Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen. 3.1 Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden für die Ziff. 2.1 - 2.5 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Zu Xxxxxx XXX siehe ergänzend Ziffer III 8.
3.2 Ziff. 3.1 (2) und 3.2 AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - findet für die Ziff. 2.1 - 2.5 ebenfalls keine Anwendung; hiervon unberührt blei- ben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziff. 2 versicherten Risiken. Zu Xxxxxx XXX siehe ergänzend Ziffer III 7.
Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen. 2.1 Die Bestimmungen der Ziffer 3.1.3 und Ziffer 4 AHB – Vorsorge-Versicherung – finden für die Risikobausteine Ziffer 1.2.1 – 1.2.6 keine Anwendung. Der Versiche- rungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
2.2 Ziffer 3.1.2 und Ziffer 3.2 AHB – Erhöhungen und Erweiterungen – findet für die Risikobausteine gemäß Ziffer 1.2.1 – 1.2.6 ebenfalls keine Anwendung. Hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.2 versicherten Risiken.
Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen. Die Bestimmungen von Ziff. 12 Teil A (Vorsorgeversicherung) finden für die Ziff. 2 (4) keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen. Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung
Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen. 3.1 Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden für die Ziffer 2.1 - 2.6 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
3.2 Ziffer 3.1 (2) und 3.2 AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - findet für die Ziffer 2.1 - 2.6 ebenfalls keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 2 versicherten Risiken.
Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen. 5.3.1 Die Bestimmungen der Ziffer 1.2.1 (3) und Ziffer 1.4 – Vor- sorgeversicherung – gelten für die Ziffer 5 nur nach Maßga- be folgender Regelung: Für Risiken gemäß Ziffern 5.2.2, 5.2.4 und 5.2.5, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, be- darf der Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit be- sonderer Vereinbarung. Abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz für neu hinzukommende Anlagen gemäß Risikobaustein 5.2.1 und 5.2.3.
5.3.2 Ziffer 1.2.1 (2) und Ziffer 1.2.2 – Erhöhungen und Erweite- rungen – finden für die Ziffern 5.2.1 bis 5.2.6 keine Anwen- dung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Verände- rungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 5.2 versicher- ten Risiken.
Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen. 3.1 Die Bestimmungen des § 1 Ziff. 2.c und des § 2 AHB – Vorsorgeversi- cherung– finden für die Ziffern 2.1-2.5 keine Anwendung. Der Versi- cherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Verein- barung.
3.2 1 Ziff. 2.b AHB – Erhöhungen und Erweiterungen – finden für die Ziff. 2.1-2.5 ebenfalls keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziff. 2 versicherten Risiken.
Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen. 4.1 Die Bestimmungen über Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos – Ziffer 3.1 (2) AHB und 3.2 AHB – sowie über die Vorsorgeversicherung – Ziffer 3.1 (3) AHB und Ziffer 4 AHB finden keine Anwendung.
4.2 Für Teil E Ziffern 1.1, 2.1, 2.3, 2.4 und 2.6 gelten im Laufe eines Versicherungsjahres neue Risiken – abweichend hiervon – mitversichert. Dies gilt auch für Gesamtlagermengen, Einzelgebindegrößen und Anlagen, die nicht im Umfang von Teil X Xxxxxx 3. versichert sind. Zu Beginn des Folgejahres sind diese Risiken aufzugeben und ab Risikoeintritt prämienpflichtig. Für Anlagen gemäß Teil X Xxxxxx 2.2 und 2.5 (Anhang 1 bzw. 2 des UmweltHG) gelten die Maßgaben nach Teil X Xxxxxx 4.1 unverändert.
Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen a) Für Risiken gemäß Ziffer 2.1 (WHG- Anlagen), 2.3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 2.4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen des § 2 AHB Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von § 2, 1 AHB-. Für die Vorsorgeregelung gelten - abweichend von § 2, 2 AHB - die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungssummen. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umwelthaftpflichtverträge findet die Kumulklausel gemäß Ziffer 7.3 entsprechend Anwendung.
b) Keine Anwendung finden die Bestimmungen des § 1, 2c) und des § 2 AHB - Vorsorgeversicherung - für die Anlagen gemäß Ziffer 2.2 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 1) und
Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen. E5 Versicherungsfall