Netzentgelte Musterklauseln

Netzentgelte. Netzentgelte werden zur Refinanzierung der Stromnetzinfrastruktur erhoben und sind grundsätzlich in der StromNEV geregelt sowie durch die Bundesnetzagentur (und Landesregulierungsbehörden) reguliert. Die aktuelle Netzentgelt- systematik sieht vor, dass die Kosten, die in einem Netzgebiet anfallen, von denjenigen Netznutzern getragen werden, die an dem jeweiligen Netz angeschlossen sind.51 Dabei beinhalten die Netzentgelte neben den direkten Kosten der Ebene, an der ein Netznutzer angeschlossen ist, ebenfalls anteilig gewälzte Kosten aus den vorgelagerten Netzebenen. Für die Ermittlung der Netzentgelte der jeweiligen Spannungsebenen werden zunächst die innerhalb der Betrachtungsperiode entstandenen Kosten im Rahmen der Kostenträgerrechnung (§§ 15-21 StromNEV) auf die Netz- oder Umspannebenen zugeordnet. Die Netzentgeltermittlung erfolgt top-down für jede einzelne Netz- bzw. Umspannebene. Im ersten Schritt werden die spezifischen Jahreskosten der höchsten Spannungsebene ermittelt, die sogenannte Briefmarke. Bei der Briefmarke handelt es sich um den Quotienten der Gesamtkosten und der Jahreshöchstlast der Ebene. Die Briefmarke wird anschließend anhand der Gleichzeitigkeitsfunktion (G-Funktion) in vier Entgeltpositionen überführt. Die von der nachgelagerten Netzebene zu zahlenden Netzentgelte, die gewälzten Kosten, werden anhand der Höchstentnahmelast sowie des Bezugs der jeweiligen Netzebene aus der vorgelagerten Netzebene bestimmt. Die Kosten der nachgelagerten Netzebene bestehen demnach neben den direkten Kosten dieser Ebene aus den gewälzten Kosten der vorgelagerten Netzebene. Dieser Wälzungsmechanismus wiederholt sich für jede Spannungsebene, bis in der untersten Spannungsebene, der Niederspannung, mittels des Entgelts die gesamten Kosten des Netzes gedeckt werden. Als Haupttreiber der Netzkosten bzw. der Briefmarke wird die Netzdimensionierung bzw. die Jahreshöchstlast der Netzebene angesehen. Da die Zuordnung der Netzkosten auf die Netznutzer dem Verursacherprinzip folgt, tragen Netznutzer, die einen höheren Beitrag zu der Jahreshöchstlast der Netzebene leisten, dementsprechend einen höheren Anteil der Kosten. Diese Zuordnung der Kosten auf die Netznutzer leistet die G- Funktion: Die G-Funktion gibt an, mit welchem Anteil ihrer Einzelhöchstlast die Netznutzer an der Jahreshöchstlast der Netzebene beteiligt sind. Die G-Funktion wird von jedem Netzbetreiber für jede Spannungsebene anhand empirischer Daten ermittelt. Durch Multiplikation der Steigung bzw. ...
Netzentgelte. (6) Bei Entnahme von elektrischer Energie aus dem Netz der VWK bezahlt NETZKUNDE einen Leistungspreis für die höchste gemäß Absatz (2) im Abrechnungszeitraum aufgetretene Vier- telstundenleistung und einen Arbeitspreis für die gesamte im Abrechnungszeitraum ent- nommene Energie. Zur Ermittlung der Benutzungsdauer wird die innerhalb des Abrech- nungszeitraumes bezogene Energie durch die Entnahmehöchstleistung gemäß Absatz (2) innerhalb dieses Abrechnungszeitraumes geteilt.
Netzentgelte. Änderungen der Netzentgelte werden unmittelbar und centgenau an den Kunden weitergege- ben. Preisänderungen werden gegenüber dem Kunden insoweit wirksam, sobald die Änderun- gen der Netzentgelte gegenüber der infra wirksam werden. Hierüber und über die dadurch be- dingte Preisänderung wird die infra den Kunden unverzüglich nach Veröffentlichung durch den zuständigen Netzbetreiber mit brieflicher Mitteilung informieren. Die jeweils gültigen Netzentgel- te werden vom zuständigen Netzbetreiber auf dessen Internetseite bekannt gegeben. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für den Wegfall von bei Vertragsschluss bestehen- den oder nach Vertragsschluss neu hinzukommenden Netzentgelten und hierdurch bedingte Preisänderungen. Änderungen der Steuern, sonstiger Abgaben und Umlagen sowie der Konzessionsabgabe wer- den unmittelbar und centgenau an den Kunden weitergegeben. Preisänderungen infolge von Änderungen von Steuern, sonstiger Abgaben und Umlagen sowie der Konzessionsabgabe werden gegenüber dem Kunden wirksam, sobald sie gegenüber der infra wirksam werden. Hierüber und über die dadurch bedingte Preisänderung wird die infra den Kunden unverzüglich mit brieflicher Mitteilung informieren. Die jeweils gültigen Stromumlagen werden von den Über- tragungsnetzbetreibern auf deren Internetseite (xxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx) veröffentlicht. Die je- weils gültigen Erdgasumlagen werden von den Marktgebietsverantwortlichen NetConnect Ger- many GmbH & Co. KG (xxx.xxx-xxxxxxx-xxxxxxx.xx) und GASPOOL Balancing Services GmbH (xxx.xxxxxxx.xx) auf deren Internetseiten veröffentlicht. Die aktuelle Höhe der Umlagen können dem jeweiligen Preisblatt der infra fürth entnommen werden. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für den Wegfall von bei Vertragsschluss bestehen- den oder nach Vertragsschluss neu hinzukommenden Steuern, sonstigen Abgaben und Umla- gen sowie Konzessionsabgaben und hierdurch bedingte Preisänderungen.
Netzentgelte. Der VNB ist bei einer Festlegung oder Anpassung der Erlösobergrenzen nach Maßgabe der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Erhöhung der Netzentgelte ergibt. Er ist zur Anpassung der Netzentgelte verpflichtet, soweit sich daraus eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Der VNB wird in den vorgenannten Fällen die Netzentgelte jeweils gemäß den Vorschriften der ARegV sowie des Teils 2, Abschnitte 2 und 3 StromNEV anpassen. Eine Anpassung der Netzentgelte und des Entgelts für den Messstellenbetrieb erfolgt immer zum 1. Januar eines Kalenderjahres, soweit nicht durch Gesetz, behördliche oder gerichtliche Entscheidung etwas anderes vorgegeben ist. Kann der VNB zum 15. Oktober des laufenden Jahres nur voraussichtliche Entgelte benennen, gelten diese ab dem 1. Januar des neuen Kalenderjahres endgültig, sofern der VNB keine endgültigen Netzentgelte veröffentlicht hat. Sollten neben den Netzentgelten erhobene Abgaben und Umlagen eingeführt, abgeschafft oder geändert werden, wirkt die Änderung mit Wirkung zu dem gesetzlich oder sonst hoheitlich hierfür vorgesehenen Zeitpunkt. Der VNB informiert den Kunden unverzüglich über alle voraussichtlich benannten oder angepassten Entgelte.
Netzentgelte. 4. Abrechnung Mehr-, Mindermengen
Netzentgelte. 3.1 Netzentgelt für Lieferstellen ohne registrierende Lastgangmessung Das Entgelt setzt sich aus einem Arbeitspreis und einem Grundpreis zusammen. Die Ermittlung des Arbeitspreises erfolgt auf Basis der Strombezugsmenge an der Entnahmestelle. Der Grundpreis ist ein Jahrespreis, welcher zeitanteilig je Entnahmestelle in Rechnung gestellt wird.
Netzentgelte. Für Netzkunden mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, bietet die Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG alternativ zum Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf Basis von Monatsleistungspreisen an. Ein Netzkunde mit einer derartigen Lastcharakteristik, der sich für den Wechsel in das Monatsleistungspreissystem entscheidet, teilt dieses der Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG verbindlich vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes mit. Entnahmestelle Leistungspreis Arbeitspreis €/kW/Monat ct/kWh netto / brutto netto / brutto Mittelspannungsnetz 13,20 / 15,71 1,60 / 1,90 Umspannung MS/NS 14,25 / 16,96 2,10 / 2,50 Niederspannungsnetz 15,28 / 18,18 2,85 / 3,39 2.2
Netzentgelte. Entgelte für den Transport und die Verteilung der Energie sowie die damit verbundenen Dienstleistungen; bestimmte staatliche Abgaben werden mit den Netzentgelten erhoben.
Netzentgelte. (6) Bei Entnahme von elektrischer Energie aus dem Netz des ÜNB bezahlt der Netznutzer je Netzan- schlusspunkt ein Leistungsentgelt für die jeweils höchste gemäß Absatz (2) im Abrechnungszeitraum aufgetretene Entnahmeleistung und ein Arbeitsentgelt für die gesamte über den jeweiligen Netzan- schlusspunkt im Abrechnungszeitraum entnommene Energie. Die an den Netzanschlusspunkten im Rahmen der Inanspruchnahme von Netzreservekapazität bezogene Leistung und Arbeit werden ge- mäß Absatz (7) verrechnet. Zur Ermittlung der Benutzungsdauer je Netzanschlusspunkt wird die dort innerhalb des Abrechnungszeitraumes bezogene Energie, gegebenenfalls abzüglich eines dort in Anspruch genommenen Netzreservebezugs, durch die höchste Entnahmeleistung dieses Netzan- schlusspunktes gemäß Absatz (2) innerhalb dieses Abrechnungszeitraumes geteilt. Die während der Inanspruchnahme von Netzreservekapazität ausgefallene Leistung einer Erzeugungseinheit - maxi- mal die für diesen Netzanschlusspunkt bestellte Netzreservekapazität - ist bei der Ermittlung der höchsten Entnahmeleistung des Netzanschlusspunktes vorher abzuziehen. Die hier beschriebene Ermittlung der zur Abrechnung kommenden Leistungs- und Arbeitswerte auf der Aggregationsebene der Netzanschlusspunkte findet Anwendung, sofern regulatorische Vorgaben keine anderweitige Ag- gregationsstufe der Netzanschlusspunkte bestimmen.
Netzentgelte. Entnahmestelle Benutzungsdauer < 2500 h/a Benutzungsdauer ≥ 2500 h/a Leistungspreis €/kW u. Jahr Arbeitspreis Ct/kWh Leistungspreis €/kW u. Jahr Arbeitspreis Ct/kWh Mittelspannungsnetz 13,15 / 15,65 3,20 / 3,81 77,85 / 92,64 0,61 / 0,73 Umspannung MS/NS 12,75 / 15,17 4,40 / 5,24 97,71 / 116,27 0,34 / 0,40 Niederspannungsnetz 24,55 / 29,21 3,88 / 4,62 72,02 / 85,70 1,98 / 2,36