Mutterschutz. Das Mutterschutzgesetz findet im Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Es gelten u.a. die besonde- ren Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw.. Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst haben auch Anspruch auf Mutterschutzleistun- gen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen. Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle bzw. interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Ge- meinwohl zu stärken. Dazu erhalten die Freiwilligen von den Einsatzstellen fachliche Anleitung. Darüber hinaus finden während des Bundesfreiwilligendienstes Seminare statt, für die Teilnahme- pflicht besteht und die als Dienstzeit gelten. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bei einer zwölf- monatigen Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage; Freiwillige, die das 27. Le- bensjahr vollendet haben, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Als angemessen wird in der Regel mindestens ein Tag pro Monat angesehen.
Mutterschutz. 170. Beschäftigungsverbot vor der Geburt § 171. Verbotene Arbeiten § 172. Beschäftigungsverbot nach der Geburt § 173. Beschäftigungsverbote für stillende Mütter § 174. Sonstige Beschäftigungsverbote § 175. Ruhemöglichkeit § 176. Stillzeit § 177. Kündigungsschutz § 178. Befristete Arbeitsverhältnisse § 179. Entlassungsschutz § 180. Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
Mutterschutz. Maßnahmen bei Gefährdung
Mutterschutz. Die werdende Mutter teilt der Gruppe 611 - Personalmanagement - ihre Schwanger- schaft, sobald sie ihr bekannt ist, mit und legt unverzüglich ein ärztliches Schwan- gerschaftsattest (dessen Kosten nach Vorlage einer Quittung der Arbeitgeber trägt) vor, aus dem sich auch der voraussichtliche Tag der Entbindung ergibt. Der Schutz der Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes sowie die Fortführung der Erwerbstätigkeit (soweit dies verantwortbar ist) und wei- tere Regelungen ergeben sich aus dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Ar- beit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG). In Anwendung des Mutterschutz- gesetzes hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass der Immunstatus der werdenden Mutter überprüft wird, damit die für Sie im Einzelfall notwendigen Schutzmaßnah- men (z. B. Tätigkeitseinschränkungen, Beschäftigungsverbote) getroffen werden können. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Mutterschutzgesetzes sind die Rege- lungen zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz. Weitere Auskünfte erteilt die Gruppe 611 - Personalmanagement – (Tel. 0251/495-330).
Mutterschutz. Im Falle einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin und der Geburt eines Kindes gelten mindestens die einschlägigen Bestimmungen des ‚Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter‘ (Mutterschutzgesetz - MuSchG) der Bundesrepublik Deutschland, soweit Bestimmungen im Land des Schulstandorts nicht darüber hinausgehen.
Mutterschutz. Für Mitarbeiterinnen, die unter die Mutterschutzvorschriften fallen, gilt die weitergehende Einschränkung, dass ihre tägliche Arbeitszeit 8 ½ Stunden nicht überschreiten darf.
Mutterschutz. Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeldgesetz finden für wissenschaft- liche/studentische Hilfskräfte Anwendung (Näheres siehe Teil I - M 1).
Mutterschutz. Das Mutterschutzgesetz findet im Bundesfreiwilligendienst Anwendung. Es gelten u.a. die besonderen Vorschriften zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (= BFD-Einsatzplatzes), zum Kündigungsschutz usw.. Teilnehmerinnen am Bundesfreiwilligendienst haben auch Anspruch auf Mutterschutzleistungen, wie die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen. Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle bzw. interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Dazu erhalten die Freiwilligen von den Einsatzstellen fachliche Anleitung. Darüber hinaus finden während des Bundesfreiwilligendienstes Seminare statt, für die Teilnahmepflicht besteht und die als Dienstzeit gelten. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bei einer zwölfmonatigen Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage; Freiwillige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Als angemessen wird in der Regel mindestens ein Tag pro Monat angesehen.
Mutterschutz. Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, gelten für Teilnehmerinnen am Freiwilligen Sozialjahr sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Einhaltung dieser Bestimmung der Rechtsträger der Einsatzstelle verantwortlich ist.
Mutterschutz. Die Voraussetzungen und der Anspruch auf Mutterschutz richten sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG).