Common use of Nachweis- und Mitwirkungspflichten Clause in Contracts

Nachweis- und Mitwirkungspflichten. 1 Nachweis- und Mitwirkungspflichten, wenn eine Leistung aus dem Zusatzschutz Krebs Plus verlangt wird 1.1 Werden Leistungen aus dem Zusatzschutz Krebs Plus ver- langt, haben Sie uns ein Zeugnis eines Facharztes einschließ- lich Befunden und – falls vorhanden – Krankenhausberichte vorzulegen. Aus diesen Unterlagen muss hervorgehen, dass die versicherte Person an Krebs im Sinne dieser Bedingun- gen erkrankt ist oder einen Herzinfarkt oder Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen erlitten hat. Bei Vorliegen eines Herzinfarkts muss die Funktionseinschrän- kung des Herzens anhand einer Echokardiographie, Szinti- graphie oder einer anderen medizinisch gleichwertigen Me- thode nachgewiesen werden. Das Vorliegen eines Schlaganfalls muss durch ein Computer- tomogramm (CT), ein Kernspintomogramm (MRT) oder ein anderes gleichwertiges bildgebendes Verfahren nachgewie- sen werden. Entstehende Kosten hat der Anspruchsteller zu tragen. 1.2 Weitere Nachweise, Entbindung von der Schweigepflicht Wir können außerdem weitere medizinische Auskünfte, Auf- klärungen, Vor-Ort-Prüfungen und zusätzliche Untersuchun- gen sowie weitere notwendige Nachweise verlangen, wobei wir hierzu entsprechende Gutachter, Ärzte und sachverstän- dige Dienstleister einsetzen können. Die Kosten werden von uns getragen. Wir können verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutsch- land durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Aufenthaltskosten. In diesem Zusammenhang kann es auch erforderlich sein, im Einzelfall Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstal- ten, bei denen die versicherte Person in Behandlung war oder sein wird, Personenversicherer (frühere und derzeitige) sowie gesetzliche Krankenkassen (frühere und derzeitige) der ver- sicherten Person zu befragen. Dazu ist in der Regel eine Schweigepflichtentbindungserklärung der versicherten Per- son erforderlich. Hat die versicherte Person die Schweige- pflichtentbindungserklärung im Versicherungsantrag erteilt, wird sie vor Einholung einer solchen Auskunft von uns unter- richtet werden; die versicherte Person kann der Einholung ei- ner solchen Auskunft widersprechen. Im Übrigen kann die ver- sicherte Person jederzeit verlangen, dass die Auskunftserhe- bung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt.

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Nachweis- und Mitwirkungspflichten. 1 Nachweis- und Mitwirkungspflichten, wenn eine Leistung aus dem Zusatzschutz Krebs Plus verlangt wird 1.1 Werden Leistungen aus dem Zusatzschutz Krebs Plus ver- langt, haben Sie uns ein Zeugnis eines Facharztes einschließ- lich Befunden und – falls vorhanden – Krankenhausberichte vorzulegen. Aus diesen Unterlagen muss hervorgehen, dass die versicherte Person an Krebs im Sinne dieser Bedingun- gen erkrankt ist oder einen Herzinfarkt oder Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen erlitten hat. Bei Vorliegen eines Herzinfarkts muss die Funktionseinschrän- kung des Herzens anhand einer Echokardiographie, Szinti- graphie oder einer anderen medizinisch gleichwertigen Me- thode nachgewiesen werden. Das Vorliegen eines Schlaganfalls muss durch ein Computer- tomogramm (CT), ein Kernspintomogramm (MRT) oder ein anderes gleichwertiges bildgebendes Verfahren nachgewie- sen werden. Entstehende Kosten hat der Anspruchsteller zu tragen. 1.2 Weitere Nachweise, Entbindung von der Schweigepflicht Wir können außerdem weitere medizinische Auskünfte, Auf- klärungen, Vor-Ort-Prüfungen und zusätzliche Untersuchun- gen sowie weitere notwendige Nachweise verlangen, wobei wir hierzu entsprechende Gutachter, Ärzte und sachverstän- dige Dienstleister einsetzen können. Die Kosten werden von uns getragen. Wir können verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutsch- land durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Aufenthaltskosten. In diesem Zusammenhang kann es auch erforderlich sein, im Einzelfall Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstal- ten, bei denen die versicherte Person in Behandlung war oder sein wird, Personenversicherer (sowie frühere und derzeitige) sowie derzeitige gesetzliche Krankenkassen (frühere und derzeitige) der ver- sicherten versicherten Person zu befragenbe- fragen. Dazu ist in der Regel eine Schweigepflichtentbindungserklärung Schweigepflichtentbindungs- erklärung der versicherten Per- son Person erforderlich. Hat die versicherte versi- cherte Person die Schweige- pflichtentbindungserklärung Schweigepflichtentbindungserklärung im Versicherungsantrag erteilt, wird sie vor Einholung einer solchen sol- chen Auskunft von uns unter- richtet unterrichtet werden; die versicherte Person kann der Einholung ei- ner einer solchen Auskunft widersprechenwiderspre- chen. Im Übrigen kann die ver- sicherte versicherte Person jederzeit verlangenver- langen, dass die Auskunftserhe- bung Auskunftserhebung nur bei Einzeleinwilligung Einzeleinwilli- gung erfolgt.

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Nachweis- und Mitwirkungspflichten. 1 Nachweis- und Mitwirkungspflichten2.1 Bei Beantragung der vorgezogenen Todesfall-Leistung sind uns als Nachweis dafür vorzulegen, wenn eine dass die Voraussetzun- gen für die vorgezogene Todesfall-Leistung aus dem Zusatzschutz Krebs Plus verlangt wird 1.1 Werden Leistungen aus dem Zusatzschutz Krebs Plus ver- langteingetreten sind: ◼ der Versicherungsschein, haben Sie uns ein Zeugnis eines Facharztes einschließ- lich samt Befunden und – falls vorhanden – Krankenhausberichte vorzulegen. Aus diesen Unterlagen muss hervorgehenKrankenhausberichten, aus denen hervor- geht, dass die versicherte bei der versicherten Person an Krebs im Sinne dieser Bedingun- gen erkrankt ist oder einen Herzinfarkt oder Schlaganfall eine schwere Krank- heit im Sinne dieser Bedingungen erlitten hat. Bei Vorliegen eines Herzinfarkts muss die Funktionseinschrän- kung des Herzens anhand einer Echokardiographie, Szinti- graphie oder einer anderen medizinisch gleichwertigen Me- thode nachgewiesen werden. Das Vorliegen eines Schlaganfalls muss durch ein Computer- tomogramm (CT), ein Kernspintomogramm (MRT) oder ein anderes gleichwertiges bildgebendes Verfahren nachgewie- sen werdenvorliegt. Entstehende Kosten hat der Anspruchsteller zu tragen. 1.2 2.2 Weitere Nachweise, Entbindung von der Schweigepflicht Wir Zur Feststellung, ob eine schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen vorliegt, können wir außerdem weitere medizinische medizi- nische Auskünfte, Auf- klärungenAufklärungen, Vor-Ort-Prüfungen und zusätzliche Untersuchun- gen zu- sätzliche Untersuchungen sowie weitere notwendige Nachweise Nach- weise verlangen, wobei wir hierzu entsprechende Gutachter, Ärzte und sachverstän- dige sachverständige Dienstleister einsetzen können. Die Kosten werden von uns getragen. Wir können verlangen, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutsch- land Bun- desrepublik Deutschland durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen wir die vorher mit uns abgestimmten Reise- und Aufenthaltskosten. In diesem Zusammenhang kann es auch erforderlich sein, im Einzelfall Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstal- ten, bei denen die versicherte Person in Behandlung war oder sein wird, Personenversicherer (sowie frühere und derzeitige) sowie derzeitige gesetzliche Krankenkassen (frühere und derzeitige) der ver- sicherten versicherten Person zu befragenbefra- gen. Dazu ist in der Regel eine Schweigepflichtentbindungserklärung Schweigepflichtentbindungser- klärung der versicherten Per- son Person erforderlich. Hat die versicherte Person die Schweige- pflichtentbindungserklärung Schweigepflichtentbindungserklärung im Versicherungsantrag Versiche- rungsantrag erteilt, wird sie vor Einholung einer solchen Auskunft Aus- kunft von uns unter- richtet unterrichtet werden; die versicherte Person kann der Einholung ei- ner einer solchen Auskunft widersprechen. Im Übrigen Übri- gen kann die ver- sicherte versicherte Person jederzeit verlangen, dass die Auskunftserhe- bung Auskunftserhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt.

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