Mutterschaftsurlaub. 58.1 Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 auf- einander folgenden Wochen Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub. Der Anspruch gilt pro Geburtsereignis, unabhängig der Anzahl dabei geborener Kinder. 58.2 Während des Mutterschaftsurlaubes wird der Mitarbeiterin derjenige Lohn ausgerichtet, den sie bei Arbeitsleistung bezogen hätte (Xxxxxxxxx einschliess- lich fester Zulagen). 58.3 Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub entsteht am Tag der Niederkunft, wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder wenn die Schwangerschaft mindes- tens 23 Wochen gedauert hat. Er endet 16 Wochen nach seinem Beginn. Der Anspruch entfällt vorzeitig, wenn die Mitarbeiterin ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder wenn die Mitarbeiterin vor Ablauf von 16 Wochen stirbt. Die Unternehmen sind bestrebt, nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub auf Wunsch der Mitarbeitenden eine Weiterbeschäftigung in der gleichen oder einer vergleichbaren Funktion zu einem reduzierten Beschäftigungsgrad anzubieten. 58.4 Die Mutterschaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz für Dienstleistende und bei Mutterschaft kommt dem Unternehmen in dem Ausmass und für den Zeitraum zu, als es der Mitarbeiterin während der Dauer des Anspruches auf Mutterschaftsentschädigung den Lohn nach Ziff. 58.1 ausrichtet. 58.5 Der Mitarbeiterin werden keine Leistungen nach Ziff. 58.1 ausgerichtet, wenn a. das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Niederkunft weniger als 3 Monate gedauert hat; und
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Mutterschaftsurlaub. 58.1 190. Anspruch (§ 48 StPG)
1 Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 auf- einander folgenden Wochen Arbeitnehmerinnen haben im unbefristeten Anstellungsverhältnis Anspruch auf einen bezahlten MutterschaftsurlaubMutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wo- chen.2)
1) 185 Absatz 4 angefügt am 3. Der Anspruch gilt pro Geburtsereignis, unabhängig der Anzahl dabei geborener KinderDezember 2007.
58.2 Während des Mutterschaftsurlaubes wird der Mitarbeiterin derjenige Lohn ausgerichtet, den sie bei Arbeitsleistung bezogen hätte (Xxxxxxxxx einschliess- lich fester Zulagen)2) 190 Absatz 1 Fassung vom 4. November 2008.
58.3 2 Im befristeten Anstellungsverhältnis besteht folgender Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub:
a) im ersten und im zweiten Dienstjahr für die Dauer von 14 Wochen;
b) ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Anstellungsverhältnis.1) 2bisSolange die Anspruchsberechtigte bezahlten Mutterschaftsurlaub er- hält, darf sie keine Mutterschaftsentschädigung im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleis- tende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) geltend machen.2)
3 Der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub entsteht erlischt in jedem Fall am Tag Ende des Anstellungsverhältnisses.
4 Bei wechselndem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) richtet sich der Lohn während des Urlaubs nach dem Durchschnittslohn in den 12 Monaten vor Beginn des Urlaubs.
5 Wechselt die Arbeitnehmende während des Mutterschaftsurlaubs die Stelle, so dauert dieser an, sofern der Stellenwechsel ohne Unterbruch und innerhalb des Geltungsbereichs dieses GAV stattfindet. § 191.3) Beginn und Dauer
1 Der Mutterschaftsurlaub beginnt mit der Niederkunft. 2 Feiertage und Urlaube, wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder wenn die Schwangerschaft mindes- tens 23 Wochen gedauert hat. Er endet 16 Wochen nach seinem Beginn. Der Anspruch entfällt vorzeitigin die Zeit des Mutterschaftsurlaubs fallen, wenn die Mitarbeiterin ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder wenn die Mitarbeiterin vor Ablauf von 16 Wochen stirbt. Die Unternehmen sind bestrebt, nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub auf Wunsch der Mitarbeitenden eine Weiterbeschäftigung in der gleichen oder einer vergleichbaren Funktion zu einem reduzierten Beschäftigungsgrad anzubietenkönnen weder vor- noch nachbezogen werden.
58.4 Die Mutterschaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz für Dienstleistende und bei Mutterschaft kommt dem Unternehmen in dem Ausmass und für den Zeitraum zu, als es der Mitarbeiterin während der Dauer des Anspruches auf Mutterschaftsentschädigung den Lohn nach Ziff. 58.1 ausrichtet.
58.5 Der Mitarbeiterin werden keine Leistungen nach Ziff. 58.1 ausgerichtet, wenn
a. das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Niederkunft weniger als 3 Monate gedauert hat; und
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Mutterschaftsurlaub. 58.1 Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft während eines Zeitraumes von 16 auf- einander folgenden Wochen 1 Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf einen bezahlten MutterschaftsurlaubMutterschaftsurlaub von 18 Wochen.
2 Bei unregelmässigem Beschäftigungsgrad (Stundenlohn) richten sich die Bezüge während des Ur- laubs nach dem Durchschnitt der bezahlten Stunden in den zwölf Monaten vor Urlaubsbeginn.
3 Auf Wunsch können Mitarbeiterinnen höchstens zwei Monate des Urlaubs unmittelbar vor der Nie- derkunft beziehen; der Urlaub beginnt in der Regel mit der Geburt und beginnt spätestens dann, wenn die Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet wird.
4 Wird ein Kind nach der 23. Schwangerschaftswoche tot geboren, hat die Mutter Anspruch auf den ordentlichen Mutterschaftsurlaub gemäss Absatz 1.
5 Bei Frühgeburten beginnt der Mutterschaftsurlaub mit dem errechneten Geburtstermin. Die Zeit zwischen dem Geburtstermin und dem errechneten Termin kann vollständig oder zu Teilen als zu- sätzlicher bezahlter Urlaub gewährt werden.
6 Wegen des Mutterschaftsurlaubs wird der Ferienanspruch nicht gekürzt. Der Anspruch gilt pro Geburtsereignis, unabhängig der Anzahl dabei geborener Kinder.
58.2 Während während des Mutterschaftsurlaubes Urlaubs entstandene Ferienanspruch wird der Mitarbeiterin derjenige Lohn ausgerichtet, den sie bei Arbeitsleistung bezogen hätte (Xxxxxxxxx einschliess- lich fester Zulagen).
58.3 Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub entsteht am Tag der Niederkunftnicht in Geld abgegolten, wenn das Kind lebensfähig geboren wird oder wenn die Schwangerschaft mindes- tens 23 Wochen gedauert hat. Er endet 16 Wochen nach seinem Beginn. Der Anspruch entfällt vorzeitig, wenn die Mitarbeiterin ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder wenn die Mitarbeiterin vor Ablauf von 16 Wochen stirbt. Die Unternehmen sind bestrebt, nach Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub auf Wunsch Arbeitsverhältnis ohne Wie- deraufnahme der Mitarbeitenden eine Weiterbeschäftigung in der gleichen oder einer vergleichbaren Funktion zu einem reduzierten Beschäftigungsgrad anzubietenArbeit aufgelöst wird.
58.4 Die Mutterschaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz für Dienstleistende und bei Mutterschaft kommt dem Unternehmen in dem Ausmass und für den Zeitraum zu, als es der Mitarbeiterin während der Dauer des Anspruches auf Mutterschaftsentschädigung den Lohn nach Ziff. 58.1 ausrichtet.
58.5 Der Mitarbeiterin werden keine Leistungen nach Ziff. 58.1 ausgerichtet, wenn
a. das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Niederkunft weniger als 3 Monate gedauert hat; und
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag