Nachträge. Änderungen, Nachträge sowie Ergänzungen dieser Vereinbarung (einschließlich dieses Artikel 17 (Sonstige Bestimmungen) Nr. 9 müssen in Schriftform oder in anderer dokumentierter Form, für die ein Prozess von SAP bereitgestellt wird (wie z. B. den „SAP Store“ oder das DocusignTM-Verfahren), geschlossen werden.
Nachträge. Bei Nachträgen gelten die Bedingungen des Hauptauftrages einschließlich der dort vereinbarten Nachlässe.
Nachträge. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder Än- derungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind (Nachträge) die gesetz- lichen Regelungen unter Maßgabe nachfolgender Bestimmungen. § 2 Abs. 3 VOB/B bleibt unbe- rührt.
Nachträge. Sollte der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, begehren, so finden die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 650b, 650c BGB, Anwendung, es sei denn, nachfolgend ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Wir sind in der Preisbildung für das Angebot nach § 650b Abs. 1 BGB über die Mehr- oder Minderkosten frei. Beauftragt der Kunde das Angebot über die Mehr- oder Minderkosten nicht oder ordnet er (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) die Ausführung der Mehr- oder Minderleistungen nicht nach § 650b Abs. 2 BGB an, so sind wir berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Angebotserstellung zu berechnen. Dabei können wir für die entstehenden Aufwände unsere Verrechnungssätze für Lohn-, Material- und Fahrtkosten, die zum Zeitpunkt des Begehrens des Kunden gelten, in Ansatz bringen. Die Ausführung einer Änderung im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist für uns nur zumutbar, sofern und soweit uns diese technisch möglich ist, unser Betrieb entsprechend ausgestattet, die verfügbaren Mitarbeiter dazu qualifiziert sind und/ oder nicht betriebsinterne Vorgänge der Ausführung entgegenstehen. Im Rahmen der betriebsinternen Vorgänge sind insbesondere die zur Verfügung stehenden Kapazitäten, die Kapazitätsplanung und die Auswirkungen auf andere auszuführende Aufträge, wie auch Zeiträume mit verringerter Leistungsfähigkeit (bspw. Betriebsurlaub, allgemeine Urlaubszeiten) zu berücksichtigen. Wir sind nicht dazu verpflichtet, unsere Kapazitäten zu erhöhen (etwa durch die Beauftragung von Nachunternehmern), um die Ausführung der Änderung zu ermöglichen. Führt die Ausführung der Änderung zu einem Nachteil, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht unerheblich ist, ist die Ausführung unzumutbar. Ein Nachteil kann auch in dem Umstand liegen, dass durch die Ausführung der Änderung der zeitliche Ablauf der Leistungserbringung gestört wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Leistungszeitraum sich nicht unerheblich verlängert. Maßgeblich für die Betrachtung ist unsere Prognose zum Zeitpunkt des Begehrens. Begehrt der Kunde von uns die Ausführung einer bestimmten Leistung und sind die Parteien nicht darüber einig, ob diese Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung umfasst ist, so besteht ein Anspruch auf Vergütung dieser Leistung auch dann, wenn: • wir vor Ablauf der Frist des § 650b Abs. 2 BGB mit der Ausführung dieser Leistung ...
Nachträge. Werden Arbeiten bzw. Lieferungen erforderlich, die vertraglich nicht vorgesehen sind, so ist vor Ausführungsbeginn oder Lieferung ein entsprechendes Nachtragsangebot einzureichen. Dieses muss mit einem detaillierten Nachweis auf der Basis des Hauptangebotes, unter Berücksichtigung evtl. zusätzlicher Auftragsvereinbarungen, kalkuliert und von der Abteilung Beschaffung des AG schriftlich beauftragt sein. Es gelten die Bestimmungen des Hauptauftrages. Die zusätzlichen Arbeiten oder Lieferungen dürfen erst nach schriftlicher Auftragserweiterung durch den AG ausgeführt werden. Leistungen, die diesen Voraussetzungen - auch teilweise - nicht entsprechen, werden nicht vergütet.
Nachträge. − Der Auftraggeber ist berechtigt, technische und terminliche Änderungen geltend zu machen.
1 Folgende Texte sind lediglich als Vorlage zu betrachten und sind je nach den Erfordernissen des Projekts anzupassen und zu ergänzen
Nachträge. Nachträge werden mit DA 86 und .pdf-Dateien übergeben. Die Erfassung von Nachträgen erfolgt im Abschnitt 90 nach folgendem Muster: Nachtrag 1: 90.01. Nachtrag 2: 90.02. Nachtrag 3: 90.03. etc. Nicht endverhandelte und beauftragte Nachtragsleistungen werden ebenso den Aufmaßblattnummern bzw. dem Adressbereich vorläufige Mengen (Schätzwerte) gem. Punkt 1.3.2 zugeordnet.
Nachträge. Wir behalten uns vor, diese AGB und andere Bestandteile des Nutzungsvertrags im Zuge der Weiterentwicklung unseres Geschäftsmodells von Zeit zu Zeit zu überarbeiten und anzupassen. In diesem Fall werden wir werden Sie mit angemessener First vor Inkrafttreten entsprechender wesentlicher Änderungen informieren. Änderungen unsere AGB treten zu dem in unserer Mitteilung genannten Datum in Kraft. Mit einer fortgesetzten Nutzung der Avrios-Plattform ab dem Datum des Inkrafttretens der geänderten AGB durch Sie oder Ihre autorisierten Benutzer erklären Sie sich mit den geänderten AGB einverstanden. Für den Fall, dass Sie die Avrios-Plattform unter den geänderten AGB nicht weiter nutzen wollen und uns innerhalb von zehn (10) Tagen nach unserer Mitteilung, dass wir die AGB ändern werden, über Ihren Widerspruch in Kenntnis setzen, endet der Nutzungsvertrag automatisch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Abo-Periode, ohne dass eine weitere Benachrichtigung erforderlich ist. In diesem Fall bleibt die zu diesem Zeitpunkt aktuelle Version der AG bis zum Ende Ihrer vertraglich vereinbarten Abo-Periode anwendbar. Die Anwendung Ihrer AGB ist ausgeschlossen und kein Avrios-Mitarbeiter ist befugt, etwaigen Änderungen dieser AGB zuzustimmen, sofern diese nicht auf einem separaten Bestellformular mit genauem Verweis auf die zu ändernde Bestimmung festhalten wurde.
Nachträge. Nachträge zu dieser Rahmenvereinbarung sowie rechtlich bedeutsame Korrespondenz bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
Nachträge. 8.1 Geänderte und zusätzliche Leistungen kann der AG nach Maßgabe der §§ 650b und 650c BGB anordnen. § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B finden keine Anwendung.
8.2 Aufgrund der Besonderheiten des Modulbaus – hoher Grad der Vorfertigung im Werk – vereinbaren die Parteien Folgendes: Die Parteien werden die auszuführende Leistung, insbesondere die konkrete Beschaffenheit der zu liefernden Module, abstimmen und in der sogenannten Fertigungsfreigabe dokumentieren. Die Fertigungsfreigabe wird vom AG unterschrieben und bestimmt das endgültige Leistungssoll zwischen den Parteien. Hat sich das Leistungssoll zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Leistungssoll bei Vertragsabschluss verändert, so ergeben sich die Vergütungsfolgen aus § 650c BGB.
8.3 Die Parteien sind sich einig, dass mit Unterzeichnung der Fertigungsfreigabe durch den AG Änderungen nach § 650 Abs. 1 Nr. 1 BGB dem AN nicht mehr zumutbar sind.
8.4 Der AN kann zur Ermittlung der Vergütung nach § 650c Abs. 3 BGB auch dann auf die Urkalkulation zurückgreifen, wenn er diese nicht bei Vertragsabschluss hinterlegt hat.
8.5 Eine Vergütung für auftragslos ausgeführte Leistungen steht dem Auftragnehmer nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 8 Nr. 2 und 3 VOB/B zu, wobei die Anzeige nicht zwingende Anspruchsvoraussetzung ist.