Verkehrssicherungspflichten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Objekts- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Ver- tragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
Verkehrssicherungspflichten. Risiken zum Nutzungsende Nach der Beendigung der Betriebsphase sind die Anlagen gegebenenfalls zurückzubauen und die Flächen in ihren ur- sprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Bislang gibt es nur begrenzte Information und Erfahrung bzgl. der Stilllegung und des Rückbaus von Anlagen im Bereich der Erneuerbaren Energien. Außerdem können durch den Rückbau, die Entsorgung und der Wiederherstellung des Ursprungszustandes unvorhersehbare Kosten entstehen.
Verkehrssicherungspflichten. 1. Der Veranstaltende übernimmt mit Übernahme der Location bis zum vollständigen Abbau die Ver- kehrssicherungspflichten und stellt die TEC Event Campus GmbH von Ansprüchen aus der Verlet- zung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen frei. Die Instandhaltungsverpflichtun- gen der TEC Event Campus GmbH bleiben hiervon unberührt.
Verkehrssicherungspflichten. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Ver- letzung von Pflichten, die Ihnen in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche In- standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt auch für die von Ihnen ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene ge- setzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jewei- ligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
Verkehrssicherungspflichten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigen- schaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen),
(2) aus Besitz und Gebrauch von Turn- und Spielplätzen mit den dazugehörigen Geräten,
(3) aus Besitz und Gebrauch von Gebäudezubehör wie Aufzügen, Fahrstühlen, Heizungen und Fern- sprechern sowie hauseigenen Schwimm- und Schwitzbädern. Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer aus- schließlich für Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
Verkehrssicherungspflichten. Versichert sind Schäden, für die Sie wegen der Verletzung von Verkehrs- sicherungspflichten verantwortlich gemacht werden. Beispiele für Ver- kehrssicherungspflichten: Sicherung der Baustelle, Beleuchtung.
Verkehrssicherungspflichten. Der Auftragnehmer nimmt während der Zeit der vertraglich vereinbarten Leistungen alle Verkehrssicherungspflichten des Auftraggebers hinsichtlich der öffentlichen Beleuchtung im Rahmen seines vertraglichen Aufgabenbereichs wahr und trägt dafür Sorge, dass diese eingehalten werden. Soweit der Auftraggeber entgegen einer ausdrücklichen Empfehlung des Auftragnehmers im Bereich der Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Beleuchtung Maßnahmen anweist oder durchführt, sind dem Auftragnehmer aus dieser Maßnahme möglicherweise folgende Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht nicht zuzurechnen.
Verkehrssicherungspflichten. 1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der unter Ziff. 1, 2 und 3 genannten Risiken aus der Ver- letzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Verkehrssicherungspflichten. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss sich darum kümmern, dass Dritte nicht geschädigt werden. Das ist der Grundgedanke von Verkehrssiche- rungspflichten. Die Rechtsprechung fordert aber nichts, was nicht möglich ist. Verkehrssicherungspflichten bestehen nur im Rahmen dessen, was notwendig und zumutbar ist, um einen Schaden möglichst zu verhindern. Es hängt immer vom Einzelfall ab, wen eine solche Pflicht trifft und in welchem Umfang sie besteht. Auf einem Baugrundstück gibt es viele Verkehrssicherungspflichten. Beispiele: für ausreichende Beleuchtung sorgen, Baugrube absichern, Bau- material sicher lagern.
Verkehrssicherungspflichten. Der Vertragspartner übernimmt mit Übernahme der Location bis zum vollständigen Abbau die Verkehrssicherungspflichten und stellt die AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen frei. Die Instandhaltungsverpflichtungen der AUDIF Auditorium Friedrichstrasse GmbH bleiben hiervon unberührt.