Nächtigungsgeld Musterklauseln

Nächtigungsgeld. Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche zulässigerweise angeordnet wird (Pkt. 2.), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von € 15,00. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein angemessenes Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden.
Nächtigungsgeld. 9. Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigung außer Haus erfordert oder eine solche angeordnet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von € 17,93. 9a. Wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht außer Haus nächtigt, besteht an Stelle des Nächtigungsgeldes Anspruch auf Fahrtkostenersatz (Kilometergeld) gemäß Abschnitt VIII Pkt. (Punkt) 8 für die Strecke vom nicht ständigen Arbeitsplatz zur Wohnung und zurück. Dieser Anspruch ist der Höhe nach mit dem jeweiligen Nächtigungsgeld limitiert. Wird durch diesen Fahrtkostenersatz (Kilometergeld) das Nächtigungsgeld der Höhe nach nicht voll ausgeschöpft, gebührt dem Arbeitnehmer der Differenzbetrag als weiterer pauschaler Auslagenersatz.
Nächtigungsgeld. 8. Wenn eine Nächtigung angeordnet wird oder erfor- derlich ist, gebührt Nächtigungsgeld. Dieses beträgt in Österreich € 18,82 pro Nacht; für die ersten 7 Kalendertage einer Dienstreise € 30,96 pro Nacht. In den übrigen EU-Staaten (Stand 1. 5. 2015) und Liechtenstein, Norwegen sowie Schweiz besteht An- spruch auf Nächtigungsgeld in der Höhe der Gebüh- renstufe 3 der Bundesbediensteten für den betreffen- den Staat, jedoch mindestens € 18,82 pro Nacht; für die ersten 7 Kalendertage einer Dienstreise mindes- tens € 30,9628) pro Nacht. Ab dem 29. Tag der Dienst- reise darf das Nächtigungsgeld der Gebührenstufe 3 für den jeweiligen EU-Staat um 10 % verringert wer- den, jedoch € 18,82 nicht unterschreiten28) Verlässt die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer das Reiseziel wegen Wochenendruhe (Wochen-, Ersatzru- he), Feiertagsruhe, Zeitausgleich, Urlaub, Krankheit, Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Grün- den oder zur höchstens eintägigen Berichterstattung, beginnt die Zählung der Kalendertage nach der Rückkehr zum Reiseziel nicht neu. Dies gilt auch dann, wenn während solcher Zeiten kein Nächtigungsgeld bezahlt wird. Die Zählung der Kalendertage beginnt hingegen neu, wenn die Dienstreise an einem anderen Ort fortgesetzt wird. Ist die Arbeitnehmerin bzw der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um das Nächtigungsgeld ein angemessenes Quartier zu erhalten, sind die Nächtigungskosten ge- gen Beleg zu erstatten, wobei die Kosten so gering als möglich zu halten sind. Dienstreisen in Drittstaaten29)
Nächtigungsgeld. Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftskosten einschließlich der Kosten des Frühstücks, bei Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Das Nächtigungsgeld wird dann angewiesen, wenn kein Übernachtungsbeleg vorgewiesen wird. Höhere, belegte Übernachtungsrechnungen werden bei besonderen Umständen, soweit zumutbar, vergütet. Das tarifliche Nächtigungsgeld wird auch dann bezahlt, wenn bei Nachtfahrten der Antritt vor und die Beendigung nach 24:00 Uhr erfolgt, soweit für diese betreffende Nacht keine anderen Übernachtungskosten verrechnet werden.
Nächtigungsgeld. 8. Wenn eine Nächtigung angeordnet wird oder erforderlich ist, gebührt Nächtigungsgeld. Dieses beträgt in Österreich € 18,82 pro Nacht; für die ersten 7 Kalendertage einer Dienst-
Nächtigungsgeld. Die im Rahmen von Dienstreisen anfallenden Nächti- gungskosten werden entweder bei Bestätigung der tatsächlichen Nächtigung mit den Pauschalsätzen ge- mäß § 26 EStG (zB Inlandsnächtigung dzt € 15,00) oder gegen Bestätigung der tatsächlichen Kosten der Nächtigung durch die Quartiergeberin bzw den Quartiergeber (Originalbelege) abgegolten. Bei der Abrechnung nach Aufwand muss die Höhe der Übernachtungskosten in jedem Fall durch eine ord- nungsgemäß erstellte Rechnung einer gewerblichen Vermieterin bzw eines gewerblichen Vermieters nach- gewiesen werden. Die Rechnung muss auf den Namen der bzw des Reisenden ausgestellt sein. Die Art der Unterbringung hat in einem angemesse- nen Verhältnis zum jeweiligen Reisezweck zu stehen. Zu den Kosten der Übernachtung zählt der Preis für die Unterkunft inkl Mehrwertsteuer sowie eventuelle Bedienungszuschläge. Die Hotelkosten müssen ange- messen sein; die Obergrenze (= das Fünffache des steuerlich zulässigen Pauschalbetrages) sollte nicht überschritten werden. Wird die Obergrenze doch überschritten, so ist eine Begründung erforderlich.
Nächtigungsgeld. Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Unter- kunftskosten bzw bei angeordneten Nachtfahrten (Fahrten während der Nacht, wenn wenigstens drei Fahrstunden in den Zeitraum 19.00 bis 6.00 Uhr fal- len) für den anfallenden Mehraufwand. Die Höhe des Nächtigungsgeldes (einschließlich der Kosten für das Frühstück) richtet sich nach der RGV in der jeweils gültigen Fassung. Wird von der Arbeitge- berin /vom Arbeitgeber eine adäquate Nächtigungs- möglichkeit bereitgestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgeld.
Nächtigungsgeld. Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigung außer Haus erfordert, oder eine solche angeordnet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von € 10,- pro Nacht. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage um diesen Betrag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden. Es gebührt kein Taggeld bzw. Nächtigungsgeld, wenn vor Antritt der Dienstreise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird, dass an Stelle des Taggeldes die Verpflegung beigestellt wird bzw. an Stelle des Nächtigungsgeldes vom Arbeitgeber das Quartier zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Teilverpflegung gebührt nur ein aliquoter Teil des Taggeldes.
Nächtigungsgeld. 1. Für den Fall, dass der/die Arbeitgeber/in keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer/innen unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 3 erster Satz ein Übernachtungsgeld von € 15,00 je Kalendertag, sofern eine auswärti- ge Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.
Nächtigungsgeld. Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigung außer Haus erfordert, oder eine solche angeordnet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von € 12,- pro Nacht. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage um diesen Betrag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden. Es gebührt kein Taggeld bzw. Nächtigungsgeld, wenn vor Antritt der Dienstreise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird, dass an Stelle des Taggeldes die Verpflegung beigestellt wird bzw. an Stelle des Nächtigungsgeldes vom Arbeitgeber das Quartier zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Teilverpflegung gebührt nur ein aliquoter Teil des Taggeldes. Wird einem Arbeitnehmer eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-PKW für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung der Fahrtkosten nach den folgenden Bestimmungen: Es wird ein Kilometergeld bezahlt, das zur Abdeckung des durch die Haltung des KFZ und die Benützung entstehenden Aufwandes dient. Die Höhe des Kilometergeldes ist in der Höhe des amtlich festgelegten KM-Geldes zu bezahlen. Die Abrechnung des Kilometergeldes hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. Der Nachweis bzw. die Abrechnung ist monatlich vorzulegen. Die Kilometergeldverrechnung bedingt keine Ansprüche über das Kilometergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die aus der Benutzung des Privat-PKW entstehen. In größeren Städten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden für Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Betriebsstätte bzw. Arbeitsstelle täglich zwei Fahrscheine vergütet.