Ferienanspruch. IN ZWÖLFTELN BERECHNET gemäss Art. 15.6 und 15.9 BEZAHLTE FEIERTAGE
Ferienanspruch. 1 Alle Arbeitnehmer haben Anspruch - auf 5 Wochen Ferien im Minimum, - auf 6 Wochen Ferien nach vollendetem 50. Alters- jahr.
2 Jugendliche Arbeitnehmer haben Anspruch - auf mind. 7 Wochen bis zum vollendeten 17. Alters- jahr - auf mind. 6 Wochen bis zum vollendeten 18. Alters- jahr - auf mind. 5 1/2 Wochen bis zum vollendeten 20. Al- tersjahr
3 Die Voraussetzungen müssen am letzten Tag des Ferien- jahres erfüllt sein; sie sind vom Arbeitnehmer nachzuweisen.
Ferienanspruch. Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr: Bis zum 59. Altersjahr 25 Arbeitstage Ab 60. Altersjahr 30 Arbeitstage Die Berechnung des Ferienanspruches ist im Anhang, Abschnitt 11, geregelt.
Ferienanspruch. Der Mitarbeiter hat grundsätzlich Anspruch auf 20 bezahlte Ferientage pro Jahr (resp. 25 Ferientage bis zum vollendeten
Ferienanspruch. 1 Der Ferienanspruch der Mitarbeitenden beträgt pro Kalenderjahr: – 27 Tage bis Vollendung des 20. Altersjahres bzw. Abschluss der Ausbildung; – 23 Tage bis Vollendung des 44. Altersjahres; – 27 Tage ab dem 45. Altersjahr; – 32 Tage ab dem 60. Altersjahr.
2 Bei Ein- resp. Austritten während des Kalenderjahres wird der Ferienanspruch pro rata berechnet. Der höhere Ferienanspruch beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das vorgegebene Altersjahr erreicht wird.
3 Die Mitarbeitenden im Stundenlohn haben den gleichen Anspruch wie diejenigen im Monatslohn. Der Ferienanteil für die im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden wird monatlich im Rahmen der geleisteten Stunden separat in der Lohnabrechnung ausgewiesen und entschädigt.
4 Während der Dauer eines unbezahlten Urlaubes besteht kein Ferienanspruch.
5 Die Übergangsfrist zur Umsetzung in den einzelnen Institutionen ist in den Schluss- bestimmungen geregelt.
Ferienanspruch. Über das zwingende Recht hinausgehende Ferienansprüche sind Gegen- stand der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang).
Ferienanspruch. Die jährlichen Ferien betragen sechs Wochen.
Ferienanspruch. 1 Der Ferienanspruch der Mitarbeitenden beträgt bei vollem Arbeitspensum im Kalenderjahr: • 5 Wochen (25 Arbeitstage) bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr • 4 Wochen und 2 Tage (22 Arbeitstage) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird • 5 Wochen und 2 Tage (27 Arbeitstage) vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird • 6 Wochen und 1 Tag (31 Arbeitstage) vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.
2 Eine Ferienwoche entspricht 5 Arbeitstagen.
Ferienanspruch. Xxxxx Arbeitnehmern wird pro Kalenderjahr einen Ferienanspruch wie folgt gewährt:
Ferienanspruch. Der Ferienanspruch der Mitarbeitenden beträgt pro Kalenderjahr: bis zum vollendeten 20. Altersjahr 28 Tage für Lernende in Erst- / Grundausbildungen (mit normalem Lehrlingslohn) 32 Tage für Mitarbeitende in berufsbegleitenden Ausbildungen entsprechend dem Alter vom 21. bis und zum vollendeten 49. Altersjahr 25 Tage vom 50. bis zum vollendeten 59. Altersjahr 28 Tage ab dem 60. Altersjahr 33 Tage Bei Ein- und Austritten während des Kalenderjahres werden die Ferien anteilmässig gewährt. Bei Mitarbeitenden der Gehaltsklassen 19 und höher erhöht sich der Ferienanspruch jeweils 5 Jahre frü- her als in der vorstehenden Auflistung. Der Ferienanspruch der Teilzeitbeschäftigten im Monatslohn besteht im gleichen Umfang wie für die Voll- zeitmitarbeitenden, jedoch dem Beschäftigungsgrad entsprechend. Der Ferienanspruch der Mitarbeitenden im Stundenlohn wird durch einen entsprechenden prozentualen Lohnzuschlag abgegolten (Ferienentschädigung). Die Auszahlung erfolgt monatlich aufgrund der geleiste- ten Stunden. Die Ferienentschädigung ist in der Lohnabrechnung separat in % und mit dem entsprechen- den Betrag auszuweisen. Eine nochmalige Lohnzahlung während des Ferienbezugs ist ausgeschlossen.