Common use of Nachbesserungsbegleitschäden Clause in Contracts

Nachbesserungsbegleitschäden. 7.1 Eingeschlossen sind, ohne dass ein Folgeschaden bereits eingetreten ist - in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.7 SVAHB gesetzliche Aufwendungs- und Schadenansprüche Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und eingebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zu- rückzuführen sind. Als Schadenereignis gilt der Zeitpunkt, in dem die Arbeiten, die später zu Nachbesserungs-arbeiten führen, abgeschlos- sen sind. 7.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten: 7.2.1 Aufsuchen einschließlich Kosten von Suchverfahren (z. B. Leckortungsverfahren, Thermografie etc.) und Freilegen von Schäden und Mängeln (z. B. Grabarbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden); 7.2.2 Wiederherstellen des Zustands der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die Schäden und Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten). 7.3 Kein Versicherungsschutz besteht, 7.3.1 wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesse- rungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versiche- rungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind; 7.3.2 wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart wurde; 7.3.3 für sonstige Kosten, insbesondere für die 7.4 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungs- summe für Sachschäden je Versicherungsfall 250.000 EUR, begrenzt auf 500.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 7.5 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 500 EUR selbst zu tragen. 7.6 Mitversichert sind 7.6.1 abweichend von Ziffer 7.3.3 - Schäden durch den Ausfall der Nutzung der von den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Gebäu- de/Räume/Grundstücke, wie z. B. Schäden durch Betriebsunterbre- chung und Produktionsausfall oder durch die notwendige Räumung einer Wohnung. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versiche- rungssumme in Ziffer 7.4 bis zu einer Höchstersatzleistung von 7.6.2 abweichend von Ziffer 7.3.1- Schäden an Arbeiten/Sachen, die während der Wirksamkeit des Vertrages ursprünglich vom Versiche- rungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten erstellt/geliefert wurden und die zur Durchführbarkeit der Nachbesserung beschädigt werden müssen. Ausgenommen bleiben die nachzubessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst. Versiche- rungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme in Ziffer 7.4 bis zu einer Höchstersatzleistung von 50.000 EUR. 7.6.3 Von jedem Schaden gemäß Ziffern III. 7.6.1 und III. 7.6.2 hat der Versicherungsnehmer 1.000 EUR selbst zu tragen.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Nachbesserungsbegleitschäden. 7.1 Sofern ausdrücklich vereinbart, gilt: 29.1 Eingeschlossen sind, ohne dass ein Folgeschaden bereits eingetreten ist - in teilweiser Abänderung sind abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und Ziffer 7.7 SVAHB AHB – gesetzliche Aufwendungs- und Schadenansprüche Dritter wegen KostenSchadensersatzansprüche Dritter, die als Folge darauf zurück zu füh- ren sind, dass zur Durchführung von Schäden Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers nach Übergabe der ursprünglichen Arbeiten beschädigt werden müssen (z. B. Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und eingebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zu- rückzuführen sindBöden etc.). Als Schadenereignis im Sinne von Ziffer 1 AHB gilt der Zeitpunkt, in dem die Arbeiten, die später zu Nachbesserungs-arbeiten Nachbesserungsarbeiten führen, abgeschlos- sen abgeschlossen und übergeben sind. 7.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten: 7.2.1 Aufsuchen einschließlich Kosten von Suchverfahren (z. B. Leckortungsverfahren, Thermografie etc.) und Freilegen von Schäden und Mängeln (z. B. Grabarbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden); 7.2.2 Wiederherstellen des Zustands der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die Schäden und Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten). 7.3 29.2 Kein Versicherungsschutz besteht, 7.3.1 a) wenn anstelle des Aufsuchens und Freilegens eine kostengünstigere Ersatzmaßnahme in Betracht kommt oder die Mängel sich nicht auf die Funktionsfähigkeit der hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen auswirken; b) wenn das Aufsuchen und Freilegen nur der Prüfung dient, ob Mängel vor- handen sind (Mangelverdacht); c) wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesse- rungsarbeiten Nachbesserung beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht ange- bracht worden sind; 7.3.2 d) wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart wurdeist; 7.3.3 e) für sonstige Kosten, insbesondere für diedie Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen; 7.4 f) für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten. 29.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungs- summe für Sachschäden je Versicherungsfall 250.000 EUR, Ersatzleistung ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt auf 500.000 EUR und steht - abwei- chend von Ziffer 6.2 AHB - einmal für alle Versicherungsfälle Schäden eines Versicherungsjahres. 7.5 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 500 EUR selbst zu tragen. 7.6 Mitversichert sind 7.6.1 abweichend von Ziffer 7.3.3 - Schäden durch den Ausfall der Nutzung der von den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Gebäu- de/Räume/Grundstücke, wie z. B. Schäden durch Betriebsunterbre- chung und Produktionsausfall oder durch die notwendige Räumung einer Wohnung. Versicherungsschutz besteht Versicherungsjahres im Rahmen der Versiche- rungssumme in Ziffer 7.4 bis zu einer Höchstersatzleistung von 7.6.2 abweichend von Ziffer 7.3.1- Schäden an Arbeiten/Sachen, die während der Wirksamkeit des Vertrages ursprünglich vom Versiche- rungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag oder vereinbarten Versicherungssumme für seine Rechnung von Dritten erstellt/geliefert wurden und die Sachschäden zur Durchführbarkeit der Nachbesserung beschädigt werden müssen. Ausgenommen bleiben die nachzubessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst. Versiche- rungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme in Ziffer 7.4 bis zu einer Höchstersatzleistung von 50.000 EURVerfügung. 7.6.3 Von jedem Schaden gemäß Ziffern III. 7.6.1 und III. 7.6.2 hat der Versicherungsnehmer 1.000 EUR selbst zu tragen.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Nachbesserungsbegleitschäden. 7.1 22.1 Eingeschlossen sind, ohne dass ein Folgeschaden bereits eingetreten ist - in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.7 SVAHB sind gesetzliche Aufwendungs- und Schadenansprüche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und eingebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zu- rückzuführen sind. Als Schadenereignis gilt der Zeitpunkt, in dem die Arbeiten, die später zu Nachbesserungs-arbeiten führen, abgeschlos- sen sind. 7.2 22.2 Im Auftrag des Versicherungsnehmers tätige Dritte sind dem Versicherungsnehmer gleich gestellt. Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgender von folgenden Kosten: 7.2.1 a) Aufsuchen einschließlich Kosten von Suchverfahren (z. B. Leckortungsverfahren, Thermografie etc.) und Freilegen von Schäden und Mängeln (z. B. GrabarbeitenGrabearbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen Ausschlagen von Wänden, Fliesen, Böden);. 7.2.2 b) Wiederherstellen des Zustands Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die Schäden und Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten). 7.3 . Kein Versicherungsschutz besteht, 7.3.1 a) wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesse- rungsarbeiten Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind;, 7.3.2 b) wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 634 a BGB bzw. VOB, Teil B § 13 Nummer 4 geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart wurde;ist, 7.3.3 c) für sonstige Kosten, insbesondere für diedie Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen, 7.4 d) für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten, e) für Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt innerhalb der Versicherungs- summe für Sachschäden je Versicherungsfall und für alle Schäden eines Versicherungsjahres 250.000 EUR, begrenzt auf 500.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 7.5 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 500 EUR selbst zu tragen. 7.6 Mitversichert sind 7.6.1 abweichend von Ziffer 7.3.3 - Schäden durch den Ausfall der Nutzung der von den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Gebäu- de/Räume/Grundstücke, wie z. B. Schäden durch Betriebsunterbre- chung und Produktionsausfall oder durch die notwendige Räumung einer Wohnung. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versiche- rungssumme in Ziffer 7.4 bis zu einer Höchstersatzleistung von 7.6.2 abweichend von Ziffer 7.3.1- Schäden an Arbeiten/Sachen, die während der Wirksamkeit des Vertrages ursprünglich vom Versiche- rungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten erstellt/geliefert wurden und die zur Durchführbarkeit der Nachbesserung beschädigt werden müssen. Ausgenommen bleiben die nachzubessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst. Versiche- rungsschutz besteht Die Entschädigung steht im Rahmen der Versicherungssumme in Ziffer 7.4 bis für Sachschäden zu einer Höchstersatzleistung von 50.000 EUR. 7.6.3 Verfügung. Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt. Von jedem Schaden gemäß Ziffern III. 7.6.1 und III. 7.6.2 hat trägt der Versicherungsnehmer 1.000 500 EUR selbst zu tragenselbst.

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Samples: Versicherungsvertrag

Nachbesserungsbegleitschäden. 7.1 Eingeschlossen sind, sind - ohne dass ein Folgeschaden bereits weitergehender Schaden eingetreten ist - in teilweiser Abänderung und insoweit teilweise abweichend von Ziffer 1.1, 1.2 und 7.7 SVAHB AHB - gesetzliche Aufwendungs- und Schadenansprüche Ansprüche Dritter wegen KostenSchäden, die als Folge darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder gesetzlich geschuldeten Nachbesserungsarbeiten Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und eingebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zu- rückzuführen sind. Als Schadenereignis gilt der Zeitpunkt, in dem die Arbeiten, die später zu Nachbesserungs-arbeiten führen, abgeschlos- sen sind. 7.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten: 7.2.1 Aufsuchen einschließlich Kosten von Suchverfahren Auftraggebers beschädigt werden müssen (z. B. Leckortungsverfahren, Thermografie etc.) und Freilegen von Schäden und Mängeln (z. B. Grabarbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden); 7.2.2 Wiederherstellen des Zustands . Der Versicherungsschutz umfasst auch die ggf. erforderlichen Suchkosten. Als Versicherungsfall im Sinne dieser Bestimmungen gilt der freigelegten StellenZeitpunkt, der bestehen würdein dem die Werkleistung, wenn die Schäden und Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllenspäter zu den Nachbesserungsarbeiten führt, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten). 7.3 abgeschlossen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, 7.3.1 , - wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesse- rungsarbeiten Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind; 7.3.2 ; - wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 634 a BGB bzw. VOB, Teil B § 13 Nummer 4 geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart wurde; 7.3.3 ist; - für sonstige Kostendie Kosten der Beseitigung des Mangels der Werkleistung selbst; - für die Kosten der Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte; - für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung, insbesondere für die 7.4 Produktionsausfall, Mietausfall, Nachbesserungsbegleitschäden. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungs- summe Deckungssumme für Sachschäden 100.000 Euro je Versicherungsfall 250.000 Versicherungsfall, 1-fach jahresmaximiert. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, begrenzt auf 500.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 7.5 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 500 EUR selbst zu tragen. 7.6 Mitversichert sind 7.6.1 abweichend von Ziffer 7.3.3 - Schäden durch den Ausfall der Nutzung der von den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Gebäu- de/Räume/Grundstücke, wie z. B. Schäden durch Betriebsunterbre- chung maximal 1.000 EUR. Soweit zur Versicherung besonders beantragt und Produktionsausfall oder durch die notwendige Räumung einer Wohnung. Versicherungsschutz besteht im Rahmen Versicherungsschein entsprechend deklariert, beträgt die Höchstersatzleistung innerhalb der Versiche- rungssumme in Ziffer 7.4 bis zu einer Höchstersatzleistung von 7.6.2 abweichend von Ziffer 7.3.1- Schäden an Arbeiten/SachenDeckungssumme für Sachschäden 300.000 Euro je Versicherungsfall, die während der Wirksamkeit des Vertrages ursprünglich vom Versiche- rungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten erstellt/geliefert wurden und die zur Durchführbarkeit der Nachbesserung beschädigt werden müssen. Ausgenommen bleiben die nachzubessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst. Versiche- rungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme in Ziffer 7.4 bis zu einer Höchstersatzleistung von 50.000 EUR1-fach jahresmaximiert. 7.6.3 Von jedem Schaden gemäß Ziffern III. 7.6.1 und III. 7.6.2 hat der Versicherungsnehmer 1.000 EUR selbst zu tragen.

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Samples: Spezial Haftpflichtversicherung Für Das Baunebengewerbe

Nachbesserungsbegleitschäden. 7.1 Falls besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein/ Pauschaldeklaration), gilt: Eingeschlossen sind, ohne dass ein Folgeschaden bereits eingetreten ist - in teilweiser Abänderung sind – teilweise abweichend von Ziffer 1.1, den Ziffern 1.2 AHB und 7.7 SVAHB AHB – gesetzliche Aufwendungs- und Schadenansprüche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln Nachbesserungsarbeiten an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und eingebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zu- rückzuführen sind. Als Schadenereignis gilt der Zeitpunkt, in dem die Arbeiten, die später zu Nachbesserungs-arbeiten führen, abgeschlos- sen sind. 7.2 Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten: 7.2.1 : - Aufsuchen einschließlich Kosten von Suchverfahren (z. B. Leckortungsverfahren, Thermografie etc.) und Freilegen von Schäden und Mängeln (z. B. Grabarbeiten, Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden, Grabearbeiten); 7.2.2 , - Wiederherstellen des Zustands Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die Schäden und Mängel nicht aufgetreten wären Stellen (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und FliesenlegearbeitenFliesenlegerarbeiten). 7.3 , der bestehen würde, wenn die hier genannten Schäden und Mängel nicht aufgetreten wären. Kein Versicherungsschutz besteht, 7.3.1 , - wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesse- rungsarbeiten Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind; 7.3.2 ; - wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B (auch § 634 a BGB) geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart wurde; 7.3.3 ist; - für sonstige Kosten, insbesondere für die 7.4 die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen; - für die Nachlieferung einschließlich Transportkosten; - für Kosten die entstehen durch Betriebsunterbrechungen und Produktionsausfall. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt 100.000 Euro innerhalb der Versicherungs- summe Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 250.000 EUR, begrenzt auf 500.000 EUR sonstige Schäden. Diese Versicherungssumme steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 7.5 Von Versicherungsjahres einmal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 500 EUR Euro selbst zu tragen. 7.6 Mitversichert sind 7.6.1 abweichend von Ziffer 7.3.3 - Schäden durch den Ausfall der Nutzung der von den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Gebäu- de/Räume/Grundstücke, wie z. B. Schäden durch Betriebsunterbre- chung und Produktionsausfall oder durch die notwendige Räumung einer Wohnung. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versiche- rungssumme in Ziffer 7.4 bis zu einer Höchstersatzleistung von 7.6.2 abweichend von Ziffer 7.3.1- Schäden an Arbeiten/Sachen, die während der Wirksamkeit des Vertrages ursprünglich vom Versiche- rungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten erstellt/geliefert wurden und die zur Durchführbarkeit der Nachbesserung beschädigt werden müssen. Ausgenommen bleiben die nachzubessernden mangelhaften Sachen/Arbeiten selbst. Versiche- rungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme in Ziffer 7.4 bis zu einer Höchstersatzleistung von 50.000 EUR. 7.6.3 Von jedem Schaden gemäß Ziffern III. 7.6.1 und III. 7.6.2 hat der Versicherungsnehmer 1.000 EUR selbst zu tragen.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung