Nachmeldefristen Musterklauseln

Nachmeldefristen a) Unverfallbare Nachmeldefrist bei Nichtverlängerung dieses Versicherungsvertrags oder automatische Beendigung wegen Insolvenz aa) Prämienneutral 60 Monate Wird dieser Versicherungsvertrag nach einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten nicht verlängert oder endet dieser Versicherungsvertrag gemäß Ziffer III. 1. Absatz 2 wegen Insolvenz automatisch zum Ablauf der Versicherungsperiode, wird eine unverfallbare und prämienfreie Nachmeldefrist von 60 Monaten ab dem Ende dieses Versicherungsvertrags gewährt. bb) Verlängerungsoption auf bis zu 120 Monate Die Versicherungsnehmerin kann die Nachmeldefrist von 60 Monaten gemäß Xxxxxx XXX. 6. a) aa) durch Zahlung einer Zusatzprämie auf 72 Monate zu verlängern. Die Zusatzprämie beträgt bei einer Verlängerung um • zusätzliche 12 Monate (auf insgesamt 72 Monate) 10% der Jahresprämie des Versicherungsvertrags. Sind versicherte Personen bei Unternehmen im Sinne von § 93 Absatz 6 Aktiengesetz tätig, kann die Versicherungsnehmerin darüber hinaus die Nachmeldefrist von 60 Monaten gemäß Ziffer III. 6. a) aa) durch Zahlung einer Zusatzprämie auf bis zu 120 Monate verlängern. Die Zusatzprämie beträgt bei einer Verlängerung um • zusätzliche 24 Monate Versicherungsvertrags, (auf insgesamt 84 Monate) 20% der Jahresprämie des • zusätzliche 36 Monate Versicherungsvertrags, (auf insgesamt 96 Monate) 30% der Jahresprämie des • zusätzliche 48 Monate Versicherungsvertrags, (auf insgesamt 108 Monate) 35% der Jahresprämie des • zusätzliche 60 Monate Versicherungsvertrags. (auf insgesamt 120 Monate) 40% der Jahresprämie des
Nachmeldefristen a) Unverfallbare Nachmeldefrist bei Nicht- verlängerung dieses Versicherungsver- trages
Nachmeldefristen a) Unverfallbare allgemeine Nachmeldefrist bei Nichtverlängerung des Versicherungsvertrags Wird der Versicherungsvertrag nach einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten nicht verlängert, wird eine unverfallbare Nachmeldefrist von 60 Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrags gewährt. Während dieser Nachmeldefrist sind auch solche Ansprüche versichert, die nach Vertragsende erstmals geltend gemacht werden, wegen Pflichtverletzungen, die während der Vertragslaufzeit oder während der Dauer der Rückwärtsversicherung gemäß Ziffer IV. 3. und 4. begangen wurden. b) Unverfallbare besondere Nachmeldefrist für während der Vertragslaufzeit ausscheidende versicherte Personen Für versicherte Personen, die während der Vertragslaufzeit ausschließlich aus Alters- oder aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden oder in Ruhestand oder Pension treten oder deren jeweilige Position ausschließlich aufgrund einer Umstrukturierung wegfällt, wird eine unverfallbare Nachmeldefrist von 60 Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens gewährt. Während dieser Nachmeldefrist sind auch solche Ansprüche versichert, die nach dem Ausscheiden erstmals geltend gemacht werden, wegen c) Unverfallbare besondere Nachmeldefrist für während der Vertragslaufzeit ausscheidende Tochtergesellschaften Der Versicherungsnehmer hat das Recht auf eine prämienfreie, unverfallbare Nachmeldefrist von 12 Monaten für Tochtergesellschaften, die während der Vertragslaufzeit aufgrund einer Übernahme durch Dritte aus dem Kreis der versicherten Unternehmen ausscheiden. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer vereinbaren, für die versicherten Personen einer ehemaligen Tochtergesellschaft eine Nachmeldefrist mit einer zu vereinbarenden separaten Versicherungssumme und Zusatzprämie zu erwerben (Run- off). Während der Nachmeldefrist sind auch solche Ansprüche versichert, die nach dem Verlust der Leitung oder Kontrolle über die Tochtergesellschaft erstmals geltend gemacht werden, wegen Pflichtverletzungen, die vor dem Zeitpunkt des Verlustes der Leitung oder Kontrolle begangen wurden. d) Unverfallbare besondere Nachmeldefrist bei Insolvenz, Liquidation, Verschmelzung oder Übernahme des Versicherungsnehmers In den Fällen einer Insolvenz, einer Liquidation, einer Verschmelzung oder einer Übernahme des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer IV. 5. und 6. kann der Versicherungsnehmer eine unverfallbare Nachmeldefrist von mindestens 12 und maximal 60 Monaten gegen Zahlung einer einmaligen Zus...

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  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

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  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.