Moratoriumsklausel Musterklauseln

Moratoriumsklausel. Statt eine umfassende medizinische Risikoprüfung zu beantragen, kann der Versicherte sich – falls er/sie 55 Jahre oder jünger sind – auch für ein “Moratorium” entscheiden. In diesem Fall wird für eine in den fünf Jahren vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetretene Vorerkrankung der zu versichernden Person nach einer ununterbrochenen Wartezeit von zwei Jahren ohne ärztliche Heilbehandlung, Symptome, Beratung oder Medikation im Zusammenhang mit der Vorerkrankung Versicherungsschutz geleistet. Nimmt eine versicherte Person während der ersten zwei Jahre der Versicherung eine Heilbehandlung, Beratung oder Medikamente in Bezug auf die Vorerkrankung in Anspruch, kann die Wartezeit von zwei Jahren (ohne Heilbehandlung, Beratung oder Medikation) für diese Vorerkrankung erneut beginnen. Leistungen für neue, nicht im Zusammenhang damit stehende Erkrankungen werden umgehend erstattet.
Moratoriumsklausel. Wenn die versicherte Person 55 oder jünger ist, unser Einver- ständnis vorausgesetzt, können Sie statt eines Antrages mit vollständiger medizinischen Gesundheitsprüfung ein „Mora- torium” wählen. In diesem Fall wird für eine in den fünf Jahren vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetretene bekannte Vorerkrankung der zu versichernden Person nach einer ununterbrochenen Wartezeit von zwei Jahren ohne ärztliche Heilbehandlung, Symptome, Beratung oder Medikation im Zusammenhang mit der bekannten Vorerkrankung Versicherungsschutz geleistet. Nimmt eine versicherte Person während der ersten zwei Jahre der Versicherung eine Heilbehandlung, Symptome, Bera- tung oder Medikamente in Bezug auf die Vorerkrankung in Anspruch, kann die Wartezeit von zwei Jahren (ohne Heilbe- handlung, Beratung oder Medikation) für diese Vorerkran- kung erneut beginnen. Leistungen für neue, nicht im Zusam- menhang damit stehende Erkrankungen werden umgehend erstattet.
Moratoriumsklausel. 1.4 So beantragen Sie Ihren Versicherungsschutz

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.