Geänderte Bedingungen Musterklauseln

Geänderte Bedingungen. Wir können die Minitab-Support-Richtlinie und die Minitab- Datenschutzrichtlinie (zusammen die „Minitab-Richtlinien“) gelegentlich aufgrund der Weiterentwicklung von Gesetzen und Vorschriften, Prozessverbesserungen oder sich ändernden Praktiken aktualisieren. Wenn aufgrund einer Aktualisierung unsere Pflichten Ihnen gegenüber wesentlich abnehmen oder Ihre Pflichten uns gegenüber wesentlich zunehmen, werden wir Ihnen dies mit angemessener Frist ankündigen (dies kann über den entsprechenden Dienst erfolgen); wir unternehmen angemessene Anstrengungen, Aktualisierungen (die über E-Mail oder unsere Website bereitgestellt werden können) anzukündigen. Wenn Sie einer Aktualisierung aufgrund des Umstands, dass unsere Pflichten Ihnen gegenüber wesentlich abnehmen, Ihre Pflichten uns gegenüber wesentlich zunehmen oder die Aktualisierung nicht dazu geeignet ist, die Einhaltung der Pflichten der Parteien gemäß dem vorliegenden Vertrag oder dem geltenden Recht zu ermöglichen, nicht zustimmen, dürfen Sie die Software nach Übermittlung eines schriftlichen Widerspruchs gemäß den Bedingungen des vorliegenden Vertrags kündigen. Nach einer Kündigung gemäß dem vorliegenden Abschnitt werden wir Ihnen die bereits gezahlten Gebühren für die verbleibende aktuelle Laufzeit für die Software anteilig zurückerstatten. Sie müssen uns eine Kündigung gemäß dem vorliegenden Abschnitt durch eine Mitteilung im Einklang mit Abschnitt 10.13 (Mitteilungen) und außerdem durch eine E-Mail an Xxxxx@xxxxxxx.xxx innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung unserer Ankündigung einer Aktualisierung der Minitab-Richtlinien mitteilen, und eine solche Kündigung tritt 10 Tage nach Empfang Ihrer Kündigungsmitteilung in Kraft. Ihre fortgesetzte Nutzung der Software nach unserer Ankündigung von Aktualisierungen der Minitab-Richtlinien wird als Ihre Annahme der aktualisierten Bedingungen der Minitab-Richtlinien erachtet.
Geänderte Bedingungen. Wir können den SLA, die Minitab-Support-Richtlinie, die Datenschutzrichtlinie, die Nutzungsrichtlinie, den DPA und den DPA-SCC (zusammen die „Minitab-Richtlinien“) gelegentlich aufgrund der Weiterentwicklung von Gesetzen und Vorschriften, Prozessverbesserungen oder sich ändernden Praktiken aktualisieren. Wenn aufgrund einer Aktualisierung unsere Pflichten Ihnen gegenüber wesentlich abnehmen oder Ihre Pflichten uns gegenüber wesentlich zunehmen, werden wir Ihnen dies mit angemessener Frist ankündigen (dies kann über den entsprechenden Dienst erfolgen). Wenn Sie einer Aktualisierung aufgrund des Umstands, dass unsere Pflichten Ihnen gegenüber wesentlich abnehmen, Ihre Pflichten uns gegenüber wesentlich zunehmen oder die Aktualisierung nicht dazu geeignet ist, die Einhaltung der Pflichten der Parteien gemäß dem vorliegenden Vertrag oder dem geltenden Recht zu ermöglichen, nicht zustimmen, dürfen Sie den Dienst nach Übermittlung eines schriftlichen Widerspruchs gemäß den Bedingungen des vorliegenden Vertrags kündigen. Nach einer Kündigung gemäß dem vorliegenden Abschnitt werden wir Ihnen die bereits gezahlten Gebühren für die verbleibende aktuelle Laufzeit für den Dienst anteilig zurückerstatten. Sie müssen uns eine Kündigung gemäß dem vorliegenden Abschnitt durch eine Mitteilung im Einklang mit Abschnitt
Geänderte Bedingungen. Nachstehende Regelungen ändern oder ergänzen die Bestimmungen der MEVB/KK: Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 0-15, 16-49, 50-69 und ab 70 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 01.01. des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das erste Alter der nächst höheren Altersgruppe erreicht wird. (1) Die Berechnung der Beiträge ist in den Techni- schen Berechnungsgrundlagen des Versicherers fest- gelegt. In den Beiträgen dieses Tarifs ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung enthalten. Die Formulierung „Entsprechend § 15 Kranken- versicherungsaufsichtsverordnung” wird ersetzt durch Der Satz wird ersetzt durch
Geänderte Bedingungen. Nachstehende Regelungen ändern oder ergänzen die Bestimmungen der MEVB/KK: Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 0-15, 16-49, 50-69 und ab 70 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 01.01. des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das erste Alter der nächst höheren Altersgruppe erreicht wird. (1) Die Berechnung der Beiträge ist in den Techni- schen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. wird ersetzt durch Der Satz entfällt. Der Satz entfällt. Die sich aus diesem Tarif ergebenden Überschüsse werden nicht der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zugeführt. Daher haben die Versicherten dieses Tarifs keinen Anspruch darauf, Beträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zu erhalten. proMEZAplus – Zusatztarif zur GKV Es gelten die Mecklenburgischen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung der Mecklenburgische Kranken- versicherungs-AG (MEVB/KK).
Geänderte Bedingungen. Nachstehende Regelungen ändern oder ergänzen die Bestimmungen der MEVB / KK: Zu § 3 MEVB / KK: Der Satz wird ersetzt durch Der Satz entfällt. Der Satz entfällt. Zu § 11 MEVB / KK: Für die unter Punkt 1 bis 4 genannten Leistungs- merkmale gelten je versicherter Person und Ver- sicherungsjahr folgende Erstattungshöchstbeträge (Zahnstaffel): Tarif ZB und ZBplus 1. Versicherungsjahr 300 € 2. Versicherungsjahr 600 € 3. Versicherungsjahr 900 € 4. Versicherungsjahr 0.000 € Mit Ablauf des vierten Versicherungsjahres bestehen diese summenmäßigen Begrenzungen nicht mehr. Die Zahnstaffel entfällt bei unfallbedingter Behand- lung, sofern der Unfall nach dem Versicherungsbeginn eingetreten ist. Schädigungen der Zähne, die durch Nahrungsaufnahme verursacht werden, gelten nicht als Unfall. Für die Zahnstaffel beginnt das erste Ver- sicherungsjahr mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres. Vor § 8 Abs. 2 MEVB / KK wird eingefügt: § 9 Abs. 1 MEVB / KK wird ersetzt durch: (1) Die Berechnung der Beiträge ist in den Tech- nischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. In den Beiträgen dieses Tarifs ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung enthalten. Die Formulierung „Entsprechend § 15 Krankenver- sicherungsaufsichtsverordnung” wird ersetzt durch „Analog zu § 15 Krankenversicherungsaufsichts- verordnung”. Kinder und Jugendliche (Altersgruppe 0 bis 19) wer- den als einheitliche Beobachtungseinheit zusammen- gefasst.
Geänderte Bedingungen. Minitab kann den Dienst ändern und aktualisieren, sofern derartige Aktualisierungen den Gesamtfunktionsumfang des Dienstes nicht wesentlich einschränken. Die Support-Richtlinie, die Nutzungsrichtlinie und der Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung (DPA) können gelegentlich nach angemessener Benachrichtigung aktualisiert werden (eine solche Benachrichtigung kann über den Dienst erfolgen), um Verbesserungen vorzunehmen oder geänderten Praktiken gerecht zu werden; derartige Änderungen bewirken jedoch keine wesentliche Minderung der Pflichten von Minitab. Wenn eine Aktualisierung von Minitab Ihre Verpflichtungen wesentlich erweitert und sie nicht vorgenommen wurde, um die Erfüllung der Pflichten der Vertragspartner aus diesem Vertrag sicherzustellen, gilt nach Ihrem schriftlichen Widerspruch die vorhergehende Version der betreffenden Richtlinie bis zum Ablauf Ihres aktuellen Abonnementszeitraums; anschließend unterliegt jede Verlängerung der jeweils aktuellen Richtlinie. Sie müssen innerhalb von zehn
Geänderte Bedingungen. Nachstehende Regelungen ändern oder ergänzen die Bestimmungen der MEVB/KK: Der Satz wird ersetzt durch Der Satz entfällt. Der Satz entfällt.
Geänderte Bedingungen. ZE70: (1) Die Berechnung der Beiträge ist in den Tech- nischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. In den Beiträgen dieses Tarifs ist kein Anteil für die Bildung einer Alterungsrückstellung enthalten. Die Formulierung „Entsprechend § 15 Krankenver- sicherungsaufsichtsverordnung” wird ersetzt durch „Analog zu § 15 Krankenversicherungsaufsichts- verordnung”. „Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 10 % in einer Beobachtungseinheit, so werden die Beiträge dieser Beobachtungs- einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.“ „Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 % in einer Beobachtungseinheit, so werden die Beiträge dieser Beobachtungs- einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.“
Geänderte Bedingungen. Nachstehende Regelungen ändern oder ergänzen die Bestimmungen der MEVB/KK: Es werden Beitragsgruppen gebildet für die Alter 0-15, 16-49, 50-69 und ab 70 Jahre. Maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 01.01. des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das erste Alter der nächst höheren Altersgruppe erreicht wird.
Geänderte Bedingungen. Nachstehende Regelungen ändern oder ergänzen die Bestimmungen der MEVB/KK: Der Satz wird ersetzt durch gezahlt. Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Erstattungsfähig sind auch über den Höchst- sätzen der Gebührenordnung liegende Auf- je Versicherungsfall gezahlt.