Ferienanspruch Musterklauseln

Ferienanspruch. 1 Der Ferienanspruch der Mitarbeitenden beträgt pro Kalenderjahr: – 27 Tage bis Vollendung des 20. Altersjahres bzw. Abschluss der Ausbildung; – 23 Tage bis Vollendung des 44. Altersjahres; – 27 Tage ab dem 45. Altersjahr; – 32 Tage ab dem 60. Altersjahr.
Ferienanspruch. IN ZWÖLFTELN BERECHNET gemäss Art. 15.6 und 15.9 BEZAHLTE FEIERTAGE
Ferienanspruch. Über das zwingende Recht hinausgehende Ferienansprüche sind Gegen- stand der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang).
Ferienanspruch. Die jährlichen Ferien betragen sechs Wochen.
Ferienanspruch. Der Mitarbeiter hat grundsätzlich Anspruch auf 20 bezahlte Ferientage pro Jahr (resp. 25 Ferientage bis zum vollendeten
Ferienanspruch. Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr:  Bis zum 59. Altersjahr 25 Arbeitstage  Ab 60. Altersjahr 30 Arbeitstage Die Berechnung des Ferienanspruches ist im Anhang, Abschnitt 11, geregelt. Für ereignisgebundene Absenzen wird bezahlte Freizeit gewährt. Die Details sind im Anhang, Ab- schnitt 10.1 beschrieben.
Ferienanspruch. Xxxxx Arbeitnehmern wird pro Kalenderjahr einen Ferienanspruch wie folgt gewährt:
Ferienanspruch. 1 Der Ferienanspruch des Personals beträgt pro Kalenderjahr: – 5 Wochen und zwei Tage (27 Arbeitstage) bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr – 5 Wochen (25 Arbeitstage) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird – 5 Wochen und zwei Tage (27 Arbeitstage) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 45. Altersjahr vollendet wird – 6 Wochen und zwei Tage (32 Arbeitstage) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.
Ferienanspruch. Der jährliche Ferienanspruch für AN, welche dem GAV beitreten, beträgt wie folgt: ▪ 25 Tage Ferien für AN bis zum 30. Lebensjahr; ▪ 28 Tage Ferien für AN ab dem 30. Lebensjahr; ▪ 30 Tage Ferien für AN ab dem 40. Lebensjahr. Der Anspruch basiert auf dem Kalenderjahr. Er erhöht sich in dem Jahr, in dem das betref- fende Altersjahr beginnt. Bei Eintritt und Austritt während des Jahres wird der Ferienanspruch pro rata berechnet. Die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr (27. bis 31. Dezember) sind verpflichtend als Ferien zu beziehen. Ausgenommen sind AN, welche bei Kunden verrechenbar sind, oder AN, welche mit dem Jahresabschluss betraut sind.
Ferienanspruch. Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt: – a) bis und mit Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird: fünf Wo- chen (25 Arbeitstage); – b) vom Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird: vier Wochen (20 Arbeitstage); – c) vom Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird: fünf Wochen (25 Arbeitstage); – d) vom Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird: sechs Wochen (30 Arbeitstage); Kaderangehörige erhalten zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz vorgesehe- nen Ferien eine zusätzliche Ferienwoche (5 Arbeitstage). Mit dieser zusätzlichen Ferienwoche sowie dem Lohn sind allfällige Überstunden abgegolten bzw. kom- pensiert. Der Gemeinderat legt den Kaderbegriff fest und regelt die weiteren Ein- zelheiten. Im Eintritts- und Austrittsjahr bemisst sich der Ferienanspruch im Verhältnis zur Anstellungsdauer im betreffenden Jahr.