Zeitzuschläge Musterklauseln

Zeitzuschläge. Die Arbeitnehmerin erhält neben dem Monatsentgelt Zeitzuschläge. Sie betragen:
Zeitzuschläge. 1 Zwischen 22 und 5 Uhr werden folgende Zeitzuschläge gewährt: – 15 Prozent für den Dienst zwischen 22 und 24 Uhr – 30 Prozent für den Dienst zwischen 24 und 4 Uhr sowie zwischen 4 und 5 Uhr, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Dienst vor 4 Uhr angetreten hat – 40 Prozent statt 30 Prozent ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 55. Altersjahr vollendet
Zeitzuschläge. (1) Die Arbeitnehmerin erhält neben dem Monatsentgelt Zeitzuschläge. Sie betragen: a) für die Arbeit an Sonntagen ab September 2021 30 % 40% des tariflichen Stundenentgelts; des tariflichen Stundenentgelts; b) für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, 100 % des tariflichen Stundenentgelts; c) für Nachtarbeit (20:00 Uhr – 6:00 Uhr) 15 % des tariflichen Stundenentgelts von E 8 1. Stufe, bei Arbeitneh- merinnen, die unter den Gel- tungsbereich der Anlage 5 fallen von Ä 1, 1. Stufe; d) für Überstunden 25 % des tariflichen Stundenentgelts; e) für Mehrarbeitsstunden 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts. (2) Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft einschließlich der tat- sächlich geleisteten Arbeit sowie etwaiger Wegezeit werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Nr. 1 Geltungsbereich Xx. 0 Zu Nr. 2 Anlage 4 (1) Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. (2) Durch individuelle, schriftliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag kann die Wochen- arbeitszeit auf 48 Stunden verlängert werden. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. (3) Xx Xxxxxx xxx § 0 Xxx. 0 Xx. 0 XxxXX kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden. (4) Der auf eine Stunde entfallende Anteil beträgt 1/173,93 des Monatsentgelts. Nr. 3 zu § 17 Sonderregelung für Arbeitnehmerinnen in Inklusionsprojekten von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Anlage 6 zum KTD
Zeitzuschläge. 1Die/der Beschäftigte erhält neben dem Stundenentgelt nach § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 8 Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen je Stunde für
Zeitzuschläge. 1. Die Zeitzuschläge werden bis zum Inkrafttreten eines Entgelttarifvertrag (ETV) Aviation in der Höhe fortgezahlt, in der sie am 31. August 2013 Bestand hatten. 2. Für alle Aufträge, die nach dem 1. September 2013 neu begründet wurden, gelten die Zeitzuschläge aus dem ETV Aviation des BDSW vom 21. September 2005, so- wohl hinsichtlich Höhe als auch Zeitraum (s. Anlage). 3. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Anwendung von Zeitzuschlägen aus einem neu zu verhandelnden ETV Aviation, der Überleitung bedarf. 4. Im Falle des Wegfalls oder maßgeblichen Änderung die Steuerfreiheit von Zeit- zuschlägen betreffend können die Regelungen zum Zeitzuschlag außerordentlich mit Wirkung ab dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall umgehend in Verhand- lungen einzutreten. 1. Das in den Länderentgelttarifverträgen und Haustarifverträgen geregelte tarif- liche Entgelt pro Stunde bildet die Grundlage für die Zuschlagsleistungen. 2. Zuschläge werden für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung wie folgt berück- sichtigt: a) Mehrarbeit 25 %; b) Sonntagsarbeit 40 %; c) Feiertagsarbeit 100 %; d) Arbeiten am 24.12. und 31.12. nach 14:00 Uhr 100 %; e) Nachtarbeit 15 %. 3. Für Beschäftigte mit auf Dauer übertragenen funktionszulagenberechtigten Tätig- keiten erhöht sich das tarifliche Entgelt zur Bemessung der Zeitzuschläge um den entsprechenden Stundenbetrag der Funktionszulage gemäß Entgelttarifvertrag der Länder. 4. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen bzw. gesetzlichen Feiertagen zwi- schen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeitszeit. 5. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Ar- beitszeit. 6. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge nach Ziffer 2 b) bis e) ist nur ein Zu- schlag und zwar der höhere zu zahlen. Fällt der Zuschlag gemäß Ziffer 2 e) an, so werden neben dem Nachtzuschlag folgende Zuschläge gewährt: a) Sonntagsarbeit 25 %; b) Feiertagsarbeit 85 %; c) Arbeiten am 24.12. und 31.12. nach 14:00 Uhr 85 %.
Zeitzuschläge. Es werden folgende Zeitzuschläge gezahlt: - für Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr 25 Prozent, - für Arbeit an Sonntagen 50 Prozent, - für Arbeit an Tagen, die am ständigen Dienstort gesetzliche Feiertage sind, einschließlich Os- ter- und Pfingstsonntag sowie am Heiligen Abend und Silvester ab 12.00 Uhr 100 Prozent der nach Ziffer 8.8 berechneten Vergütung. Treffen mehrere Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt. Arbeitnehmerinnen der Vergütungsgruppen I bis IV erhalten keine Zeitzuschläge.35
Zeitzuschläge. Für Nachtarbeit sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen werden Zeit- zuschläge gewährt. Keinen Anspruch auf Zeitzuschläge haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem in § 8 Abs. 4 definierten Personenkreis angehören.
Zeitzuschläge. (§ 20 neu gefasst durch ÄV-Nr. 9 – I – TV AL II m. W. v. 1. April 1976, zuletzt geändert durch ÄTV Nr. 40 zum TV AL II m. W. v. 1. Januar 2012)
Zeitzuschläge. Die Arbeitnehmerin erhält neben ihrem Entgelt (§ 14) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde für Überstunden 25 v.H. des jeweiligen Stundenentgelts, für Arbeit an Sonntagen 30 v.H. des jeweiligen Stundenentgelts, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, 100 v.H. des jeweiligen Stundenentgelts, für Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) 10 v.H. des tariflichen Stundenentgelts K 8 1. Stufe.
Zeitzuschläge. 1Für die Abgeltung angeordneter Arbeit an Sonntagen, Feiertagen, während der Nachtzeit (zwischen 21 Uhr und 6 Uhr) oder an Samstagen in der Zeit von 13 bis 21 Uhr erhalten die studentischen Beschäftigten zusätzlich zum Stundenentgelt nach § 7 Zeitzuschläge in fol- gender Höhe: