Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehören a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 6.2 c) aa) und A 6.2 c) dd) genannt, b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer einge- brachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das Gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Xxxxxx. c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 6. 2 c) genannt, d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Ver- sicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A 6. 2 c) genannt, e) Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen, f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z.B. für Schmuck- sachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen). Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur ver- sichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag ver- einbart ist.
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Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehören
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 6.2 Nr. 2 c) aa) und A 6.2 c) dd) genannt,;
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer einge- brachten eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das Gleiche gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer Woh- nungseigentümer ersetzte Xxxxxx.;
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren VersicherungspflichtVersiche- rungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und AnhängernAnhän- gern, soweit nicht unter A 6Nr. 2 c) ee) genannt,;
d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Ver- sicherungspflichtVersicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A 6Nr. 2 c) ee) bis Nr. 2 c) gg) genannt,;
e) Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen,;
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag versichert sind (z.z. B. für Schmuck- sachen Schmucksachen und Pelze, KunstgegenständeKunstgegen- stände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen). .
g) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeichertengespei- cherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter bestimmten Daten und Programme sind nur ver- sichertversichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag ver- einbart Versicherungs- vertrag vereinbart ist.
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Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehören
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 6.2 Nr. 2 c) aa) und A 6.2 c) dd) genannt,
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer einge- brachten ein gebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- höher oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das Gleiche gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Xxxxxx.
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 6Nr. 2 c) genannt,
d) Luft- Luft und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Ver- sicherungspflichtVersicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A 6Nr. 2 c) genannt,
e) Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen,
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z.B. für Schmuck- Schmuck sachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- Jagd und Sportwaffen). , Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine kei ne Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private pri vate Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur ver- sichertversichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag ver- einbart vereinbart ist.
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Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehören
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A § 6.2 c) aa) und A 6.2 c) dd) genannt,
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer einge- brachten eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere geringwertige –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das Gleiche gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Xxxxxx.
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 6. 2 § 6.2 c) genannt,
d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Ver- sicherungspflichtVersicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A 6. 2 § 6.2 c) genannt,
e) Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen,
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z.B. für Schmuck- sachen Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen). , Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur ver- sichertversichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag ver- einbart vereinbart ist.
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Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme. Nicht zum Hausrat gehören
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 6.2 Nr. 2 c) aa) und A 6.2 c) dd) genannt,;
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer einge- brachten eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das Gleiche gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer Woh- nungseigentümer ersetzte Xxxxxx.;
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren VersicherungspflichtVersiche- rungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 6Nr. 2 c) ee) genannt,;
d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Ver- sicherungspflichtVersicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter A 6Nr. Nr. 2 c) ee) bis Nr. 2 c) gg) genannt,;
e) Hausrat von Xxxxxxx und Untermietern in der Wohnung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen,;
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z.z. B. für Schmuck- sachen Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen). .
g) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten Kos- ten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmter Daten und Programme sind nur ver- sichertversichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag ver- einbart ist, siehe unter Abschnitt A 1, § 10.
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