Montagefrist, Montageverzögerung Musterklauseln

Montagefrist, Montageverzögerung. 1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
Montagefrist, Montageverzögerung a. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montageleistung zur Abnahme durch den Auf- traggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. b. Verzögert sich die Montage durch höhere Gewalt, Verfügungen von hoher Hand oder durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstel- lung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. Dies gilt auch, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. c. Erwächst dem Auftraggeber infolge Verzuges des Montageunternehmens ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Montagepreis für denjenigen Teil der vom Auftragnehmer zu montierenden Anlage, der infolge einer Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Die Geltendmachung eines weite- ren Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn der Auftragnehmer hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht sind. x. Xxxxx der Auftraggeber dem Auftragnehmer, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Montagefrist, Montageverzögerung. 1. Vor Montagebeginn müssen alle Bauarbeiten fertiggestellt sowie ausreichende Einbringungsöffnungen hergerichtet sein. Bei nicht rechtzeitiger Fertig- stellung der Bauarbeiten verlängert sich die vereinbarte Montagefrist des Montageunternehmers angemessen. Der Montageunternehmer verpflichtet sich, die Montage nach Kräften zu beschleunigen.
Montagefrist, Montageverzögerung. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. Obige Bedingungen und Regelungen gelten auch im Auftragsverhältnis des Unternehmers zu einem Generalunternehmer.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.