Nachbesserungsbegleitschäden. Abweichend von Art. 1 und Art.7 Pkte. 1.1 sowie 10.3 AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen z.B. durch Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Abschlagen von Fliesen usw.). Sublimit: 25 % der Pauschalversicherungssumme.
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Samples: Rahmenvereinbarung, Rahmenvereinbarung
Nachbesserungsbegleitschäden. Abweichend von Art. , 1 und Art.7 PktePkt. 1.1 sowie 10.3 AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen z.B. durch Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Abschlagen von Fliesen usw.). ) Sublimit: 25 % der Pauschalversicherungssumme.
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Samples: Rahmenvereinbarung
Nachbesserungsbegleitschäden. Abweichend von Art. , 1 und Art.7 PktePkt. 1.1 sowie 10.3 1.1, 10.4 und 10.5 AHVB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von Nachbesserungsarbeiten Sachen des Auftraggebers beschädigt werden müssen (z.B. durch Abreißen von Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Abschlagen von Fliesen usw.). ) Sublimit: 25 % der Pauschalversicherungssumme.
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Samples: Rahmenvereinbarung