Nachdeckung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, längstens bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses weiterhin versichert. Für bereits ausgerichtete Austrittsleistungen gilt Art. 34 Ziff. 6.
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Samples: spkr.ch
Nachdeckung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, längstens bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses weiterhin Vorsorge- verhältnisses versichert. Für bereits ausgerichtete Austrittsleistungen gilt Art. 34 Ziff. 6Wird vorher ein neues Vorsorge- verhältnis begründet, endet die Nachdeckung vorzeitig und es ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
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Samples: www.swisslife.ch
Nachdeckung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, längstens bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses weiterhin versichert. Für bereits ausgerichtete Austrittsleistungen gilt Art. 34 Ziff. 6.. F.
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Samples: www.asga.ch
Nachdeckung. Für die Risiken Tod Die versicherten Todesfall- und Invalidität bleibt Invaliditätsleistungen blei- ben versichert bis die versicherte Person ein neues Vorsor- geverhältnis bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung begrün- det, längstens jedoch während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnissesdem Austritt, längstens bis zur Begründung eines neuen Vorsorgeverhältnisses weiterhin versichert. Für bereits ausgerichtete Austrittsleistungen gilt Art. 34 Ziff. 6ohne Erhebung einer zusätzlichen Risikoprämie.
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Samples: www.allianz.ch