Zeitzuschläge Musterklauseln

Zeitzuschläge. (1) Die Arbeitnehmerin erhält neben dem Monatsentgelt Zeitzuschläge. Sie betragen:
Zeitzuschläge. 1 Zwischen 22 und 5 Uhr werden folgende Zeitzuschläge gewährt: – 15 Prozent für den Dienst zwischen 22 und 24 Uhr – 30 Prozent für den Dienst zwischen 24 und 4 Uhr sowie zwischen 4 und 5 Uhr, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Dienst vor 4 Uhr angetreten hat – 40 Prozent statt 30 Prozent ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 55. Altersjahr vollendet
Zeitzuschläge. 1Die/der Beschäftigte erhält neben dem Stundenentgelt nach § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 8 Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen je Stunde für
Zeitzuschläge. (§ 20 neu gefasst durch ÄV-Nr. 9 – I – TV AL II m. W. v. 1. April 1976, zuletzt geändert durch ÄTV Nr. 40 zum TV AL II m. W. v. 1. Januar 2012)
Zeitzuschläge. (1) Die Arbeitnehmerin erhält neben ihrem Entgelt (§ 14) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde für Überstunden 25 v.H. des jeweiligen Stundenentgelts, für Arbeit an Sonntagen 30 v.H. des jeweiligen Stundenentgelts, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, 100 v.H. des jeweiligen Stundenentgelts, für Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) 10 v.H. des tariflichen Stundenentgelts K 8 1. Stufe.
Zeitzuschläge. Es werden folgende Zeitzuschläge gezahlt: - für Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr 25 Prozent, - für Arbeit an Sonntagen 50 Prozent, - für Arbeit an Tagen, die am ständigen Dienstort gesetzliche Feiertage sind, einschließlich Os- ter- und Pfingstsonntag sowie am Heiligen Abend und Silvester ab 12.00 Uhr 100 Prozent der nach Ziffer 8.8 berechneten Vergütung. Treffen mehrere Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt. Arbeitnehmerinnen der Vergütungsgruppen I bis IV erhalten keine Zeitzuschläge.35
Zeitzuschläge. 1Für die Abgeltung angeordneter Arbeit an Sonntagen, Feiertagen, während der Nachtzeit (zwischen 21 Uhr und 6 Uhr) oder an Samstagen in der Zeit von 13 bis 21 Uhr erhalten die studentischen Beschäftigten zusätzlich zum Stundenentgelt nach § 7 Zeitzuschläge in fol- gender Höhe:
Zeitzuschläge. 1. Für Nachtarbeit sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen werden Zeit- zuschläge gewährt. Keinen Anspruch auf Zeitzuschläge haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem in § 8 Abs. 4 definierten Personenkreis angehören.
Zeitzuschläge. 1. Die Zeitzuschläge werden bis zum Inkrafttreten eines Entgelttarifvertrag (ETV) Aviation in der Höhe fortgezahlt, in der sie am 31. August 2013 Bestand hatten.
Zeitzuschläge. (1) Die Zeitzuschläge betragen je Stunde