierung „Entsprechend § 15 Kranken- versicherungsaufsichtsverordnung” wird ersetzt durch „Analog zu § 15 Krankenversicherungs- aufsichtsverordnung”. Der Satz "Beitragsentlas- tung", weil diese Entlastung frühestens mit 20 Jahren vereinbart werden kann.
6.4 Der Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter; maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollen- dete Lebensjahr. Der monatliche Beitrag beträgt für die versicherte Person: Der Beitrag der neuen Altersgruppe "Beitragsentlastung" ist jeweils ab dem 01.01auch nach Vollendung des 65. des Kalenderjahres Lebensjahres zu zahlen, in und zwar bis zur Beendigung der Krankheitskostenversicherung. Gerne geben wir bei Fragen ausführliche Auskunft: Kundenservice Center 0 18 01/358 100* (*3,9 Ct/Min. aus dem das erste Alter der nächst höheren Altersgruppe erreicht wirddt. Beitragsänderungen wegen des Wechsels der Altersgruppe infolge der Erhöhung des maßgeblichen Alters gelten nicht als Beitragserhöhungen Festnetz; ab 1.3.2010 max. 42 Ct/Min. aus dt. Mobilfunknetzen) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Zur Absicherung gegen Kosten stationärer Heilbe- handlung im Sinne von § 205 AbsKrankenhaus haben Sie sich für Tarif SM 7 entschieden. 3 VVGBeiliegende Allgemeine Versiche- rungsbedingungen nennen Ihnen Tarifleistungen und Leistungsvoraussetzungen. Die Beiträge gelten vorbehalt- lich einer zwischenzeitlichen BeitragsanpassungHier sei nur kurz zusätzlich erläutert, welche Krankenhauskosten und welche Kosten ärztlicher Leistungen nach diesem Tarif erstattet werden - und welche nicht:
1. Ihnen reichen die allgemeinen Krankenhausleis- tungen aus; Sie legen keinen Wert auf eine beson- dere Unterkunftsart (sonst hätten Sie ja einen unse- rer anderen Tarife ausgesucht). Allgemeine Krankenhausleistungen werden im Mehr- bettzimmer, teilweise auch im Zweibettzimmer ange- boten. Diese Standardleistungen schließen die ärztli- chen Leistungen ein - Ausnahme: belegärztliche Leistungen (Belegärzte sind Ärzte, die - obwohl nicht am Krankenhaus angestellt - zur stationären Be- handlung ihrer Patienten Einrichtungen des Kran- kenhauses benutzen).
2. Behandelt Sie im Krankenhaus ein Belegarzt, darf er Ihnen seine Leistungen berechnen. Nehmen Sie im Übrigen nur die allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch, gilt:
3. Viele Krankenhäuser bieten neben den allgemeinen Krankenhausleistungen (siehe Nr. 1) so genannte
4. Wählen Sie im Ausnahmefall dennoch gesondert berechenbare Unterkunft im Zwei- oder Einbettzim- mer und Leistungen des leitenden Krankenhausarz- tes bzw. des Belegarztes, werden Aufwendungen
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Monatliche Beitragsraten. Der Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter; maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollen- dete Lebensjahr. Der monatliche Beitrag beträgt für die versicherte Person: In den Beiträgen dieses Tarifs ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung enthalten. Die Formulierung „Entsprechend § 15 Kranken- versicherungsaufsichtsverordnung” wird ersetzt durch „Analog zu § 15 Krankenversicherungs- aufsichtsverordnung”. Der Satz Der Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter; maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollen- dete Lebensjahr. Der monatliche Beitrag beträgt für die versicherte Person: Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 01.01. des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das erste Alter der nächst höheren Altersgruppe erreicht wird. Beitragsänderungen wegen des Wechsels der Altersgruppe infolge der Erhöhung des maßgeblichen Alters gelten nicht als Beitragserhöhungen im Sinne von § 205 Abs. 3 VVG. Die Beiträge gelten vorbehalt- lich einer zwischenzeitlichen Beitragsanpassung.
(1) Die Berechnung der Beiträge ist in den Techni- schen Berechnungsgrundlagen des Versicherers fest- gelegt. In den Beiträgen dieses Tarifs ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung enthalten. Die Formulierung „Entsprechend § 15 Kranken- versicherungsaufsichtsverordnung” wird ersetzt durch Der Satz wird ersetzt durch Der Satz entfällt. Der Satz entfällt. Die sich aus diesem Tarif ergebenden Überschüsse werden nicht der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zugeführt. Daher haben die Versicherten dieses Tarifs keinen Anspruch darauf, Beträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zu erhalten.
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Monatliche Beitragsraten. Der Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter; maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollen- dete Lebensjahr. Der monatliche Beitrag beträgt für die versicherte Person: In den Beiträgen dieses Tarifs ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung enthalten. Die Formulierung „Entsprechend § 15 Kranken- versicherungsaufsichtsverordnung” wird ersetzt durch „Analog zu § 15 Krankenversicherungs- aufsichtsverordnung”. Der Satz Der Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter; maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollen- dete vollendete Lebensjahr. Der monatliche Beitrag beträgt für die versicherte Person: Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 01.01. des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das erste Alter der nächst höheren Altersgruppe erreicht wird. Beitragsänderungen wegen des Wechsels der Altersgruppe infolge der Erhöhung des maßgeblichen Alters gelten nicht als Beitragserhöhungen im Sinne von § 205 Abs. 3 VVGVVG (siehe Anhang). Die Beiträge gelten vorbehalt- lich vorbehaltlich einer zwischenzeitlichen Beitragsanpassung. Die Besonderen Bedingungen enden zum Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendet. Endet die Vereinbarung der Besonderen Bedingungen, wird die Versicherung nach dem Tarif proMEZSplus ohne Unterbrechung bei gleichem Leistungsumfang und mit Bildung von Alterungsrückstellungen weitergeführt. Für die Höhe der Beiträge ist das zu diesem Zeitpunkt erreichte Xxxxx maßgeblich. Stand: 01/2020 Die Fortführung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten. Bestehende Beitragszuschläge werden zu den gleichen Prozentsätzen übertragen. Bestehende Leistungsausschlüsse werden ebenfalls übertragen. Zahnbehandlung – Zusatztarife zur GKV (Tarife ZB, ZBplus) Die Tarife ZB und ZBplus sind nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. In den Beiträgen dieser Tarife ist anders als in den nach Art der Lebensversicherung kalku- lierten Tarifen kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung enthalten. Es ergeben sich dadurch planmäßige Beitragsänderungen in Abhängigkeit des erreichten Alters. Es finden jedoch die Bestimmungen der nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Krankheitskostenversicherung Anwendung nach Maßgabe der Technischen Berechnungsgrundlagen. Diese enthalten im Wesentlichen die Bestimmungen zur Beitragsberechnung und zur Beitragsanpassung. Bei den nach Art der Lebens- versicherung kalkulierten Tarifen sind Beitragsanpassungen an die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders gebunden. Es gelten die Mecklenburgischen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der Mecklenburgische Krankenversiche- rungs-AG (MEVB/KK), soweit sie nicht ausdrücklich durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden. Die Änderungen oder Ergänzungen betreffen die §§ 3-11 MEVB/KK und sind unter 7. dargestellt.
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