Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vo- rübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend. Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Ge- meinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines freiwilli- gen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilli- gendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend, bis ein eigener Hausstand gegründet wird.
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. A 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten A 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: • Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. • Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 24 Mona- ten gelten nicht als vorübergehend.
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. A 12.1.1 Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: - Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häus- licher Gemeinschaft lebenden Personen. - Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (sub- sidiäre Deckung). Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes, außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eige- ner Hausstand begründet wird. Bewohnt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person während der Ausbildung, der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes alleine ein Zimmer oder Apartment, so besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn er dort einen eigenen Haushalt gegründet hat. Der Versicherungsschutz endet mit dem Abschluss der Ausbildung, dem Abschluss des freiwilligen Wehrdienstes, des internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bun- desfreiwilligendienstes Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt.
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Aufterhalb des Versicherungsorts sind versicherte Sachen unter folgenden Voraussetzungen weltweit versichert: • Die Sachen sind Ihr Eigentum oder dienen Ihrem Gebrauch. Das gilt auch für Sachen der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. • Die Sachen befinden sich nur vorübergehend aufterhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als zwölf Monaten gelten nicht als vorübergehend. • Bei erstmaliger Haushaltsgründung Ihrer Kinder ist deren Hausrat ebenfalls bis zu zwölf Monaten versichert. Das gilt, sofern nicht anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung. Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts befinden.