Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt Musterklauseln

Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1a AEG obliegt die Bearbeitung von Be- schwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und Fahraus- weisverkäufern gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte. Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt gerichtet werden. Anlage 5 Tarifzonenplan / -übersicht
Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und Fahrausweisverkäufern gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte. Beschwerden können auch gerichtet werden an das: Eisenbahn-Bundesamt Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte Xxxxxxxxxxxxxxx 0 X - 00000 Xxxx Bezug in den Beförderungs- bedingungen Erläuterungen Gebühr/Entgelt § 4 Abs. 2, Nr. 2 wenn die Türen während der Fahrt und außer- halb von Haltestellen eigenmächtig geöffnet werden, ohne dass ein Notfall vorliegt 50,00 € § 4 Abs. 2, Nr. 3 wenn der Fahrgast Gegenstände aus den Fahrzeugen wirft oder hinausragen lässt 50,00 € § 4 Abs. 2, Nr. 7 wenn in Nichtraucherbereichen geraucht wird 50,00 € § 4 Abs. 2, Nr. 9 wenn der Fahrgast die nicht für ihn zur Benutzung dienenden Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugeteile öffnet, betätigt oder zweckentfremdet nutzt 200,00 € § 4 Abs. 2, Nr. 10 wenn in Fahrzeugen und auf Haltestellen Rollschuhe, Skateboards, Inlineskater oder ähnliches benutzt wird 50,00 € § 4 Abs. 7 bei Verunreinigung oder Beschädigung von Fahrzeugen und Betriebsanlagen 20,00 € § 4 Abs. 7, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Gebühr für die erste Mahnung bis zu 10,00 € § 4 Abs. 10 bei Missbrauch der Notbremse oder anderer Sicherheitseinrichtungen bei Bussen 50,00 € bei Missbrauch der Notbremse oder anderer Sicherheitseinrichtungen bei Eisenbahnen oder Straßenbahnen 200,00 € § 9 Abs. 2 erhöhtes Beförderungsentgelt 60,00 € § 9 Abs. 4 ermäßigtes erhöhtes Beförderungsentgelt 7,00 € § 10 Abs. 5 Bearbeitungsentgelt bei Erstattungen 2,00 € § 12 Abs. 3 Vertragsstrafe bei Verletzung der Maulkorb- pflicht für Hunde 20,00 € Neben den geltenden Beförderungsbedingungen des VMT treten für die Erfurter Verkehrsbetriebe AG folgende Ergänzungen in Kraft: zu § 4 Verhalten der Fahrgäste Ab 20:00 Uhr ist auf allen EVAG-Buslinien das Aussteigen auch außerhalb der Haltestellen möglich. Im Einzelnen gelten dazu folgende Bestimmungen: – Der Haltewunsch ist dem Fahrpersonal spätestens eine Haltestelle vor dem gewünschten Ausstieg mitzuteilen. – Zwischen zwei Haltestellen wird nur einmal gehalten. – Die Entfernung zwischen zwei Haltestellen muss mindestens 200 m betragen. – Der Ausstieg kann nur bei gegebenen verkehrlichen und baulichen Voraussetzungen sowie bei geeigneter Wetterlage erfolgen. – Die Entscheidung, ob dem Ausstiegswunsch eines Fahrgastes außerhalb einer Haltestelle entsprochen wer...
Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 1 a AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und „Fahrkartenverkäufern“ gegen die gesetzlich normierten Fahrgast- rechte. Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt gerichtet werden. Das Eisenbahnbundesamt wird absehbar den überwiegenden Teil von Beschwerden aus den Fahrgastrechten bearbeiten. Daher ist eine Adressierung von Beschwerden an das Eisenbahn- bundesamt zweckmäßig. Sollte das Eisenbahnbundesamt für die Bearbeitung nicht zuständig sein, leitet es die Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.
Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Nationale Durchsetzungsstellen für die Fahrgastrechte ist das Eisenbahnbundesamt: Abteilung Fahrgastrech- te, Xxxxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxx, xxxxxxxxxxxxxx@xxx.xxxx.xx
Nationale Durchsetzungsstellen/Eisenbahnbundesamt. Den Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5 Abs. 4a AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz) obliegt die Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Verstöße von Eisenbahnen, Reiseveranstaltern und Verkaufsstellen von Fahrkarten gegen die gesetzlich normierten Fahrgastrechte. Beschwerden können auch an das Eisenbahn-Bundesamt unter nachstehender Adresse gerichtet werden: Eisenbahnbundesamt Fahrgastrechte Xxxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxx Telefon: 0228/00000-000 Fax: 0228/00000-000

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  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.