Nachhaftung als früherer Besitzer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
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Nachhaftung als früherer Besitzer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
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Nachhaftung als früherer Besitzer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
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