Regulatorische Rahmenbedingungen Musterklauseln

Regulatorische Rahmenbedingungen. In einem wettbewerblichen Marktdesign setzen die Marktpreise Signale hinsichtlich des Flexibilitätsbedarfs. Hemmnisse in der Umsetzung und Vermarktung von Flexibilität lassen sich nicht nur auf fehlende Preissignale zurückführen, sondern auch darauf, dass etwaige Preissignale im aktuellen Marktdesign aufgrund verschiedener regulatorischer Eingriffe verzerrt sind. Durch manche dieser Eingriffe bestehen selbst für lastganggemessene Industrieunternehmen mit börsengekoppelten Stromlieferverträgen verzerrte Anreize hinsichtlich einer Bereitstellung von Flexibilität im Stromsystem. Diese regulatorischen Hemmnisse werden im Folgenden diskutiert. Generell gilt, dass Letztverbraucher von Strom in Deutschland nicht nur den Großhandelspreis bezahlen, der sich an den oben beschriebenen Handelsplätzen einstellt, sondern dass neben den Vertriebskosten des Lieferanten je nach bezogener Strommenge und Zeitpunkt des Verbrauchs verschiedene administrative Preisbestandteile hinzukommen. Hierzu zählen die Strom- und Mehrwertsteuer, die Umlagen nach EEG, KWKG und § 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17f EnWG, die Umlage der abschaltbaren Lasten, die Konzessionsabgabe sowie die Netzentgelte.37 Die einzelnen Preisbestandteile und insbesondere die zahlreichen Ausnahmeregelungen werden im Folgenden kurz beschrieben, wobei die Netzentgeltsystematik separat in Abschnitt 2.3.2 diskutiert wird. Der Stromsteuersatz liegt nach § 3 StromStG regulär bei 2,05 ct/kWh. Für die Stromsteuer gilt im produzierenden Gewerbe ein um ein Viertel ermäßigter Steuersatz (1,537 ct/kWh), sofern die Einsparung durch die reduzierte Steuer, d.h. der Entlastungsbetrag, 250 EUR übersteigt (§ 9b StromStG). Für bestimmte vom Gesetzgeber festgelegte Prozesse des produzierenden Gewerbes gilt eine vollständige Befreiung von der Stromsteuer (§ 9a StromStG), während der Spitzenausgleich (Stromsteuersatz von ca. 0,3 ct/kWh) den übrigen Unternehmen des produzierenden Gewerbes unter bestimmten Effizienzanforderungen und bei Einführung eines Energie- und Umweltmanagement- systems gewährt wird, wenn diese ihr Effizienzpotenzial noch nicht ausgeschöpft haben (§ 10 StromStG). Diese Ermäßigungen können auf Antragstellung rückwirkend geltend gemacht werden. Im Jahr 2017 liegt die EEG-Umlage bei 6,88 ct/kWh.38 Für stromintensive Unternehmen gilt die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 60a, 63 und 64 EEG. Danach muss der Stromanteil bis 1 GWh mit der vollen EEG-Umlage bezahlt werden (sogenannter Selbsterha...
Regulatorische Rahmenbedingungen. Bei der Errichtung und dem Betrieb von Windparks sind insbesondere immissionsschutz-, bau-, naturschutz- und umweltrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Anlagenerrichtung onshore setzt je nach Gesamthöhe der zu errichtenden Windkraftanlagen entweder ein baurechtliches oder ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren voraus. Den Vorschriften des Raumordnungs- und Bauplanungsrechts fällt die Aufgabe zu, die Voraussetzungen für eine planvolle Steuerung der Siedlungsstrukturen zu schaffen. Durch eine ausgewogene Gebietsplanung sollen Konflikte vor Ort schon im Vorfeld der Anlagenzulassung vermieden oder vermindert werden. Die betreffenden Festlegungen erfolgen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches („BauGB“) im Regelfall durch Bauleitpläne, und zwar grundstücksgenau durch Bebauungspläne, welche ihrerseits aus übergeordneten Flächennutzungsplänen der Gemeinde zu entwickeln sind. Soweit bestimmte Windkraftanlagen größere räumliche Auswirkungen haben, können darüber hinaus auch die Landesbehörden Landesraumordnungspläne bzw. Regionalpläne erlassen oder einzelfallbezogene Raumordnungsverfahren durchführen. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für diesen Bereich finden sich im Raumordnungsgesetz des Bundes („ROG“) und den Raumordnungsgesetzen der Länder. Existiert in dem jeweiligen Gebiet kein Bebauungsplan, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windkraftanlage in der Regel nach § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB, da derartige Anlagen in der Regel im so genannten Außenbereich errichtet werden sollen. Windkraftanlagen gelten im Außenbereich als privilegiert, § 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB. Allerdings steht diese Privilegierung seit 1998 unter einem Planungsvorbehalt, sofern in einem Flächennutzungsplan der Gemeinde oder in einem Raumordnungsplan anderweitig geeignete Flächen ausgewiesen sind (§ 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB). Vor dem Hintergrund des § 35 BauGB sind für viele Landkreise in der Bundesrepublik Deutschland Raumordnungspläne verabschiedet worden, die Vorrangstandorte für Windkraftanlagen ausweisen. Auf Grundlage dieser Raumordnungspläne wird sichergestellt, dass an diesen Standorten Windkraftanlagen grundsätzlich planungsrechtlich errichtet werden können, an anderen dagegen nicht. Die politische Unterstützung sowie die Gegenwehr der betroffenen Nachbarn und der Umweltschutzverbände unterscheiden sich regional zum Teil erheblich. Von Bedeutung ist außerdem die Aufnahme einer Rückbauverpflichtung als Zulässigkeitsvoraussetzung für Windkraftan...
Regulatorische Rahmenbedingungen. In einem wettbewerblichen Marktdesign setzen die Marktpreise Signale hinsichtlich des Flexibilitätsbedarfs. Hemmnisse in der Umsetzung und Vermarktung von Flexibilität lassen sich nicht nur auf fehlende Preissignale zurückführen, sondern auch darauf, dass etwaige Preissignale im aktuellen Marktdesign aufgrund verschiedener regulatorischer Eingriffe verzerrt sind. Durch manche dieser Eingriffe bestehen selbst für lastganggemessene Industrieunternehmen mit börsengekoppelten Stromlieferverträgen verzerrte Anreize hinsichtlich einer Bereitstellung von Flexibilität im Stromsystem. Diese regulatorischen Hemmnisse werden im Folgenden diskutiert.
Regulatorische Rahmenbedingungen. Die regulatorischen Rahmenbedingungen für Einrichtungen wie die Emittentin sie betreibt stellen sich im Überblick allgemein wie folgt dar: Zivilrechtliche Regelungen für die Bewohner der Einrichtungen in der Alten- und Behindertenpflege Die mit den Bewohnern der Einrichtungen in der Alten- und Behindertenpflege abgeschlossenen Ver- träge unterliegen den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsdienstleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG).
Regulatorische Rahmenbedingungen. Die Emittentin verfügt über die folgenden Einrichtungen: - zwei Einrichtungen in der Alten- und Behindertenpflege („Pflegeheime“), nämlich die beiden Einrichtungen Seniorenhaus St. Vitus in Hirschaid und Seniorenhaus St. Stephanus in Elt- mann - eine Einrichtung zur Intensivpflege für Kinder und Jugendliche (SeniVita Kinderarche St. Christophorus) sowie - eine heilpädagogische Einrichtung für Kinder, Jugendliche und (junge) Erwachsene mit dem Prader-Willi-Syndrom. (Luisenhof St. Benedikt). Die regulatorischen Rahmenbedingungen für Einrichtungen dieser Art stellen sich im Überblick allge- mein wie folgt dar: Zivilrechtliche Regelungen für die Bewohner der Einrichtungen in der Alten- und Behindertenpflege Die mit den Bewohnern der Einrichtungen in der Altenpflege abgeschlossenen Verträge unterliegen den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreu- ungsdienstleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG).
Regulatorische Rahmenbedingungen a) Vorschriften für den Immobilienbereich

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.