Zahnstaffel Musterklauseln

Zahnstaffel. Behandlung von Ärzten und Zahnärzten ohne Kassenzulassung
Zahnstaffel. Für Zahnersatz, Zahnbehandlung und kieferorthopädische Behandlung erstatten wir in den ersten Jahren ab Versi- cherungsbeginn maximal: ZP5 ZP7 ZP9 ZP1 Im ersten Kalenderjahr 500 EUR 700 EUR 900 EUR 1.000 EUR In den ersten 2 Kalenderjahren 1.000 EUR 1.400 EUR 1.800 EUR 2.000 EUR In den ersten 3 Kalenderjahren 1.500 EUR 2.100 EUR 2.700 EUR 3.000 EUR In den ersten 4 Kalenderjahren 2.000 EUR 2.800 EUR 3.600 EUR 4.000 EUR Bestehen Höchstgrenzen für die tarifliche Leistung, beispielsweise für die Kieferorthopädie bei Kindern, berücksich- tigen wir diese. Ein Beispiel: Sie sind im Tarif ZP5 versichert und reichen im ersten Kalenderjahr eine Rechnung für zwei Inlays in Höhe von 1.500 EUR ein. Die GKV zahlt 100 EUR. Sie erhalten von uns 500 EUR. Ab dem 5. Kalenderjahr erhalten Sie oder eine versicherte Person die Leistungen in tariflichem Umfang. Wenn Sie Ihren Vertrag in einen Tarif mit höheren oder umfassenderen Leistungen umstellen, gilt: • ab der Umstellung legen wir die Zahnstaffel des Zieltarifes zu Grunde, • wir rechnen die bisher zurückgelegte Versicherungszeit sowie erhaltene Leistungen an. Die Höchstbeträge gelten nicht, wenn die Kosten durch einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall ver- ursacht worden sind. Ausführliche Informationen zu den Tarifleistungen finden Sie in den nachfolgenden Abschnitten. In dieser Tarifbeschreibung finden Sie alle Regelungen für die zahnärztliche Heilbehandlung. Dabei sind auch Fach- begriffe notwendig, die nicht immer leicht zu verstehen sind. Einige wichtige Fachbegriffe haben wir fett hervorgeho- ben. Diese erklären wir Ihnen in einem Glossar ab Seite 8. Aufnahmefähigkeit‌‌ In den Tarif aufgenommen werden Personen, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist.
Zahnstaffel. Der Erstattungsbetrag für Zahnbehandlung, Zahnersatz und kieferorthopädische Maßnahmen beträgt insgesamt je Person im 1. Versicherungsjahr: maximal 500 EUR im 2. Versicherungsjahr: maximal 1.000 EUR im 3. Versicherungsjahr: maximal 1.500 EUR im 4. Versicherungsjahr: maximal 2.000 EUR im 5. Versicherungsjahr: maximal 2.500 EUR im 6. Versicherungsjahr: maximal 3.000 EUR
Zahnstaffel. ZE70 1. Versicherungsjahr 700 € 2. Versicherungsjahr 1.400 € 3. Versicherungsjahr 2.100 € 4. Versicherungsjahr 0.000 € Für die unter Punkt 1 genannten Leistungsmerkmale gelten je versicherter Person und Versicherungsjahr folgende Erstattungshöchstbeträge (Zahnstaffel): Mit Ablauf des vierten Versicherungsjahres bestehen diese summenmäßigen Begrenzungen nicht mehr. Die Zahnstaffel entfällt bei unfallbedingter Behand- lung, sofern der Unfall nach dem Versicherungsbeginn eingetreten ist. Schädigungen der Zähne, die durch Nahrungsaufnahme verursacht werden, gelten nicht als Unfall. Für die Zahnstaffel beginnt das erste Versicherungs- jahr mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres. Besteht bis zum Versicherungsbeginn bei einem anderen Versicherer bereits seit mindestens zwölf Monaten eine private Zusatzversicherung mit einer tariflichen Leistung von mindestens 70 % für Zahn- ersatz, so erfolgt die Einstufung in das 3. Ver- sicherungsjahr der Zahnstaffel. Bei einem Wechsel aus einem unserer anderen Tarife mit Leistungen für Zahnersatz rechnen wir die Versicherungsdauer im bisherigen Tarif bei der Ein- stufung in die Zahnstaffel an. Bereits im Versiche- rungsjahr erstattete Leistungen werden bei der Ermitt- lung des Höchsterstattungsbetrags berücksichtigt. Um den Versicherungsnehmer vor einer unerwartet hohen Selbstbeteiligung zu schützen, wird bei geplanten Behandlungen die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes empfohlen. Wird der Heil- und Kostenplan nicht eingereicht, hat dies keine Aus- wirkungen auf die Leistungen.
Zahnstaffel. Für die unter Punkt 1 genannten Leistungsmerkmale gelten je versicherter Person und Versicherungsjahr folgende Erstattungshöchstbeträge (Zahnstaffel): 1. Versicherungsjahr 900 € 2. Versicherungsjahr 1.800 € 3. Versicherungsjahr 2.700 € 4. Versicherungsjahr 3.600 € 1. Versicherungsjahr 1.000 € 2. Versicherungsjahr 2.000 € 3. Versicherungsjahr 3.000 € 4. Versicherungsjahr 0.000 € Mit Ablauf des vierten Versicherungsjahres bestehen diese summenmäßigen Begrenzungen nicht mehr. Die Zahnstaffel entfällt bei unfallbedingter Behand- lung, sofern der Unfall nach dem Versicherungsbeginn eingetreten ist. Schädigungen der Zähne, die durch Nahrungsaufnahme verursacht werden, gelten nicht als Unfall. Für die Zahnstaffel beginnt das erste Versicherungs- jahr mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und endet am ZE70 Besteht bis zum Versicherungsbeginn bei einem anderen Versicherer bereits seit mindestens zwölf 1. Versicherungsjahr 700 € Monaten eine private Zusatzversicherung mit einer 2. Versicherungsjahr 0.000 € tariflichen Leistung von mindestens 70 % für Zahn- 3. Versicherungsjahr 0.000 € ersatz, so erfolgt die Einstufung in das 3. Ver- 4. Versicherungsjahr 0.000 € sicherungsjahr der Zahnstaffel.
Zahnstaffel. Die Versicherungsleistung für alle unter 2.1 aufgeführten Aufwendungen wird in den ersten fünf Jahren nach Versiche- rungsbeginn im Tarif Zahn70 begrenzt, und zwar: › im ersten Jahr auf 500 Euro › im Zeitraum der ersten zwei Jahre auf insgesamt 1.000 Euro › im Zeitraum der ersten drei Jahre auf insgesamt 1.500 Euro › im Zeitraum der ersten vier Jahre auf insgesamt 2.000 Euro › im Zeitraum der ersten fünf Jahre auf insgesamt 2.500 Euro. Die Begrenzung entfällt › ab dem sechsten Jahr nach Versicherungsbeginn im Tarif Zahn70 › bei unfallbedingter zahnärztlicher Behandlung.

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  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • RISIKOFAKTOREN Bei der Bewertung der unter diesem Prospekt angebotenen Veranlagungen sowie der Emittentin und ihrer Geschäftstätigkeiten und vor der Investition in die gegenständliche Veranlagung sollten gemeinsam mit den anderen in diesem Prospekt enthaltenen Angaben insbesondere die folgenden, aus Sicht der Emittentin wesentlichsten, spezifischen Risikofaktoren sorgfältig erwogen werden. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, die mit den Veranlagungen verbundenen und in diesem Abschnitt zusammengefassten Risiken sorgfältig zu lesen. Falls eines oder mehrere der folgenden Risiken schlagend werden, können sie die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und/oder die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die Emittentin kann dadurch in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit geraten. Für die Anleger können wesentliche Verluste entstehen. Es kann auch zu einem Totalverlust der Investition von Anlegern in die Veranlagung unter diesem Prospekt kommen. Die folgende Darstellung ist auf jene Risikofaktoren beschränkt, die nach derzeitiger Auffassung der Emittentin ihre Fähigkeit wesentlich beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen. Weiters können zusätzliche Risiken, die der Emittentin zum derzeitigen Zeitpunkt unbekannt sind oder unwesentlich erscheinen, die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die nachfolgend beschriebenen oder auch weitere Risiken könnten auch kumulativ eintreten und dies könnte deren Auswirkungen weiter verstärken. Die nachfolgenden Risikofaktoren erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bevor potentielle Anleger eine Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Veranlagung treffen, sollten sie eine gründliche eigene Analyse, insbesondere auch der finanziellen, rechtlichen, und steuerlichen Aspekte, durchführen, da die Beurteilung der Eignung eines Investments in die Veranlagung für den potentiellen Anleger sowohl von seiner entsprechenden Finanz- und Allgemeinsituation, als auch von den besonderen Bedingungen der jeweiligen Veranlagung abhängt. Bei mangelnder Erfahrung in Bezug auf Finanz-, Geschäfts- und Investmentfragen, die es den Anlegern nicht erlauben, solch eine Entscheidung zu fällen, sollte der Anleger fachmännischen Rat bei seinem Finanzberater einholen, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Eignung eines Investments in die Veranlagung gefasst wird. Die Veranlagungen sollten nur von Anlegern gezeichnet werden, die das Risiko des Totalverlusts des von ihnen eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten sowie allfälliger Finanzierungskosten tragen können. Zudem sollten Anleger den Grundsatz der Risikoverteilung beachten. Anleger sollten daher stets nur einen angemessenen Teil ihres Vermögens in die unter diesem Prospekt begebenen Veranlagungen investieren. Selbst bei hoher Risikobereitschaft eines Anlegers wird von einem kreditfinanzierten Kauf der Veranlagungen ausdrücklich abgeraten, da dieser aufgrund des Risikos eines Gesamtverlustes auch das wesentliche Risiko in sich birgt, den zur Finanzierung der Investition aufgenommenen Kredit nicht bedienen zu können. Die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren werden in Kategorien eingeteilt. Die Anordnung lässt keine Rückschlüsse auf die Relevanz des Risikofaktors zu und die Risikofaktoren werden nicht in der Reihenfolge ihrer Wesentlichkeit eingestuft.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Tabellenentgelt 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken. 2. Als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» gelten die Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeich- nung und Codierung der Waren4. Für die Anwendung der Anhänge 1–3 dieses Abkommens gelten die Erzeugnisse des Kapitels 3 und der Positionen 16.04 und 16.05 des Harmonisierten Systems sowie die Erzeugnisse der KN-Codes 05119110, 05119190, 19022010 und 23012000 nicht als landwirtschaftliche Erzeugnisse. AS 2002 2147; BBl 1999 6128 1 Art. 1 Abs. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)

  • Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behand- lungsprogramme (im Folgenden Disease-Management-Programme DMP ge- nannt) nach § 137f SGB V, die auf der RSAV in der jeweils gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der RSAV und den Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung beruhen, optimiert werden. Anläßlich der Änderungen des zum 01.01.2012 In-Kraft-getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) und unter Berücksichtigung der RSAV sowie der diese ersetzen- den oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils gültigen Fassung vereinbaren die Vertragspartner die Neufassung des Vertrages zur Durchfüh- rung von Disease-Management-Programmen für Versicherte mit Asthma bron- chiale und COPD vom 11.05.2007 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 15.01.2012. Beide Erkrankungen fallen unter die Bezeichnung chronisch obstruktive Atem- wegserkrankung. Für beide Erkrankungen wird eine Häufigkeit von 10-20% der erwachsenen Population angenommen, mit einer Überschneidung auf Grund der diagnosti- schen Unschärfe. Für Deutschland kann daher von ca. 15 Mio. Asthma bron- chiale sowie COPD-Erkrankten ausgegangen werden. Nach Auffassung des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Ge- sundheitswesen ist die Struktur der pneumologischen Versorgung zur Präventi- on, Kuration und Rehabilitation bei Asthma bronchiale - und COPD-kranken Kindern und Erwachsenen in Deutschland verbesserungsbedürftig. Die chroni- schen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden statio- nären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesonde- re in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektor- übergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Bei den chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen vermag die Patientin oder der Patient durch Selbstmanagement und über eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren, z.B. durch eine Aufgabe des Rau- chens, den Krankheitsverlauf erheblich zu beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Die grundlegenden Regelungen finden sich für Asthma bronchiale und COPD gemeinsam in einem Vertrag. Die Diagnosespezifika werden durch eine Diffe- renzierung zwischen Versicherten, die aufgrund der Diagnose Asthma bronchi- ale teilnehmen und Versicherten, die aufgrund der Diagnose COPD teilneh- men, kenntlich gemacht sowie in unterschiedlichen diagnosespezifischen Anla- gen. Die Vertragspartner stimmen überein, dass durch dieses Programm und die in Abschnitt IV und den Anlagen 6a bis 6b beschriebenen Qualitätssicherungs- maßnahmen die Vertrauensbeziehung zwischen Patient und Arzt nicht gestört wird und seitens der Krankenkassen kein Eingriff in die medizinischen Belange des Arzt-/ Patientenverhältnisses stattfindet. Gleichzeitig wird der Qualitätssi- cherungsauftrag der KVH erfüllt.

  • Warnhinweise Diese Zusammenfassung sollte als Einführung zum Basisprospekt vom 16. Xxxx 2023 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 11. Mai 2023, vom 19. Juli 2023, vom 7. August 2023, vom 2. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2023 einschließlich etwaiger zukünftiger Nachträge) (der "Basisprospekt") der Goldman Sachs Finance Corp International (die "Emittentin") verstanden werden. Der Anleger sollte sich bei der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren auf den Basisprospekt und die jeweiligen Endgültigen Bedingungen als Ganzes stützen. Der Anleger kann sein gesamtes angelegtes Kapital oder einen Teil davon verlieren. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der im Basisprospekt sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger nach nationalem Recht die Kosten für die Übersetzung des Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen haben. Zivilrechtlich haften nur diejenigen Personen, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder, dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, nicht die Basisinformationen vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann. Bezeichnung und Wertpapier-Identifikationsnummer Die vorliegenden Wertpapiere sind Autocallable Wertpapiere bezogen auf den S&P 500® Index (die "Wertpapiere"). ISIN: JE00BLS2TL88 WKN: GP2K84 Common Code: 181492058 Die Emittentin Goldman Sachs Finance Corp International ("GSFCI"). Ihr eingetragener Sitz befindet sich in 00 Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xx. Xxxxxx, Xxxxxx XX0 0XX und ihr Legal Entity Identifier (LEI) lautet 549300KQWCT26VXWW684. Der/die Anbieter Goldman Sachs Bank Europe SE, Legal Entity Identifier (LEI): 8IBZUGJ7JPLH368JE346; Kontaktdaten: Marienturm, Xxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx Zuständige Behörde Der Basisprospekt wurde am 17. Xxxx 2023 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"), Xxxxx- Xxxxx-Xxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx (Telefonnummer: (+00) 00000000) gebilligt.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Raub a) Raub liegt vor, wenn