Vergütungspflicht Musterklauseln

Vergütungspflicht. Sofern SIEVERS-SNC dem Endkunden die Lösung oder Teile hiervon als Testversion zur Verfügung stellt, ist mit einer Installation und/oder Nutzung eine Vergütungspflicht nicht verbunden. Beabsichtigt der Endkunde die Installation und/oder Nutzung der Lösung als Vollversion, setzt dies die Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr voraus. Der Endkunde erhält im Anschluss an die Zahlung den erforderlichen Lizenzschlüssel.
Vergütungspflicht. Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Vergütungen gemäss Anhang R1 – Vergütungen zu leisten. Mit Bezahlung der Vergütungen sind alle Leistungen voll- umfänglich abgegolten, soweit die Parteien nicht schriftlich eine abweichende Ver- einbarung getroffen haben. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben net- to. Gesetzlich geschuldete schweizerische Mehrwertsteuerbeträge sind vom Kun- den zusätzlich zu bezahlen.
Vergütungspflicht. Die Nebenkosten und MwSt. (zum aktuellen MwSt-Satz) sind dem Bauherrenberater vom Bauherrn zusätzlich zum Honorar zu vergüten. Zu den üblichen Auslagen wie Reisekosten, Dokumentationskosten, Porti, Kopien usw. gehören überdies im Weitern:
Vergütungspflicht. 5 [Honoraranspruch]: § 6 [Zahlungsmodalitäten]:
Vergütungspflicht. 5 [Provisionsanspruch]: § 6 [Kein Ersatz der Aufwendungen]:
Vergütungspflicht. (1) Räumt ein Verbundpartner einem anderen Verbundpartner auf dessen Verlangen hin Rechte an geschützten Projektergebnissen und/oder Vorhandenem Know-how für eine Verwertung nach Beendigung oder außerhalb des Verbundprojektes ein, ist hierfür eine marktübliche und vor dem Benutzungsfall zu vereinbarende Vergütung zu zahlen. Bei der Bemessung der marktüblichen Vergütung sollen die Rechtsinhaber die im Rahmen der Kooperation geleisteten Beiträge des anderen Verbundpartners zur Entstehung oder Unterstützung des Projektergebnisses angemessen berücksichtigen; im Vergleich zu den Nutzungsentgelten Unbeteiligter ist dem betreffenden Verbundpartner ein signifikanter Abzug zu gewähren, der in besonders begründeten Fällen zu einem Entfall des Nutzungsentgeltes führen kann.
Vergütungspflicht. 2. Weitere Pflichten des Know-how- Nehmers
Vergütungspflicht bei laufenden Gebühren können In der Regel besteht die Vergütung in der Zahlung von Gebühren. Die Gegenleistung des Know-how-Neh- mers muss aber nicht unbedingt in ei- ner Geldleistung bestehen96: als Gegenleistung kommen z. B. auch Dienstleistungen, die Lieferung von Gütern oder eine Gegenlizenzierung (cross licensing) in Frage. Es gibt verschiedene Arten von Gebühren. In erster Linie wird zwi- schen Pauschallizenzgebühren und laufenden Gebühren unterschieden. Die laufenden Gebühren wiederum werden in Umsatzlizenzgebühren, Stücklizenzgebühren und Gewinn- lizenzgebühren unterteilt 97. Lau- fende Gebühren werden oft mit ei- ner Mindestlizenzgebühr verbunden: der Know-how-Nehmer bezahlt un- abhängig vom Umfang der Produk- tion, des Umsatzes oder des Ge- winns an bestimmten Terminen (oft jährlich) einen festen Betrag 98. In der Praxis findet man auch gemischte Lizenzen, das heisst Verträge, wo zu- gleich ein fester Pauschalbetrag99 und laufende Gebühren vorgesehen werden100. Auch ohne ausdrückliche Ver- tragsklausel obliegt dem Know-how- Nehmer bei laufenden Gebühren eine Abrechnungspflicht. Daneben besteht gegebenenfalls die Verpflich- tung, dem Know-how-Geber Ein- sicht in die Bücher zu gewähren101. Wenn die Parteien keine Zah- lungstermine vereinbart haben, ist Art. 75 OR anwendbar102. Was den Ort der Zahlung oder Leistung anbelangt, so muss im Zweifelsfalle überdies – wenn der Know-how-Ge- ber für den Ersatz des positiven Ver- tragsinteresses votiert – lediglich die bereits fälligen Gebühren verlangt werden, nicht dagegen erst später fällig werdende Zahlungen106. Man wird jedoch eine Ausnahme machen, wenn der Teilverzug bereits zeigt, dass die zukünftigen Leistungen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr erbracht werden, oder wenn sie in- folge des Verzugs als unnütz erschei- nen, so z. B. wenn der Know-how- Nehmer zwei oder drei einander folgende Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt hat107. In solchen Fäl- len wird das Erfüllungsinteresse auch die ganzen zukünftigen (noch nicht fälligen) Gebühren umfassen108 und der Know-how-Geber wird – trotz lediglichem Teilverzug – zum Rück- tritt ermächtigt109. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses wird das Rück- trittsrecht im Sinne von Art. 109 OR durch ein Kündigungsrecht mit ex- nunc-Wirkung ersetzt110.