Nebenerwerb. 1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses – also insbesondere auch wäh- rend den Ferien oder in seiner Freizeit – darf der Arbeitnehmer ohne ausdrück- liches Einverständnis des Arbeitgebers keine Arbeit gegen Entgelt oder auch unentgeltlich für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht ver- letzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert (§1173a Art. 4 Abs. 3 ABGB). 2. Der Arbeitnehmer darf in seiner Freizeit oder während seinen Ferien ohne aus- drückliches Einverständnis des Arbeitgebers keine Nebentätigkeiten ausführen, welche die Kräfte und die Konzentration des Arbeitnehmers so strapazieren, dass er seiner Arbeitspflicht nicht voll nachzukommen vermag. 3. Arbeitnehmer, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstossen, werden durch den Arbeitgeber schriftlich verwarnt und können im Wiederholungsfalle entlassen werden.
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Nebenerwerb. 1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses – also insbesondere auch wäh- rend den Ferien oder in seiner Freizeit – darf der Arbeitnehmer ohne ausdrück- liches Einverständnis des Arbeitgebers keine Arbeit gegen Entgelt oder auch unentgeltlich für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht ver- letzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert (§1173a Art. 4 Abs. 3 ABGB).
2. Der Arbeitnehmer darf in seiner Freizeit oder während seinen Ferien ohne aus- drückliches Einverständnis des Arbeitgebers keine Nebentätigkeiten ausführen, welche die Kräfte und die Konzentration des Arbeitnehmers so strapazieren, dass er seiner Arbeitspflicht nicht voll nachzukommen vermag.
3. Arbeitnehmer, die gegen die vorstehenden Bestimmungen nach Ziff. 1 und 2 verstossen, werden wer- den durch den Arbeitgeber schriftlich verwarnt und können im Wiederholungsfalle Wiederholungs- falle entlassen werden.
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Nebenerwerb. 1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses – also insbesondere auch wäh- rend während den Ferien oder in seiner Freizeit – darf der Arbeitnehmer ohne ausdrück- liches Einverständnis ausdrückliches Einver- ständnis des Arbeitgebers keine Arbeit gegen Entgelt oder auch unentgeltlich für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht ver- letztverletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert (§1173a Art. 4 Abs. 3 ABGB).
2. Der Arbeitnehmer darf in seiner Freizeit oder während seinen Ferien ohne aus- drückliches Einverständnis des Arbeitgebers keine Nebentätigkeiten ausführen, welche die Kräfte und die Konzentration des Arbeitnehmers so strapazieren, dass er seiner Arbeitspflicht nicht voll nachzukommen vermag.
3. Arbeitnehmer, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstossen, werden durch den Arbeitgeber schriftlich verwarnt und können im Wiederholungsfalle entsprechend Art. 18 fristlos entlassen werden.
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Nebenerwerb. 1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses – also insbesondere auch wäh- rend den Ferien oder in seiner Freizeit – darf der Arbeitnehmer ohne ausdrück- liches Einverständnis des Arbeitgebers keine Arbeit gegen Entgelt oder auch unentgeltlich für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht ver- letzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert (§1173a Art. 4 Abs. 3 ABGB).
2. Der Arbeitnehmer darf in seiner Freizeit oder während seinen Ferien ohne aus- drückliches Einverständnis des Arbeitgebers keine Nebentätigkeiten ausführen, welche die Kräfte und die Konzentration des Arbeitnehmers so strapazieren, dass er seiner Arbeitspflicht nicht voll nachzukommen vermag.
3. Arbeitnehmer, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstossen, werden durch den Arbeitgeber schriftlich verwarnt und können im Wiederholungsfalle entsprechend Art. 20 fristlos entlassen werden.
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Nebenerwerb. 1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses – also insbesondere auch wäh- rend während den Ferien oder in seiner Freizeit – darf der Arbeitnehmer ohne ausdrück- liches ausdrückliches Einverständnis des Arbeitgebers keine Arbeit gegen Entgelt oder auch unentgeltlich für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht ver- letztverletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert (§1173a Art. 4 Abs. 3 ABGB).
2. Der Arbeitnehmer darf in seiner Freizeit oder während seinen Ferien ohne aus- drückliches ausdrückliches Einverständnis des Arbeitgebers keine Nebentätigkeiten ausführen, welche die Kräfte und die Konzentration des Arbeitnehmers so strapazieren, dass er seiner Arbeitspflicht nicht voll nachzukommen vermag.
3. Arbeitnehmer, die gegen die vorstehenden Bestimmungen nach Ziff. 1 und 2 verstossen, werden durch den Arbeitgeber schriftlich verwarnt und können im Wiederholungsfalle entlassen werden.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Nebenerwerb. 1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses – also insbesondere auch wäh- rend den Ferien oder in seiner Freizeit – darf der Arbeitnehmer ohne ausdrück- liches Einverständnis des Arbeitgebers keine Arbeit gegen Entgelt oder auch unentgeltlich für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht ver- letzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert (§§ 1173a Art. 4 Abs. 3 ABGB).
2. Der Arbeitnehmer darf in seiner Freizeit oder während seinen Ferien ohne aus- drückliches Einverständnis des Arbeitgebers keine Nebentätigkeiten ausführen, welche die Kräfte und die Konzentration des Arbeitnehmers so strapazieren, dass er seiner Arbeitspflicht nicht voll nachzukommen vermag.
3. Arbeitnehmer, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstossen, werden durch den Arbeitgeber schriftlich verwarnt und können im Wiederholungsfalle entlassen werden.
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Nebenerwerb. 1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses – also insbesondere auch wäh- rend während den Ferien oder in seiner Freizeit – darf der Arbeitnehmer ohne ausdrück- liches ausdrückliches Einverständnis des Arbeitgebers keine Arbeit gegen Entgelt oder auch unentgeltlich unentgelt- lich für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht ver- letztverletzt, insbesondere insbe- sondere den Arbeitgeber konkurrenziert (§1173a Art. 4 Abs. 3 ABGB).
2. Der Arbeitnehmer darf in seiner Freizeit oder während seinen Ferien ohne aus- drückliches Einverständnis des Arbeitgebers keine Nebentätigkeiten ausführen, welche die Kräfte und die Konzentration des Arbeitnehmers so strapazieren, dass er seiner Arbeitspflicht nicht voll nachzukommen vermag.
3. Arbeitnehmer, die gegen die vorstehenden Bestimmungen §1173a Art. 4 Abs. 3 ABGB verstossen, werden durch den Arbeitgeber schriftlich verwarnt und können im Wiederholungsfalle entlassen werden.
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Nebenerwerb. 1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses – also insbesondere auch wäh- rend während den Ferien oder in seiner Freizeit – darf der Arbeitnehmer ohne ausdrück- liches ausdrückliches Einverständnis des Arbeitgebers keine Arbeit gegen Entgelt oder auch unentgeltlich unentgelt- lich für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht ver- letztverletzt, insbesondere insbe- sondere den Arbeitgeber konkurrenziert (§1173a Art. 4 Abs. 3 ABGB).
2. Der Arbeitnehmer darf in seiner Freizeit oder während seinen Ferien ohne aus- drückliches Einverständnis des Arbeitgebers keine Nebentätigkeiten ausführen, welche die Kräfte und die Konzentration des Arbeitnehmers so strapazieren, dass er seiner Arbeitspflicht nicht voll nachzukommen vermag.
3. Arbeitnehmer, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstossen, werden durch den Arbeitgeber schriftlich verwarnt und können im Wiederholungsfalle entlassen werden.
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Nebenerwerb. 1. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses – also insbesondere auch wäh- rend den Ferien oder in seiner Freizeit – darf der Arbeitnehmer ohne ausdrück- liches Einverständnis des Arbeitgebers keine Arbeit gegen Entgelt oder auch unentgeltlich für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht ver- letzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert (§1173a Art. 4 Abs. 3 ABGB).
2. Der Arbeitnehmer darf in seiner Freizeit oder während seinen Ferien ohne aus- drückliches Einverständnis des Arbeitgebers keine Nebentätigkeiten ausführen, welche die Kräfte und die Konzentration des Arbeitnehmers so strapazieren, dass er seiner Arbeitspflicht nicht voll nachzukommen vermag.
3. Arbeitnehmer, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstossen, werden durch den Arbeitgeber schriftlich verwarnt und können im Wiederholungsfalle entsprechend Art. 18 fristlos entlassen werden.
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