Monatliche Beitragsraten. 4.1 Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.
4.2 Die Berechnung des Eintrittsalters richtet sich nach § 8 Abs. 2.1 AVB.
4.3 Für alle Tarife nach diesem Versicherungsschutz gibt es die Möglichkeit, Singlebeiträge oder Familienbeiträge zu wählen.
4.3.1 Singlebeiträge werden für jede einzelne versicherte Person erhoben. Für die versicherte Person, die in Tarifvarianten mit Singlebeiträgen das 3., 14., 17., 44. bzw. 69. Lebensjahr voll- endet, ist ab Beginn des folgenden Kalenderjahres der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen.
4.3.2 Familienbeiträge gelten für die ganze Familie. Familienmitglieder können nur der Ehegatte oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie deren Kinder bzw. die Kinder des Versicherungsnehmers sein. Für mitversicherte Kinder endet eine Versicherung mit Familienbeitrag jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjah- res ab Beginn des folgenden Monats (vgl. aber Nr. 4.3.3). Maßgebend für die Beitragshöhe bei Familienbeiträgen ist das Alter der ältesten versicherten Person. Vollendet die älteste versicherte Person das 44. Lebensjahr, ist ab Beginn des folgenden Kalenderjahres der Beitrag für die Altersgruppe ab Alter 45 zu zahlen.
4.3.3 Endet eine Versicherung mit Familienbeitrag für eine versicherte Person, weil sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat sie innerhalb von zwei Monaten das Recht, die Versicherung in der Tarifvariante mit Singlebeiträgen oh- ne erneute Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten fortzuführen. Das gleiche Recht besteht bezüglich erneuter Familienbeiträge, soweit eine eigene Familie im Sinne von Nr. 4.3.2 gegründet und versichert wird bzw. ist.
Monatliche Beitragsraten. 1. Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.
2. Die Berechnung des Eintrittsalters richtet sich nach § 11 Abs. 1 AVB BestMed Tarifsystem bzw. § 8 Abs. 10 AVB der anderen o. g. Tarife.
Monatliche Beitragsraten. 7.1 Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.
7.2 Die Berechnung des Eintrittsalters richtet sich nach § 8 Abs. 2.1 AVB.
7.3 Für die versicherte Person, die das 14. bzw. das 19. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn des folgenden Kalender- jahres der Beitrag des nächsthöheren Alters zu zahlen. Das gilt nicht bei Beiträgen für die "Beitragsentlastung", weil diese Entlastung frühestens mit 20 Jahren vereinbart werden kann.
7.4 Der Beitrag für die "Beitragsentlastung" ist auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen, und zwar bis zur Beendigung der Krankheitskostenversicherung.
Monatliche Beitragsraten. 4.1 Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.
4.2 Die Berechnung des Eintrittsalters richtet sich nach § 8 Abs. 2.1 AVB.
4.3 Für die versicherte Person, die das 14., 19., 24. bzw. 29. Lebensjahr vollendet, ist ab Beginn des folgenden Ka- lenderjahres der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen.
Monatliche Beitragsraten. Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.
Monatliche Beitragsraten. Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein. proMETA – Krankentagegeldtarif Es gelten die Mecklenburgischen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung der Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG (MEVB/KT).
Monatliche Beitragsraten. Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 01.01. des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das erste Alter der nächst höheren Altersgruppe erreicht wird. Beitragsänderungen wegen des Wechsels der Altersgruppe infolge der Erhöhung des maßgeblichen Alters gelten nicht als Beitrags- erhöhungen im Sinne von § 205 Abs. 3 VVG. Die Beiträge gelten vorbehaltlich einer zwischenzeit- lichen Beitragsanpassung.
Monatliche Beitragsraten. Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein. Leistungsinhalte1) bis zu €1) 2) Leistungsinhalte1) bis zu €1) 2) Leistungsinhalte1) bis zu €1) 2) Zahntechnische Leistungen sind im § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) geregelt. Danach kann der Zahnarzt die ihm tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnen, soweit sie nicht mit den Gebührenordnungsziffern der GOZ abgegolten sind. Wir haben die berechnungsfähigen Material- und Laborkosten für Sie aufgelistet. Um eine reibungslose Erstattung zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, diese Auflistung Ihrem behandelnden Zahnarzt/Kieferorthopäden vor Behandlungsbeginn zur Kenntnis zu geben. Sind aus medizinischen Gründen umfangreichere Versorgungsformen erforderlich, prüfen wir vor unserer Leistungszusage die medi- zinische Notwendigkeit der geplanten Maßnahme. Hierfür benötigen wir dann neben dem Heil- und Kostenplan die entsprechende medizinische Begründung.
Monatliche Beitragsraten. Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum Versicherungsschein.
5) Ein Verzeichnis für zahntechnische Laborarbeiten mit Angabe der üblichen Preise ist in den Leistungsverzeichnissen in diesem Vertragsinformationsheft enthalten.
Monatliche Beitragsraten. Der Beitrag richtet sich nach dem erreichten Alter; maßgeblich ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollen- dete Lebensjahr. Der monatliche Beitrag beträgt für die versicherte Person: Der Beitrag der neuen Altersgruppe ist jeweils ab dem 01.01. des Kalenderjahres zu zahlen, in dem das erste Alter der nächst höheren Altersgruppe erreicht wird. Beitragsänderungen wegen des Wechsels der Altersgruppe infolge der Erhöhung des maßgeblichen Alters gelten nicht als Beitragserhöhungen im Sinne von § 205 Abs. 3 VVG. Die Beiträge gelten vorbehalt- lich einer zwischenzeitlichen Beitragsanpassung.