Mutterschutz Musterklauseln

Mutterschutz. Das Mutterschutzgesetz findet im Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Es gelten u.a. die besonde- ren Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw.. Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst haben auch Anspruch auf Mutterschutzleistun- gen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen. Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle bzw. interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Ge- meinwohl zu stärken. Dazu erhalten die Freiwilligen von den Einsatzstellen fachliche Anleitung. Darüber hinaus finden während des Bundesfreiwilligendienstes Seminare statt, für die Teilnahme- pflicht besteht und die als Dienstzeit gelten. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bei einer zwölf- monatigen Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage; Freiwillige, die das 27. Le- bensjahr vollendet haben, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Als angemessen wird in der Regel mindestens ein Tag pro Monat angesehen.
Mutterschutz. 169. Maßnahmen bei Gefährdung § 170. Beschäftigungsverbot vor der Geburt § 171. Verbotene Arbeiten § 172. Beschäftigungsverbot nach der Geburt § 173. Beschäftigungsverbote für stillende Mütter § 174. Sonstige Beschäftigungsverbote § 175. Ruhemöglichkeit § 176. Stillzeit § 177. Kündigungsschutz § 178. Befristete Arbeitsverhältnisse § 179. Entlassungsschutz
Mutterschutz. Maßnahmen bei Gefährdung
Mutterschutz. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutz- rechtlichen Vorschriften ist der Evangelische Oberkirchenrat zuständig.
Mutterschutz. (1) Es gilt das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG).
Mutterschutz. Die Voraussetzungen und der Anspruch auf Mutterschutz richten sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG).
Mutterschutz. Gemäß § 3 Abs. 6 des Mutterschutzgesetzes 1979 müssen Arbeitge- ber/innen dem Arbeitsinspektorat die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin mitteilen. 2003 langten bei den Arbeitsinspektoraten insgesamt 33.874 (2002: 34.887) Meldungen werdender Mütter ein; davon waren 30.858 Mel- dungen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, 801 Meldungen von Bun- desdienststellen und 2.215 Meldungen sonstiger Stellen (z.B. von Amtsärz- tinnen und Amtsärzten sowie von Arbeitsinspektionsärztlichen Diensten). Gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 darf eine schwangere Arbeitnehmerin vor Beginn der Schutzfrist nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis des Arbeitsinspektionsärztlichen Dienstes oder amtsärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung gefährdet wäre. 2003 wurden 4.112 (2002: 4.591) Freistellungszeugnisse von Arbeitsinspektionsärztlichen Diensten ausgestellt. Insgesamt wurden in diesem Bereich von Arbeitsin- spektionsärztlichen Diensten im Berichtsjahr 4.270 (2002: 4.760) ärztliche Begutachtungen durchgeführt. Im Berichtsjahr wurden 1.997 Übertretungen von Bestimmungen betreffend den Mutterschutz festgestellt; das entspricht gegenüber 2002 (1.878) einem Anstieg um 6 %. Die häufigsten Übertretungen betrafen: Übertretungen im Mutterschutz 2003 2002 Gefahrenermittlung 740 663 Nichteinhaltung der Beschäftigungsverbote nach § 4 MSchG 318 337 Verbot der Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Überstundenverbot 262 277 Nichteinhaltung der Meldepflicht 237 226 Ruhemöglichkeit nicht vorhanden 236 252 Von allen Mutterschutz-Übertretungen entfallen 641 (32 %) auf den Bereich Handel, Instandhaltung und Reparatur von KFZ und Gebrauchsgütern, 373 (19 %) auf das Beherbergungs- und Gaststättenwesen und 234 (12 %) auf das Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen.
Mutterschutz. Die werdende Mutter teilt der Gruppe 611 - Personalmanagement - ihre Schwanger- schaft, sobald sie ihr bekannt ist, mit und legt unverzüglich ein ärztliches Schwan- gerschaftsattest (dessen Kosten nach Vorlage einer Quittung der Arbeitgeber trägt) vor, aus dem sich auch der voraussichtliche Tag der Entbindung ergibt. Der Schutz der Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes sowie die Fortführung der Erwerbstätigkeit (soweit dies verantwortbar ist) und wei- tere Regelungen ergeben sich aus dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Ar- beit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG). In Anwendung des Mutterschutz- gesetzes hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Immunstatus der werdenden Mutter überprüft wird, damit die für Sie im Einzelfall notwendigen Schutzmaßnah- men (z. B. Tätigkeitseinschränkungen, Beschäftigungsverbote) getroffen werden können. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Mutterschutzgesetzes sind die Rege- lungen zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz. Weitere Auskünfte erteilt die Gruppe 611 - Personalmanagement – (Tel. 0251/495-330).
Mutterschutz. Ausfallzeiten durch Mutterschutzfristen unterbrechen die Sabbatzeit nicht. Durch die Mutterschutzfristen ändert sich weder die Arbeits- noch die Freistellungsphase. Fällt die Zeit des Mutterschutzes in die Arbeitsphase, erhält die Beschäftigte Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse sowie einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Basis hierfür ist das anteilige Entgelt vor Beginn des Mutterschutzes. Das hat zur Folge, dass für diesen Zeitraum kein Wertguthaben aufgebaut wird. Es gilt die Regelung unter Punkt V. entsprechend. Fällt die Mutterschutzfrist in die Freistellungsphase, wird während der Zeit des Mutterschutzes das in der Arbeitsphase verdiente Wertguthaben zur Auszahlung gebracht. Denn bei der Freistellungsphase handelt es sich um eine dienstplanmäßige Freistellung, für deren Zeitraum die an sich geschuldete Arbeitsleistung bereits durch Vorarbeit erbracht wurde. Ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld – falls ein solches nach Anrechnung der Leistungen des Arbeitgebers in Betracht kommt – wird nicht gewährt, da der Ausfall der Arbeitsleistung nicht mutterschaftsbedingt ist.
Mutterschutz. Das Mutterschutzgesetz findet im Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Es gelten u.a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw.. Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst haben auch Anspruch auf Mutterschutzleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen. Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle bzw. interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Dazu erhalten die Freiwilligen von den Einsatzstellen fachliche Anleitung. Darüber hinaus finden während des Bundesfreiwilligendienstes Seminare statt, für die Teilnahmepflicht besteht und die als Dienstzeit gelten. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bei einer zwölfmonatigen Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage; Freiwillige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Als angemessen wird in der Regel mindestens ein Tag pro Monat angesehen.