Vergütungspflicht Musterklauseln

Vergütungspflicht. Sofern SIEVERS-SNC dem Endkunden die Lösung oder Teile hiervon als Testversion zur Verfügung stellt, ist mit einer Installation und/oder Nutzung eine Vergütungspflicht nicht verbunden. Beabsichtigt der Endkunde die Installation und/oder Nutzung der Lösung als Vollversion, setzt dies die Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr voraus. Der Endkunde erhält im Anschluss an die Zahlung den erforderlichen Lizenzschlüssel.
Vergütungspflicht. Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Vergütungen gemäss Anhang R1 – Vergütungen zu leisten. Mit Bezahlung der Vergütungen sind alle Leistungen voll- umfänglich abgegolten, soweit die Parteien nicht schriftlich eine abweichende Ver- einbarung getroffen haben. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben net- to. Gesetzlich geschuldete schweizerische Mehrwertsteuerbeträge sind vom Kun- den zusätzlich zu bezahlen.
Vergütungspflicht. Die Nebenkosten und MwSt. (zum aktuellen MwSt-Satz) sind dem Bauherrenberater vom Bauherrn zusätzlich zum Honorar zu vergüten. Zu den üblichen Auslagen wie Reisekosten, Dokumentationskosten, Porti, Kopien usw. gehören überdies im Weitern:
Vergütungspflicht. 5 [Honoraranspruch]: (1) Die Höhe des an den Gästeführer zu leistenden Xxxxxxxx bemisst sich nach der zwischen Gästeführer und Tourismuseinrichtung vereinbarten Honorartabelle (Anlage dieses Vertrages). (2) Ein Honoraranspruch des Gästeführers setzt voraus, dass der Gästeführer oder - im Falle seiner Verhinderung - ein von ihm der Tourismuseinrichtung unverzüglich benannter geeigneter Vertreter die Führung durchgeführt hat. (3) Unbeschadet von Absatz 2 besteht ein Honoraranspruch, wenn die Tourismuseinrichtung nicht fristge- mäß vom Vertrag zurückgetreten ist (vgl. § 4), der Kunde nicht oder erst nach Ablauf der vereinbarten War- tezeit (vgl. § 3 (6)) am Treffpunkt eingetroffen ist oder die Tourismuseinrichtung oder der Kunde das Schei- tern der Führung in sonstiger Weise zu vertreten hat. (vgl. insbesondere § 3 (5)) (4) Ist der Gästeführer in den Fällen des § 3 (6), Satz 2 und 3 zur Durchführung der Führung bzw. zu einer Verlängerung der Führung bereit, berechnet sich sein Honoraranspruch aus der Wartezeit zuzüglich der Dauer der Führung. (5) Übernimmt in den Fällen des § 2 (2) der ursprünglich beauftragte Gästeführer die Führung vor Erschei- nen des inzwischen beauftragten Gästeführers, so mindert sich sein Honoraranspruch um die Höhe des Honorars einer einstündigen Führung, maximal um 50% des vereinbarten Führungshonorars. (1) Bei Barzahlung des Führungsentgeltes behält der Gästeführer das Honorar ein. (2) Bei Führungen auf Rechnung der Tourismuseinrichtung sowie in den Fällen des § 5 (3), erfolgt die Auszahlung des Honorars spätestens zum nächsten Abrechnungstermin / zum Monatsende. [Nichtzutref- fendes streichen.] (3) Mehrkosten, die durch auf Wunsch des Kunden vorgenommene Abweichungen von dem zwischen Gästeführer und Tourismuseinrichtung vereinbarten Führungsauftrag entstanden sind, sind vom Kunden unmittelbar am Ende der Führung bar an den Gästeführer zu entrichten.
Vergütungspflicht. 5 [Provisionsanspruch]: (1) Die an den Vermittler zu leistende Provision beträgt... [ggf. %-Satz vom Entgeld eintragen] / ist der Provisionstabelle im Anhang zu entnehmen. [Nichtzutreffendes streichen] (2) Ein Provisionsanspruch besteht nicht, wenn die Führung nicht stattfindet, es sein denn, der Gästeführer hat gegen den Auftraggeber dennoch Anspruch auf sein Honorar oder den Gästeführer trifft hinsichtlich des Scheiterns zumindest der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. (3) Entfällt trotz Durchführung ein Teils des Honorars aus Gründen, die der Gästeführer nicht zu vertreten hat, so reduziert sich der Provisionsanspruch des Vermittlers im gleichen Verhältnis. (1) Der Vermittler hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.
Vergütungspflicht. Für den Werkvertrag, Bauleistungsvertrag, Beförderungsvertrag, Lager- vertrag, Kommissionsvertrag und den Maklervertrag bestimmt das Ver- tragsgesetz, dass die Leistungen entgeltlich erbracht werden.44 Beim Technikvertrag wird die Leistung ebenfalls entgeltlich erbracht.45 Es bestehen jedoch Besonderheiten. Die Parteien können vertraglich ein (einmaliges) Gesamtentgelt vereinbaren, das auf einmal oder in Raten zu zahlen ist, oder sie können die Zahlung eines Anteils oder die Zahlung eines Anteils zuzüglich eines Eintrittsgeldes vereinbaren; es kann hierbei ein fester, ein über die Jahre steigender oder ein über die Jahre sinkender Anteil gewählt werden: § 325. Der Geschäftsbesorgungsvertrag kann hingegen als entgeltlicher oder unentgeltlicher Vertrag ausgestaltet werden: §§ 405, 406. § 366 entfallen, wenn sich diese in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung auch nicht durch Auslegung (Verkehrssitte: § 61) ermitteln lässt. Zur Höhe der Vergütung ist nur für den Maklervertrag bestimmt, dass diese bei Fehlen einer Bestimmung im Vertrag und bei Versagen der Aus- legungsregelung in § 61 „entsprechend der Arbeit des Maklers angemessen festgesetzt wird“.46 Kein Entgelt kann der Makler verlangen, wenn es nicht zum Abschluss eines Vertrags kommt.47 In diesem Fall hat er aber einen 44 §§ 251, 269, 288, 381, 414, 424. 45 § 325. Der Fall, dass die Parteien das Entgelt vertraglich nicht oder nicht klar vereinbart haben, ist in OVG-ErläuterungTechnikverträge (oben Fn. 30), § 14 geregelt.
Vergütungspflicht. Räumt ein Verbundpartner einem anderen Verbundpartner auf dessen Verlangen hin Rechte an geschützten Projektergebnissen und/oder Vorhandenem Know-how für eine Verwertung nach Beendigung oder außerhalb des Verbundprojektes ein, ist hierfür eine marktübliche und vor dem Benutzungsfall zu vereinbarende Vergütung zu zahlen. Bei der Bemessung der marktüblichen Vergütung sollen die Rechtsinhaber die im Rahmen der Kooperation geleisteten Beiträge des anderen Verbundpartners zur Entstehung oder Unterstützung des Projektergebnisses angemessen berücksichtigen; im Vergleich zu den Nutzungsentgelten Unbeteiligter ist dem betreffenden Verbundpartner ein signifikanter Abzug zu gewähren, der in besonders begründeten Fällen zu einem Entfall des Nutzungsentgeltes führen kann.
Vergütungspflicht. Weitere Pflichten des Know-how- Nehmers
Vergütungspflicht bei laufenden Gebühren können In der Regel besteht die Vergütung in der Zahlung von Gebühren. Die Gegenleistung des Know-how-Neh- mers muss aber nicht unbedingt in ei- ner Geldleistung bestehen96: als Gegenleistung kommen z. B. auch Dienstleistungen, die Lieferung von Gütern oder eine Gegenlizenzierung (cross licensing) in Frage. Es gibt verschiedene Arten von Gebühren. In erster Linie wird zwi- schen Pauschallizenzgebühren und laufenden Gebühren unterschieden. Die laufenden Gebühren wiederum werden in Umsatzlizenzgebühren, Stücklizenzgebühren und Gewinn- lizenzgebühren unterteilt 97. Lau- fende Gebühren werden oft mit ei- ner Mindestlizenzgebühr verbunden: der Know-how-Nehmer bezahlt un- abhängig vom Umfang der Produk- tion, des Umsatzes oder des Ge- winns an bestimmten Terminen (oft jährlich) einen festen Betrag 98. In der Praxis findet man auch gemischte Lizenzen, das heisst Verträge, wo zu- gleich ein fester Pauschalbetrag99 und laufende Gebühren vorgesehen werden100. Auch ohne ausdrückliche Ver- tragsklausel obliegt dem Know-how- Nehmer bei laufenden Gebühren eine Abrechnungspflicht. Daneben besteht gegebenenfalls die Verpflich- tung, dem Know-how-Geber Ein- sicht in die Bücher zu gewähren101. Wenn die Parteien keine Zah- lungstermine vereinbart haben, ist Art. 75 OR anwendbar102. Was den Ort der Zahlung oder Leistung anbelangt, so muss im Zweifelsfalle überdies – wenn der Know-how-Ge- ber für den Ersatz des positiven Ver- tragsinteresses votiert – lediglich die bereits fälligen Gebühren verlangt werden, nicht dagegen erst später fällig werdende Zahlungen106. Man wird jedoch eine Ausnahme machen, wenn der Teilverzug bereits zeigt, dass die zukünftigen Leistungen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr erbracht werden, oder wenn sie in- folge des Verzugs als unnütz erschei- nen, so z. B. wenn der Know-how- Nehmer zwei oder drei einander folgende Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt hat107. In solchen Fäl- len wird das Erfüllungsinteresse auch die ganzen zukünftigen (noch nicht fälligen) Gebühren umfassen108 und der Know-how-Geber wird – trotz lediglichem Teilverzug – zum Rück- tritt ermächtigt109. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Dauer- schuldverhältnisses wird das Rück- trittsrecht im Sinne von Art. 109 OR durch ein Kündigungsrecht mit ex- nunc-Wirkung ersetzt110.

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  • Mitwirkungspflichten Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Vertragserfüllung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der für die Programmherstellung erforderlichen Informationen DV-technischer und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der das Programm laufen soll. Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests stellt der Kunde hierfür einen kompetenten Mitarbeiter für die vereinbarte ansonsten die notwendige Dauer ab, der bevollmächtigt ist, über die Vertragsgemäßheit bzw. über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur des Produktes zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner Testdaten zur Verfügung. Auf berechtigten Wunsch (etwa zur Fehler-/Mangelbehebung/Softwarepflege pp.) der BISS GmbH gestattet der Kunde den Zugriff auf das Produkt mittels Telekommunikation. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Kunde nötigenfalls nach Vorgaben her. Der Kunde stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein unberechtigter Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden durch die BISS GmbH bei Auftragsdurchführung ausgeschlossen ist. Der Kunde prüft ihm vorgelegte Entwürfe und Programmtestversionen zeitnah und gewissenhaft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden, soweit sie bereits erkennbar sind. Schuldet die BISS GmbH dem Kunden auch die Installation der Software, muss der Kunde hierfür die Hardware bereitstellen und gegebenenfalls für den benötigten Zeitraum andere Arbeiten mit der Computeranlage einstellen. Sämtliche Unterlagen und Materialien, die dem Kunden für die Durchführung des Auftrags überlassen werden, sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Programmherstellung nicht mehr benötigt werden. Der Kunde prüft die von der Software erstellten Arbeitsergebnisse auf Richtigkeit, bevor er diese zur Weiterbearbeitung freigibt.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Mitwirkungspflicht des Kunden Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung. Sofern der ISP dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden - dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen den ISP.