Schlechtwetterentschädigung Musterklauseln

Schlechtwetterentschädigung. 1 Arbeitsunterbrechung: Bei Witterungsbedingungen, welche die Gesundheit des Ar- beitnehmers gefährden und/oder einen effizienten Arbeitsablauf verunmöglichen (wie bei Regen, Schnee, Blitzschlag, grosser Kälte) sind Bauarbeiten im Freien zu unter- brechen, soweit dies arbeitstechnisch möglich ist. Die Arbeitsunterbrechung erfolgt auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreter. Für die Beurteilung, ob eine Arbeitsunterbrechung notwendig ist oder nicht, sind die betroffenen Arbeitnehmer an- zuhören.
Schlechtwetterentschädigung. Entfällt aus den vorangeführten Gründen an mehr als drei Arbeitsstunden innerhalb eines Monats die Arbeit, so gebührt den davon Betroffenen von der 4. Stunde an eine Entschädi- gung in der Höhe von 57 Prozent ihres Stundenlohnes pro entfallender Arbeitsstunde. Bei Arbeiten im Akkord ist bei der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung von dem um 30 von Hundert vermehrten Zeitlohn auszugehen. Zulagen bleiben bei der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung außer Betracht. Die Berechnung dieser Monatsfrist erfolgt jeweils vom Datum der ersten Ausfallstunde an. Bei Vorliegen von Schlechtwetter ist über Anordnung des Arbeitgebers der Arbeiter verhalten, auf der Arbeitsstelle zwecks Wiederaufnahme der Arbeit bei Ende des Schlechtwetters zu verbleiben, andernfalls er den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung verliert; eine An- wesenheit darf jedoch für nicht länger als vier Stunden am Tag und nur dann angeordnet werden, wenn entsprechende Unterkünfte zur Verfügung stehen. Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Februar 1960 in Kraft. Hinsichtlich der Kündigungsfristen gelten die Bestimmungen der §§ 2 der Bundeskollektivverträge für die Steinarbeiter vom 20. Dezember 1948 und für die österreichische Ziegelindustrie vom 22. Februar 0000. des Rahmenkollektivvertrages der Stein- und keramischen Industrie Für Arbeiten auf Gerüsten ab einer Arbeitshöhe von 4 m gebührt eine Zulage von 7,5% des kollektivvertraglichen Stundenlohnes. Schmutz- Erschwernis- und Gefahrenzulagen (keine taxative Aufzählung): "Betriebsübliche, zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbarte Schmutz-, Erschwer- nis- und Gefahrenzulagen gelten als kollektivvertraglich festgesetzte Zulagen." In dem Aufbau der Akkordsätze sind Erschwerniszulagen (Hitze-, Schmutz-, Gefahrenzulagen usw.) von 5 bis 10 Prozent (je nach Art der Erschwernis) enthalten. Bei allen Stundenlöhnen, die höher sind als die kollektivvertraglich vereinbarten Stundenlöh- ne, gelten die Differenzbeträge als Zulagen im obigen Sinne. Für Arbeiten an Brecheranlagen ist eine Staubzulage von 10 Prozent des tariflichen Zeitloh- nes zu bezahlen. Wird Akkord gearbeitet, so kann die Zulage bei Bemessung des Akkordsat- zes berücksichtigt werden. Die Zulage entfällt, wenn nachweislich eine vollwirkende Entstaubungsanlage vorhanden ist oder die Staubentwicklung so gering ist, dass die Gefahr einer Gesundheitsschädigung nicht besteht. Der Nachweis ist durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Ar- beitsinspektorates zu erbri...
Schlechtwetterentschädigung. Bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen wird der von der Arbeitslosenversi- cherung nicht gedeckte Lohnausfall durch den Arbeitgeber entschädigt.3
Schlechtwetterentschädigung. Entfällt aus den vorangeführten Gründen an mehr als 5 Arbeitsstunden innerhalb eines Monates die Arbeit, so gebührt den davon Betroffenen von der 6. Stunde an eine Entschädigung in der Hohe von 60 % ihres Stundenlohnes pro entfallender Arbeitsstunde. Bei Arbeiten im Akkord ist bei der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung von dem um 30 von Hundert vermehrten Zeitlohn auszugehen. Zulagen bleiben bei der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung außer Betracht. Die Berechnung dieser Monatsfrist erfolgt jeweils vom Datum der 1. Ausfallstunde an.
Schlechtwetterentschädigung. Die Schlechtwetterentschädigung bietet einen Lohnersatz für wetterbedingte Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in bestimmten Erwerbszweigen. Ein Arbeitsausfall gilt als wetterbedingt, wenn infolge schlechter Witterung die Arbeit trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Entschädigt werden keine Umsatzeinbussen, sondern der konkrete Arbeitsausfall der Arbeitnehmenden. Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 80 Prozent des mit dem Arbeitsausfall einhergehenden Verdienstausfalls, wobei der Arbeitgeber zunächst eine gewisse Karenzzeit zu seinen Lasten übernehmen muss. Schlechtwetterentschädigungen können Betriebe in folgenden Erwerbszweigen beantragen: • Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; • Sand- und Kiesgewinnung; • Geleise- und Freileitungsbau; • Landschaftsgartenbau; • Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweige eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; • Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; • Berufsfischerei, • Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden; • Sägereien. Ausserdem können die Arbeitnehmenden reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können. Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmenden, die für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind. Nicht vorausgesetzt wird, dass die Mindestbeitragszeit erfüllt wird. Kein Anspruch besteht, wenn der Arbeitsausfall bloss mittelbar auf schlechtes Wetter zurückzuführen ist, also wenn z. B. infolge Bauverzögerungen im Hochbau die nachfolgenden Malerarbeiten verspätet ausgeführt werden können. Ebenfalls besteht kein Anspruch für Arbeitnehmende, die zwar einer Arbeit in betroffenen Erwerbszweigen nachgehen, aber von Temporärfirmen eingesetzt sind. Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen, die nicht mit der Arbeitseinstellung einverstanden sind, Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Gremiums die Entscheidungen des Betriebs bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitende Ehepartnerin oder ihr mitar...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.