Common use of Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme Clause in Contracts

Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehören a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) ge- nannt; b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Xxxxxx; c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeu- gen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) genannt; d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche- rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. Nr. 2 c) ee) bis Nr. 2 c) gg) genannt; e) Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen; f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versiche- rungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaf- fen). Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elekt- ronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.

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Samples: Hausrat Und Glasversicherung

Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehörenversichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: 1.5.1 bei allen versicherten Gefahren a) GebäudebestandteileGeschäftsunterlagen, soweit sie nicht zu den versicherten Sachen nach Ziffern 1.1.2.3 gehören; mitversichert sind Wiederherstellungskosten von Geschäftsunter- lagen gemäß Ziffer 7.3.3 b) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr- zeuganhänger und Zugmaschinen; Versichert sind jedoch Kraftfahrzeuge von Be- triebsangehörigen und Besuchern gemäß Zif- fer 1.1.2.6; c) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautoma- ten, es sei denn, sie sind in Nr. 2 die Automaten gehören zu den Waren oder Vorräten; 1.5.2 bei der Gefahr Glasbruch (siehe Ziffer 4.2) zusätzlich zu Ziffer 1.5.1 a) bis c) a) aa) ge- nannt;optische Gläser, Geschirr und Handspiegel, b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte SachenHohlgläser und Beleuchtungskörper, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages soweit nicht nach Ziffer 1.4 b) versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Xxxxxx;, c) Kraftfahrzeuge aller Art und AnhängerSachen, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeu- gen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) genannt;die bereits bei Antragstellung beschä- digt sind, d) Luft- Scheiben und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche- rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. Nr. 2 c) ee) bis Nr. 2 c) gg) genannt; e) Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen; f) Sachen im PrivatbesitzPlatten aus Glas oder Kunststoff, die durch einen gesonderten Versiche- rungsvertrag versichert Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays), e) Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern, f) Scheiben von Sonnenbänken. 1.5.3 bei den ergänzenden Gefahren für Schmucksachen Schä- den an elektrotechnischen/elektronischen Anlagen und Geräten der Betriebseinrich- tung (siehe Ziffer 4.3) zusätzlich zu Zif- fer 1.5.1 a) bis c) a) fahrbare Maschinen, b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, c) Werkzeuge aller Art, d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, e) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschich- tungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Be- hältern, die während der Lebensdauer der ver- sicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, f) Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Be- triebsfertigkeit unterbricht den Versicherungs- schutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Trans- portes der Sache innerhalb des Versicherungs- ortes. 1.5.4 bei den Transportgefahren (siehe Zif- fer 4.4) zusätzlich zu Ziffer 1.5.1 a) bis c) a) Valoren, insbesondere Briefmarken, Münzen und Medaillen, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall, Schmucksachen, Per- len, Edelsteine und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Telefonkarten), b) lebende Tiere und lebende Pflanzen, c) echte Teppiche und Pelze, d) mobile Daten- und Kommunikationstechnik einschließlich Daten, e) Munition und sonstige explosible Stoffe, f) radioaktive Substanzen und Kernbrennstoffe, g) Transportmittel (siehe Ziffer 4.4.1 b)) oder sons- tige Kraftfahrzeuge, h) bewegliche Sachen, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaf- fendie für Dritte gegen Entgelt befördert werden (gewerblicher Gütertransport). Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elekt- ronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.

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Samples: Gewerbe Sachversicherung

Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehörenversichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) ge- nanntPhotovoltaikanlagen; b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte SachenBargeld und nicht zu den Waren oder Vorräten gehörende Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte XxxxxxTeile von Werkzeugen sind; c) Kraftfahrzeuge Hausrat aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeu- gen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) genanntArt; d) Luft- Geschäftsunterlagen sowie Daten und WasserfahrzeugeProgramme, unabhängig von zu deren Versiche- rungspflichtNutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, einschließlich die nicht eingebauter Teilebetriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, soweit nicht unter Nr. Nr. 2 cdie zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) ee) bis Nr. 2 c) gg) genannt;gesichert sind (z. B. Kosten für neuer- lichen Lizenzerwerb). e) Hausrat von Xxxxxxx Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassenZugmaschinen einschließlich deren Zusatz- und Reserveteile; f) Sachen im PrivatbesitzAutomaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt, die durch einen gesonderten Versiche- rungsvertrag versichert sind Geldausgabeautomaten, verschlossene Registrierkassen, Rückgeldgeber und Kassensysteme, solange der Geldbehälter nicht entnommen ist; g) Heu- und Strohschober und Großballenlager außerhalb des Versicherungsgrundstücks; h) bei den Ergänzenden Gefahren für Schäden an Technischer Betriebseinrichtung (siehe § 13) zusätzlich zu a) bis f) aa) fahrbare Maschinen, unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaf- fenDrohnen). Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elekt- ronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.;

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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung

Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehörenversichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: a) GebäudebestandteileBargeld und nicht zu den Waren oder Vorräten gehörende Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten gela- dene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind; b) Geschäftsunterlagen; c) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht- lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entste- hen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb). d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen sowie deren Teile und Zubehör, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) ge- nannt; b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Xxxxxx; c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und das Zubehör von Kraftfahrzeu- gen gehören zu den Waren und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) genannt; d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche- rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. Nr. 2 c) ee) bis Nr. 2 c) gg) genannt;Vorräten ( Siehe § 1.1.c) e) Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des VersicherungsnehmersAutomaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassendie Automaten gehören zu den Waren oder Vorräten; f) Sachen im PrivatbesitzAnschauungsmodelle, die durch einen gesonderten Versiche- rungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen Prototypen und PelzeAusstellungsstücke, Kunstgegenständeferner typengebundene, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaf- fen). Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elekt- ronisch gespeichertenlaufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. g) bei der Gefahr Glasbruch (siehe § 12) zusätzlich zu a) bis f) aa) optische Gläser, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten Geschirr und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.Handspiegel,

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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung

Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehörenversichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: a) GebäudebestandteileBargeld und nicht zu den Waren oder Vorräten gehörende Wertsachen; Wert- sachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief- marken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind; b) Geschäftsunterlagen; c) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht be- rechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nichtlauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Ent- schädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vor- kehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb). d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschi- nen; e) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) ge- nannt; b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten Automaten gehören zu den Waren oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Xxxxxx; c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeu- gen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) genannt; d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche- rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. Nr. 2 c) ee) bis Nr. 2 c) gg) genannt; e) Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassenVor- räten; f) Sachen im PrivatbesitzAnschauungsmodelle, die durch einen gesonderten Versiche- rungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen Prototypen und PelzeAusstellungsstücke, Kunstgegenständeferner typenge- bundene, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaf- fen). Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elekt- ronisch gespeichertenlaufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrich- tungen. g) bei der Gefahr Glasbruch (siehe § 12) zusätzlich zu a) bis f) aa) optische Gläser, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten Geschirr und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.Handspiegel,

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundene Sach Gewerbeversicherung

Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehörenversichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: a) GebäudebestandteileBargeld und nicht zu den Waren oder Vorräten gehörende Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbear- beitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind; b) Geschäftsunterlagen; c) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauf- fähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutz- stecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb). d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen sowie deren Teile und Zubehör, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) ge- nannt; b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Xxxxxx; c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und das Zubehör von Kraftfahrzeu- gen gehören zu den Waren und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) genannt; d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche- rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. Nr. 2 c) ee) bis Nr. 2 c) gg) genannt;Vorräten ( Siehe § 1.1.c) e) Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des VersicherungsnehmersAutomaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassendie Automaten gehören zu den Waren oder Vorräten; f) Sachen im PrivatbesitzAnschauungsmodelle, die durch einen gesonderten Versiche- rungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen Prototypen und PelzeAusstellungsstücke, Kunstgegenständeferner typengebundene, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaf- fen). Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elekt- ronisch gespeichertenlaufende Produktion nicht mehr benö- tigte Fertigungsvorrichtungen. g) bei der Gefahr Glasbruch (siehe § 12) zusätzlich zu a) bis f) aa) optische Gläser, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten Geschirr und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.Handspiegel,

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Samples: Insurance Agreement

Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehörenversichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: a) GebäudebestandteileBargeld und nicht zu den Waren oder Vorräten gehörende Wert- sachen; Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksa- chen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, un- bearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind; b) Geschäftsunterlagen; c) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsneh- mer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befin- den. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffs- schutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb). d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen; e) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt In- halt sowie Geldautomaten, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) ge- nannt; b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten Automaten gehören zu den Waren oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Xxxxxx; c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeu- gen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) genannt; d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche- rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. Nr. 2 c) ee) bis Nr. 2 c) gg) genannt; e) Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassenVorräten; f) Sachen im PrivatbesitzAnschauungsmodelle, die durch einen gesonderten Versiche- rungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen Prototypen und PelzeAusstellungsstücke, Kunstgegenständeferner typengebundene, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaf- fen). Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elekt- ronisch gespeichertenlaufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. g) bei der Gefahr Glasbruch (siehe Ziffer 12) zusätzlich zu a) bis f) aa) optische Gläser, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten Geschirr und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.Handspiegel,

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Verbundende Sach Ge Werbeversicherung

Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehörenversichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: a) GebäudebestandteileBargeld und nicht zu den Waren oder Vorräten gehören- de Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z. B. Spar- bücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, Krankenkassenrezep- te, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edel- metallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind; b) Geschäftsunterlagen; c) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versiche- rungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspei- cher der Zentraleinheit befinden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entste- hen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vor- kehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsse- lungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuer- lichen Lizenzerwerb). d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhän- ger und Zugmaschinen; e) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) ge- nannt; b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten Auto- maten gehören zu den Waren oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Xxxxxx; c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeu- gen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) genannt; d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche- rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. Nr. 2 c) ee) bis Nr. 2 c) gg) genannt; e) Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassenVorräten; f) Sachen im PrivatbesitzAnschauungsmodelle, die durch einen gesonderten Versiche- rungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen Prototypen und PelzeAusstellungsstü- cke, Kunstgegenständeferner typengebundene, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaf- fen). Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elekt- ronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen; g) bei der Gefahr Glasbruch (siehe § 12) zusätzlich zu a) bis f)

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Samples: Inhaltsversicherung

Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehörenversichert sind, soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist: a) GebäudebestandteileBargeld und nicht zu den Waren oder Vorräten gehörende Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, soweit sie nicht dem Raumschmuck dienen oder Teile von Werkzeugen sind; b) Geschäftsunterlagen; c) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nichtlauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb). d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen; e) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldautomaten, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) ge- nannt; b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten Automaten gehören zu den Waren oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Xxxxxx; c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeu- gen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) ee) genannt; d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche- rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. Nr. 2 c) ee) bis Nr. 2 c) gg) genannt; e) Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassenVorräten; f) Sachen im PrivatbesitzAnschauungsmodelle, die durch einen gesonderten Versiche- rungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen Prototypen und PelzeAusstellungsstücke, Kunstgegenständeferner typengebundene, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaf- fen). Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elekt- ronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart istlaufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. g) bei der Gefahr Glasbruch (siehe § 12) zusätzlich zu a) bis f)

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Samples: Verbundene Sach Gewerbeversicherung