Common use of Nachweisverfahren Clause in Contracts

Nachweisverfahren. 4.1 Der Nachweis der geförderten Stellen ist durch das einzelne Krankenhaus ge- genüber der zentralen Registrierstelle zu führen. Der Nachweis der geförderten Stellen hat bis 30.6. des Folgejahres, in dem die zu fördernde Weiterbildungs- maßnahme beendet wurde, zu erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Unterlagen gemäß Nr. 4.2 bei der Registrierstelle. Fördergelder für nicht fristgerecht nachgewiesene Maßnahmen verfallen grundsätzlich. Kann eine nachweispflichtige Einrichtung die o.g. Nachweisfrist auf Grund von Unterbrechung der Weiterbildungsmaßnahme insbesondere durch krankheits- bedingte Fehlzeiten oder Mutterschutz- und Elternzeiten nicht einhalten, hat der vollständige Nachweis spätestens am 30.06. des Folgejahres der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Von der Nachweisfrist kann in Fällen, die vom nachweispflichtigen Krankenhaus nicht zu vertreten sind, abgewichen werden. Über diese Fälle informiert die zentrale Registrierstelle den GKV-Spitzenverband im jeweiligen Zahlungslauf.

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Samples: Neuantrag □ Änderungsantrag □ Verlängerungsantrag □, www.dkgev.de

Nachweisverfahren. 4.1 Der Nachweis der geförderten Stellen ist durch das einzelne Krankenhaus ge- genüber der zentralen Registrierstelle zu führen. Der Nachweis der geförderten Stellen hat bis 30.630.06. des Folgejahres, in dem die zu fördernde Weiterbildungs- maßnahme beendet wurde, zu erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Unterlagen gemäß Nr. 4.2 bei der Registrierstelle. Fördergelder für nicht fristgerecht nachgewiesene Maßnahmen verfallen grundsätzlich. Kann eine nachweispflichtige Einrichtung die o.g. Nachweisfrist auf Grund von Unterbrechung der Weiterbildungsmaßnahme insbesondere durch krankheits- bedingte Fehlzeiten oder Mutterschutz- und Elternzeiten nicht einhalten, hat der vollständige Nachweis spätestens am 30.06. des Folgejahres der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Von der Nachweisfrist kann in Fällen, die vom nachweispflichtigen Krankenhaus nicht zu vertreten sind, abgewichen werden. Über diese Fälle informiert die zentrale Registrierstelle den GKV-Spitzenverband im jeweiligen Zahlungslauf.

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Samples: Neuantrag □ Änderungsantrag □ Verlängerungsantrag □

Nachweisverfahren. 4.1 Der Nachweis der geförderten Stellen ist durch das einzelne Krankenhaus ge- genüber der zentralen Registrierstelle zu führen. Der Nachweis der geförderten Stellen hat bis 30.6. des Folgejahres, in dem die zu fördernde Weiterbildungs- maßnahme beendet wurde, zu erfolgen. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Unterlagen gemäß Nr. 4.2 bei der Registrierstelle. Fördergelder für nicht fristgerecht nachgewiesene Maßnahmen verfallen grundsätzlich. Kann eine nachweispflichtige Einrichtung die o.g. o.g Nachweisfrist auf Grund von Unterbrechung der Weiterbildungsmaßnahme insbesondere durch krankheits- bedingte Fehlzeiten oder Mutterschutz- und Elternzeiten Eltern- zeiten nicht einhalten, hat der vollständige Nachweis spätestens am 30.06. des Folgejahres der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Von der Nachweisfrist kann in Fällen, die vom nachweispflichtigen Krankenhaus nicht zu vertreten sind, abgewichen werden. Über diese Fälle informiert die zentrale Registrierstelle den GKV-Spitzenverband im jeweiligen Zahlungslauf.

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