Nachmeldefristen Musterklauseln

Nachmeldefristen a) Unverfallbare Nachmeldefrist bei Nichtverlängerung dieses Versicherungsvertrags oder automatische Beendigung wegen Insolvenz aa) Prämienneutral 60 Monate Wird dieser Versicherungsvertrag nach einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten nicht verlängert oder endet dieser Versicherungsvertrag gemäß Ziffer III. 1. Absatz 2 wegen Insolvenz automatisch zum Ablauf der Versicherungsperiode, wird eine unverfallbare und prämienfreie Nachmeldefrist von 60 Monaten ab dem Ende dieses Versicherungsvertrags gewährt. bb) Verlängerungsoption auf bis zu 120 Monate Die Versicherungsnehmerin kann die Nachmeldefrist von 60 Monaten gemäß Xxxxxx XXX. 6. a) aa) durch Zahlung einer Zusatzprämie auf 72 Monate zu verlängern. Die Zusatzprämie beträgt bei einer Verlängerung um • zusätzliche 12 Monate (auf insgesamt 72 Monate) 10% der Jahresprämie des Versicherungsvertrags. Sind versicherte Personen bei Unternehmen im Sinne von § 93 Absatz 6 Aktiengesetz tätig, kann die Versicherungsnehmerin darüber hinaus die Nachmeldefrist von 60 Monaten gemäß Ziffer III. 6. a) aa) durch Zahlung einer Zusatzprämie auf bis zu 120 Monate verlängern. Die Zusatzprämie beträgt bei einer Verlängerung um • zusätzliche 24 Monate Versicherungsvertrags, (auf insgesamt 84 Monate) 20% der Jahresprämie des • zusätzliche 36 Monate Versicherungsvertrags, (auf insgesamt 96 Monate) 30% der Jahresprämie des • zusätzliche 48 Monate Versicherungsvertrags, (auf insgesamt 108 Monate) 35% der Jahresprämie des • zusätzliche 60 Monate Versicherungsvertrags. (auf insgesamt 120 Monate) 40% der Jahresprämie des
Nachmeldefristen a) Unverfallbare allgemeine Nachmeldefrist bei Nichtverlängerung des Versicherungsvertrags Wird der Versicherungsvertrag nach einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten nicht verlängert, wird eine unverfallbare Nachmeldefrist von 60 Monaten ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrags gewährt. Während dieser Nachmeldefrist sind auch solche Ansprüche versichert, die nach Vertragsende erstmals geltend gemacht werden, wegen Pflichtverletzungen, die während der Vertragslaufzeit oder während der Dauer der Rückwärtsversicherung gemäß Ziffer IV. 3. und 4. begangen wurden. b) Unverfallbare besondere Nachmeldefrist für während der Vertragslaufzeit ausscheidende versicherte Personen Für versicherte Personen, die während der Vertragslaufzeit ausschließlich aus Alters- oder aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden oder in Ruhestand oder Pension treten oder deren jeweilige Position ausschließlich aufgrund einer Umstrukturierung wegfällt, wird eine unverfallbare Nachmeldefrist von 60 Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens gewährt. Während dieser Nachmeldefrist sind auch solche Ansprüche versichert, die nach dem Ausscheiden erstmals geltend gemacht werden, wegen c) Unverfallbare besondere Nachmeldefrist für während der Vertragslaufzeit ausscheidende Tochtergesellschaften Der Versicherungsnehmer hat das Recht auf eine prämienfreie, unverfallbare Nachmeldefrist von 12 Monaten für Tochtergesellschaften, die während der Vertragslaufzeit aufgrund einer Übernahme durch Dritte aus dem Kreis der versicherten Unternehmen ausscheiden. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer vereinbaren, für die versicherten Personen einer ehemaligen Tochtergesellschaft eine Nachmeldefrist mit einer zu vereinbarenden separaten Versicherungssumme und Zusatzprämie zu erwerben (Run- off). Während der Nachmeldefrist sind auch solche Ansprüche versichert, die nach dem Verlust der Leitung oder Kontrolle über die Tochtergesellschaft erstmals geltend gemacht werden, wegen Pflichtverletzungen, die vor dem Zeitpunkt des Verlustes der Leitung oder Kontrolle begangen wurden. d) Unverfallbare besondere Nachmeldefrist bei Insolvenz, Liquidation, Verschmelzung oder Übernahme des Versicherungsnehmers In den Fällen einer Insolvenz, einer Liquidation, einer Verschmelzung oder einer Übernahme des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer IV. 5. und 6. kann der Versicherungsnehmer eine unverfallbare Nachmeldefrist von mindestens 12 und maximal 60 Monaten gegen Zahlung einer einmaligen Zus...
Nachmeldefristen a) Unverfallbare Nachmeldefrist bei Nicht- verlängerung dieses Versicherungsver- trages

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  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Fristen 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmean- träge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstel- lung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind verantwortliche Stellen und Dienstanbieter im Sinne des Datenschutzrechts nach dem Bundesdaten- schutzgesetz (BDSG). Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter für Dritte unzugänglich erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers, wenn eine entsprechende datenschutzrechtliche Einwilligung auch für Werbung (Double-Opt-In) vorliegt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung oder an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer und zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der besonderen gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mieters/Fahrers (s. o.). Der Mieter/Fahrer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 19, 34 BDSG, Artikel 6 EU-DSGVO) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht für den Mieter/Fahrer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 20, 35 BDSG, Artikel 16 ff. EUDSGVO) ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters/Fahrers nach Berichtigung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Mietvertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, die die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. 2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG, Artikel 7 Abs. 3 EU-DSGVO: Der Mieter/ Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an den umseitig genannten Vermieter unter Angabe der dort genannten Adresse zum Kennwort: Widerspruch, oder per Email unter Angabe des umseitig genannten Vermieters an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx.