Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind 6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes beruhen. 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Schäden nicht erkennen musste. 6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind. 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung betroffen waren. 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen. 6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht. 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen. 6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienen, abweichen. 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst nicht ausführen.
Appears in 4 contracts
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. 3.1 Die Bestimmungen der Ziffern 3.1 (3) und 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden für die Ziffern 2.2 und 2.5 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
3.2 Ziffern 3.1 (2) und 3.2 AHB – Erhöhungen und Erweiterungen – finden für die Ziffern 2.2 und 2.5 ebenfalls keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 2 versicherten Risiken. VersicherungsfaII ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung eines im Sinne der Ziffer 1.2 versicherten Personen-, Sach- oder Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonsti- gen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Ver- sicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebes oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhin- dern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Wider- spruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen- dungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absätzen 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Ver- letzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahreshöchstersatz- leistung bis zu einem Gesamtbetrag von 20 % der Deckungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 1.000 EUR selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerech- net, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unver- meidbar eintretenden Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betrof- fen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Zusätzlich zu den bereits in der Betriebs-/Berufs- oder anderen Haftpflichtversicherung (jedoch nicht Haft- pflichtversicherungen für private Risiken) genannten Risikobegrenzungen und Ausschlüssen gilt: Nicht versichert sind:
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten ver- dunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. ; Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. entstehe; Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.;
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz Versicherungs- schutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Erzeug- nisse durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Für Ziffer 3, 1.6.4 gilt dieser Aus- schluss insoweit Ausschluss nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.;
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen;
6.11 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
6.12 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun- gen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.13 Ansprüche wegen Schäden bei Sprengungen an Immobilien, die in einem Umkreis von weniger als 150 Metern entstehen;
6.14 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
6.15 Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Appears in 3 contracts
Samples: Crewcheck Crewcard Terms and Conditions, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind Pflichten oder Ansprüche (unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhal- tungszustand von Ar-ten und natürlichen Lebensräumen oder Gewäs- ser haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstel- len) wegen
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes beruhenBetriebes beru- hen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden am Grundwasser;
6.3 Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
6.4 Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;
6.5 Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Um- welteinwirkung betroffen waren.
6.6 Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nichtAusschließlich für Schäden durch Umwelteinwirkung gemäß Ziffer II. gilt:
6.7 Schäden durch Herstellung, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringtLieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Restgärstoffen aus Biogasanlagen, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmitteln, es sei denn, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles diese Stoffe durch plötzliche und un- fallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Möglichkei- ten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen SchädenUmwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge- schwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die vor Beginn nicht im Besitz des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.Versicherungsnehmers stehen;
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen 6.8 Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte ge- lieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3nach Ziff. II 1.2 und Zif- fer III 1.1.3 genommen, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen 6.9 Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrich- tungen zur Endablagerung von Abfällen;
6.10 Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte gelie- ferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 Ansprüche 6.11 wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zube- hör;
6.12 wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlen- staubexplosionen.
6.13 Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versi- cherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.14 Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
6.15 Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
6.16 Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Be- sitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
6.17 Nicht versichert sind Ansprüche
6.17.1. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitversicher- ten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen gerich- teten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche 6.17.2. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die Mitversicherten),die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen Gebrauchsanwei- sungen für AnwendungAnwen-dung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
6.17.3. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder ex- emplary damages;
6.17.4. nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
Appears in 3 contracts
Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebs beruhen.;
6.2 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzelfalls die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 7.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
6.4 7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz Versicherungs- schutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 7.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). ; Ist Versicherungsschutz gemäß nach Ziffer 34 vereinbart, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
6.8 7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.;
6.9 7.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen;
7.11 Ansprüche wegen – Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör, – Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
7.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
7.13 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.14 Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen, bei – Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, – Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m;
7.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
7.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-/Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-/Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge;
7.17 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
7.18 Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Appears in 2 contracts
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind – wobei Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne der Ziffer 4. wie Ansprüche behandelt werden –
6.1 5.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 5.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige notwendi- ge oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen Umwelt- einwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Möglichkeit derarti- ger Schäden nicht erkennen musstemusste (siehe jedoch Ziffer 5.13).
6.3 5.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 5.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge früherer Versicherungsverträ- ge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 5.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 5.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Zwischen- oder Endablagerung von Abfällen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsge- lände handelt.
6.7 5.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.
5.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (ProdukthaftpflichtPro- dukthaftpflicht). Ist Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht1.2.6 genommen wird.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 5.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitversicher- ten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 5.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitversicher- ten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige KontrollenKontrol- len, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
5.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden.
5.12 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand be- ruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
5.13 Ansprüche wegen Normalbetriebsschäden (siehe Ziffer 5.2) durch – aromatische Kohlenwasserstoffe z. B.: BTEX, Phenole oder Biphenyle; – Schwermetalle;
5.14 darüber hinaus generell Ansprüche wegen Schäden – durch halogenierte Kohlenwasserstoffe (HKW); – im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern.
5.15 Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten sowie von Sprengun- gen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung über den Einschluss getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen, – bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; – bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m.
5.16 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- ten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-, oder sonst pflichtwid- rigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
Appears in 2 contracts
Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 b) Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 c) Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsvertrages eingetreten sind.
6.4 d) Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 e) Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 f) Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 g) Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 h) Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 i) Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 j) Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
k) Ansprüche
Appears in 2 contracts
Samples: Content Creator Insurance Framework, Besondere Bedingungen Für Dozenten Rahmenkonzept
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß nach Risikobaustein Ziffer 32.6 genommen, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
6.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden.
Appears in 2 contracts
Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbareunvermeid- bare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehenent- stehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen schadenur- sächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzel- falles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden. Dies gilt nicht, die vor Beginn sofern der unmittelbare Vorversicherer des Versiche- rungsvertrages eingetreten sindUmwelt- haftpflichtrisikos ausschließlich wegen Ablaufs der Nachhaftungsdauer analog Ziff. 8.1 dieser Bedingungen keine Deckung zu gewähren hat. Nachweispflichtig hierfür ist der Versicherungsnehmer. Alle derartigen Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr dieses Vertrages zugeordnet. Siehe insofern auch Ziff. 7.1 dieser Bedin- gungen.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge früherer Ver- sicherungsverträge (unabhängig von dem Umfang und der Höhe der Deckung durch diese früheren Verträge) Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke Versicherungsverhältnisses Grund- stücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung entstehen, nachdem der Leistung Versicherungsnehmer die Erzeug- nisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen die Leistungen ausgeführt hat (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, Für das Umwelt-Regressrisiko gem. Ziff. 3.3 gilt dieser Aus- schluss insoweit Ausschluss in- soweit nicht, siehe aber Ziff. 3.3 Abs. 3.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen, nachdem der Versiche- rungsnehmer diese in den Verkehr gebracht hat.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst be- wusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst be- wusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
6.11 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten.
6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lager- stätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Appears in 2 contracts
Samples: Haftpflichtversicherung, Umwelthaftpflicht Basisversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindIn Ergänzung zu Ziffer 1.7 und 1.8 sind nicht versichert
6.1 5.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes triebs beruhen.
6.2 5.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen Um- welteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter un- ter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. Die Versicherungssumme für derartige Schäden sowie die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versi- cherungsjahres (Jahreshöchstersatzleistung) richtet sich nach den Angaben im Versicherungsschein. Es erfolgt eine Anrechnung je Versicherungsfall auf die Ver- sicherungssumme für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden bzw. auf die Pauschalversicherungs- summe sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
6.3 5.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 5.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 5.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungs- verhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung betroffen Umwelteinwirkung be- troffen waren.
6.6 5.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 5.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten Ar- beiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung Leis- tung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (ProdukthaftpflichtProdukt- haftpflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß nach Risikobaustein Ziffer 35.2.6 genommen, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 5.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungs- nehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Ausliefe- rung entstehen.
6.9 5.6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachenverursa- chen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen behördlichen An- ordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienenUmweltschutz die- nen, abweichen.
6.10 5.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachenverursa- chen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden einzuhalten- den Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für AnwendungAnwen- dung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
Appears in 2 contracts
Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten ver- dunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer Ge- wässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbareunvermeidba- re, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehenent- stehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringtNachweis er- bringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen scha- denursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge früherer Versiche- rungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von AbfällenAbfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kompostie- rungsanlagen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige sonsti- ge Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3nach Ziff. 3 genommen, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen Gebrauchsanwei- sungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
6.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden.
6.12 Ansprüche – wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zu- behör handelt; – wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
6.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General- streik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maß- nahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
6.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mit- versicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeugan- hängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser- fahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i.S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mit- versicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch ge- nommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Re- paratur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beför- derten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
Appears in 2 contracts
Samples: Versicherteninformation, Versicherungsschutzvertrag
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 3.5.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 3.5.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 3.5.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 3.5.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 3.5.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 3.5.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von AbfällenAbfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kompostierungsanlagen.
6.7 3.5.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 3.5.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 3.5.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 3.5.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
3.5.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden
3.5.12 Ansprüche wegen - Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; - Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durchschlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
3.5.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
3.5.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
3.5.15 Ansprüche wegen Schäden, die gegen den Versicherungsnehmer, einen Mitversicherten oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person als Halter oder wegen des Gebrauchs eines versicherungs- und/oder zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers, eines Wasser-, eines Schienen- oder eines Luftfahrzeuges geltend gemacht werden. Eine Tätigkeit der vorgenannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug gilt noch nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keiner dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Appears in 1 contract
Samples: Zusatzbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung Von Medienbetrieben
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind 7002011185
6.1 5.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 5.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige not- wendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglich- keiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 5.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 5.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge früherer Versicherungsver- träge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 5.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umweltein- wirkung betroffen waren.
6.6 5.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 5.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (ProdukthaftpflichtPro- dukthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 5.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 5.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitver- sicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 5.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitversi- cherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassenunter- lassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige not- wendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
5.11 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten.
5.12 Ansprüche – wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBerG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; – wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBerG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaub- explosionen.
5.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Appears in 1 contract
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind Ansprüche
6.1 Ansprüche 5.1 wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.;
6.2 Ansprüche 5.2 wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherte den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen scha- denursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten Gegeben- heiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche 5.3 wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versicherte nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 Ansprüche 5.4 wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen.Abfall- entsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kompos- tierungsanlagen;
6.7 Ansprüche 5.5 wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherten hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss Ab- schluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.;
6.8 Ansprüche 5.6 wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherten erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.;
6.9 Ansprüche 5.7 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Versicherten, die den Schaden dadurch verursachenverur- sachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Versicherten gerichteten, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.abwei- chen;
6.10 Ansprüche 5.8 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Versicherten, die den Schaden dadurch verursachenverur- sachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführenaus- führen;
5.9 wegen genetischer Schäden;
5.10 wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
5.11 wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
5.12 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügun- gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
5.13 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahr- zeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
5.14 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen wer- den. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
5.14.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lie- ferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahr- zeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren;
5.14.2 Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen;
5.14.3 Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförder- ten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Sportversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.;
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsvertrages eingetreten sind.;
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration, oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen;
6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.;
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen;
6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
6.13 Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/ oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
6.14 Ansprüche - wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
6.15 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Ziffer 11.1 und 11.3). Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
6.18 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
6.19 Ansprüche aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart;
6.20 Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
6.21 Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
6.22 Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/ oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/ oder Komponenten für Tabak und/ oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);
6.23 Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Xxxxxx;
6.24 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
6.25 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
6.26 Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
6.27 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
6.28 Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;
6.29 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind Ansprüche
6.1 Ansprüche 5.1 wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.;
6.2 Ansprüche 5.2 wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherte den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen schade- nursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche 5.3 wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versicherte nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 Ansprüche 5.4 wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen.Abfall- entsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kompostie- rungsanlagen;
6.7 Ansprüche 5.5 wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherten hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen Leistun- gen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.;
6.8 Ansprüche 5.6 wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherten erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.;
6.9 Ansprüche 5.7 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Versicherten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Versicherten gerichtete behördliche Anordnungen oder VerfügungenVerfü- gungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 Ansprüche 5.8 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Versicherten, die den Schaden dadurch verursachenverur- sachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführenaus- führen;
5.9 wegen genetischer Schäden;
5.10 wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
5.11 wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
5.12 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, an- deren feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfü- gungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele- mentare Naturkräfte ausgewirkt haben;
5.13 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahr- zeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
5.14 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen wer- den. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
5.14.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lie- ferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahr- zeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren,
5.14.2 Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Sportversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen Um- welteinwirkungen entstehen. ; Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsver- hältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung Leis- tung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (ProdukthaftpflichtProdukt- haftpflicht). Ist ; Wird Versicherungsschutz gemäß nach Ziffer 33.3 genommen, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Ausliefe- rung entstehen.;
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachenverur- sachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen behördlichen Anord- nungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachenverur- sachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführenausfüh- ren;
6.11 Ansprüche wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 Bundesberggesetz (BBergG)), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör; Ansprüche wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
6.13 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittel- bar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beru- hen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.14 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsneh- mer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeu- ges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Perso- nen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichen- de Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
6.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsneh- mer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genom- men werden; Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-/Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- /Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-/Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum- fahrzeuge bestimmt waren, Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonsti- ger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige notwen- dige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen Umwelt- einwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Möglichkeiten der- artiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten Versicherungsvertrages einge- treten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (ProdukthaftpflichtProdukt- haftpflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß nach Ziffer 33.2.3 genommen, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMit- versicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMit- versicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige regel- mäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
6.11 Ansprüche – wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; – wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlen- staubexplosionen.
6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
6.13 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen- tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
6.14 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
6.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflicht Versicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebs beruhen.;
6.2 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzelfalls die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 7.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
6.4 7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz Versicherungs- schutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 7.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). ; Ist Versicherungsschutz gemäß nach Ziffer 34 vereinbart, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
6.8 7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.;
6.9 7.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen;
7.11 Ansprüche wegen – Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör, – Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
7.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
7.13 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.14 Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen, bei – Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, – Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m;
7.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahr- zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
7.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-/Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-/Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge;
7.17 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
7.18 Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 b) Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 c) Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsvertrages eingetreten sind.
6.4 d) Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 e) Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 f) Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 g) Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 h) Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 i) Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 j) Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
k) Ansprüche
i. wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;
ii. wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG) durchschlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
l) Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
m) Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
n) Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
o) Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
i. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
ii. Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen Für Gastronomie Und Hotelbetriebe
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachenver- ursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördli- chen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umwelt- schutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachenver- ursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller Her- steller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden ein- zuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst nicht ausführen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde:
6.1 5.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass daß beim Umgang mit wassergefährden- den was- sergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 5.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene ge- nommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass daß er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musstemußte.
6.3 5.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 5.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz Versicherungs- schutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 5.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass daß der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 5.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 5.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte ErzeugnisseErzeug- nisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nichtentstehen.
6.8 5.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 5.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass daß sie bewusst bewußt von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 5.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass daß sie es bewusst bewußt unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige regelmäßi- ge Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewußt nicht ausführen.
5.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden.
Appears in 1 contract
Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 5.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 5.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen Um- welteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 5.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 5.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge früherer Versiche- rungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.. H 5750:02
6.5 5.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 5.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen Anla- gen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 5.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte Versicherungsnehmer herge- stellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflichtsiehe insoweit Teil B Ziff. 1.3 dieses Vertrages). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 5.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungsnehmer herge- stellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 5.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitver- sicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassenunter- lassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
5.10 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
5.11 Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit Chlorkohlenwasser- stoffen (CKW) und Flurkohlenwasserstoffen (FCKW) sowie anderen haloge- nierten Kohlenwasserstoffen.
Appears in 1 contract
Samples: Firmen Haftpflichtversicherung Für Ingenieur , Gutachter Und Laborleistungen Im Umweltbereich
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden ent- standen sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.;
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbareunver- meidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen Umwelteinwirkun- gen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten Gegeben- heiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.;;
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnis- ses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt Zeit- punkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/ Abfallentsor- gungsanlage und/ oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/ Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/ oder - auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/ oder - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entste- hen;
6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungs- nehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Für den Versicherungsschutz gemäß nach Ziffer 3, 3.2 gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Versi- cherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder VerfügungenVerfü- gungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst Repa- raturen bewusst nicht ausführenauszuführen;
6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
6.13 Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
6.14 Ansprüche - wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureein- brüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
6.15 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereig- nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru- hen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügun- gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahr- zeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versi- cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahr- zeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi- cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
6.18 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi- cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahr- zeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
6.19 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengun- gen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht;
6.20 Zusätzlich bei Garten- und Landschaftsbaubetrieben: - Ansprüche wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; - bei der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schäd- lingsbekämpfungsmitteln anlässlich Lohnarbeiten Ansprüche wegen Schäden an Kulturen, gleich welcher Art, auf dem Grund- stück, auf dem die Spritzung stattfindet;
6.21 Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbe- reich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine De- ckungsvorsorge zu treffen hat;
6.22 Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z.B. Blut, Plasma, Sera, Plasma- proteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
6.23 Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten ein- schließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Kompo- nenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivrau- cher);
6.24 Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Xxxxxx;
6.25 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
6.26 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Be- förderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
6.27 Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
6.28 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
6.29 Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigun- gen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminie- rungen;
6.30 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzun- gen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglie- der von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
Appears in 1 contract
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind Ansprüche
6.1 Ansprüche 8.5.1. wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet verschüt- tet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.;
6.2 Ansprüche 8.5.2. wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen schadenursächli- chen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 Ansprüche 8.5.3. wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.;
6.4 Ansprüche 8.5.4. wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 Ansprüche 8.5.5. wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 Ansprüche 8.5.6. wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen.Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kompostierungsanlagen;
6.7 Ansprüche 8.5.7. wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht);
8.5.8. Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.;
6.9 Ansprüche 8.5.9. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umwelt- schutz dienen, abweichen.;
6.10 Ansprüche 8.5.10. gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen;
8.5.11. wegen genetischer Schäden;
8.5.12. wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
8.5.13. wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Koh- lenstaubexplosionen;
8.5.14. wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
8.5.15. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, andere feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
8.5.16. wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen und Erzeugnisse zurückzuführen sind;
8.5.17. gegen Xxxxxxxxxxxxx/ Produzenten wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen aus dem Konsum von Tabak;
8.5.18. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
8.5.19. nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art 1147 des französischen Code civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
8.5.20. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Ver- sicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Be- stimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle ande- ren Versicherten. Eine Tätigkeit der obengenannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hier- bei nicht in Betrieb gesetzt wird;
8.5.22. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren; Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Policy
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet ver- schüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen schadenursäch- lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden. Dies gilt nicht, die vor Beginn sofern der unmittelbare Vorversicherer des Versiche- rungsvertrages eingetreten sindUmwelthaft- pflichtrisikos ausschließlich wegen Ablaufs der Nachhaftungsdauer analog Ziffer 8.1 dieser Bedingungen keine Deckung zu gewähren hat. Nachweispflichtig hierfür ist der Versicherungsnehmer. Alle derartigen Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr dieses Vertrages zugeordnet. Siehe insofern auch Ziffer 7.1 dieser Bedin- gungen.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge früherer Versiche- rungsverträge (unabhängig von dem Umfang und der Höhe der Deckung durch diese früheren Verträge) Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte Versicherungsnehmer herge- stellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistun- gen entstehen, nachdem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen ausgeführt hat (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz Für das Umwelt-Regressrisiko gemäß Ziffer 3, 3.2 gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht, siehe aber Ziffer 3.2 Abs. 3.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungsnehmer herge- stellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen, nachdem der Versicherungs- nehmer diese in den Verkehr gebracht hat.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitver- sicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitver- sicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
6.11 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten.
6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebs beruhen.;
6.2 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzelfalls die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 7.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
6.4 7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 7.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). ; Ist Versicherungsschutz gemäß nach Ziffer 34 vereinbart, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
6.8 7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.;
6.9 7.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen;
7.11 Ansprüche wegen – Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör, – Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
7.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
7.13 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.14 Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen, bei – Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, – Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m;
7.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahr- zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
7.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-/Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-/Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge;
7.17 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
7.18 Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Appears in 1 contract
Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Ärzte Und Zahnärzte
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 6.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, nicht soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebs beruhen.;
6.2 6.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzelfalls die Möglichkei- ten Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 6.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.;
6.4 6.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 6.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 6.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 6.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder ‒ unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder ‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
6.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen;
6.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Für den Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, nach 6.3.2 gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 6.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 6.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführenauszuführen;
6.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
6.6.13 Ansprüche ‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG) soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen
6.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
6.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 1.2.5 und 2.2.2);
6.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
6.6.18 Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden aus Anlass von Sprengungen (einschließlich Nebenleistungen), soweit diese an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern entstehen;
6.6.19 die in 1.4.1 - ausgenommen 1.4.1.5 und 1.4.2.2 genannten Ansprüche (insbesondere wird auf 1.4.1.9 bis 15 verwiesen).
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 6.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebs beruhen.;
6.2 6.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzelfalls die Möglichkei- ten Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 6.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.;
6.4 6.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 6.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 6.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 6.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgunsanlage und/oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder - auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
6.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen;
6.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte ErzeugnisseErzeugenisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Für den Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, nach 6.3.2 gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 6.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 6.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführenauszuführen;
6.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
6.6.13 Ansprüche - wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
6.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
6.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 2.2 und 2.6);
6.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
6.6.18 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, - bei Abbruch- oder Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
6.6.19 die in 4.1 - ausgenommen 4.1 5. und 4.2 2. - genannten Ansprüche (insbesondere wird auf 4.1 9. bis 15. verwiesen).
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebs beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen Umwelt- einwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzel- falls die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungs- verhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten Ar- beiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (ProdukthaftpflichtProdukt- haLpflicht). Ist Dies gilt nicht für Versicherungsschutz gemäß nach Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht3.3.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachenverursa- chen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen behördlichen An- ordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachenverursa- chen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen be- folgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
6.11 Ansprüche wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt.
6.12 Ansprüche wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
6.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inne- ren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand be- ruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare NaturkräLe ausgewirkt haben.
6.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder be- auLragte Person durch den Gebrauch eines KraLfahrzeugs oder KraLfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die HaLpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauLragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem KraLfahrzeug, KraLfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer die- ses Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss inso- weit nicht.
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder be- auLragte Person durch den Gebrauch eines LuL- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be- sitzer eines LuL- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die HaLpflicht aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, • Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an LuL- oder Raum- fahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an LuL- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch LuL- oder Raumfahrzeuge.
6.17 Ansprüche wegen Schäden aus der Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
6.18 Rückgriffsansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallen.
6.19 Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.;
6.2 2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige notwen- dige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Person gemäß Ziff. 1.01.2 den Nach- weis erbringtNachweis er- bringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen schadenursächli- chen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglich- keit derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.;
6.4 4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge früherer Versicherungsverträ- ge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer die versicherten Per- sonen gemäß Xxxx. 1.01.2 nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke Versicherungsverhältnisses Grundstü- cke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Um- welteinwirkung betroffen waren.;
6.6 6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 7. Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie / Abfallentsorgungsanlage und/oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Depo- nie / Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder - auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hier- für nicht behördlich genehmigten Platz und/oder - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
8. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer von den versicherten Personen gemäß Ziff. 1.01 erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen;
9. Ansprüche wegen Schäden, die durch von versicherten Personen gemäß Ziff.
1.01 hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen Leis- tungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen entste- hen (Produkthaftpflicht);
10. Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer versicherte Personen gemäß Ziff. 1.01.2 oder jeden je- den Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen die versicherte Person gerichtete behördli- che Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 11. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer versicherte Personen gemäß Ziff. 1.01.2 oder jeden je- den Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige regel- mäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht auszuführen;
12. Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentech- nisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) be- wusst ruhen;
13. Ansprüche - wegen Bergschäden (i.S.d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S.d. § 114 BBergG) durch schla- gende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubex- plosionen;
14. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grund- wassers oder seines Fließverhaltens;
15. Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beru- hen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
16. Ansprüche wegen Schäden, die versicherte Personen gemäß Ziff. 1.01.2, ein Mit- versicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die versicherte Personen ge- mäß Ziff. 1.01.2, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftrag- te Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (versicherte Person gemäß Ziff. 1.01.2 oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahr- zeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht ausführenin Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung ge- troffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe Ziff. 2.09);
17. Ansprüche wegen Schäden, die versicherte Personen gemäß Ziff. 1.01.2, ein Mit- versicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (versicherte Person gemäß Ziff. 1.01.2 oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Tei- le ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beför- derten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
18. Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht;
19. Haftpflichtansprüche, die durch und/oder von eigenen, gemieteten, geleasten oder gepachteten Grundstücken und/oder Gebäuden verursacht sind bzw. aus- gehen (siehe jedoch Ziff. 4.06.6);
20. Haftpflichtansprüche wegen Umwelteinwirkungen, die gegen die Fa. Medical Helpline Worldwide GmbH gerichtet sind;
21. wegen Schäden aus dem Bergen von Wracks, dem Heben von Schiffen, der Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten unter und über Wasser;
22. wegen Schäden aus dem Entschärfen von Kriegsaltlasten und dergleichen;
23. wegen Schäden aus dem Betrieb von Tauchbasen, Unterdruckkammern und der- gleichen;
24. wegen Schäden aus der Tätigkeit als Reiseleiter oder Reiseveranstalter;
25. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die versicherten Personen gemäß Ziff. 1.01.2.
Appears in 1 contract
Samples: Gruppenversicherungsvertrag Tauchlehrer Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind Ansprüche
6.1 Ansprüche 5.1 wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.;
6.2 Ansprüche 5.2 wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherte den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen schade- nursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche 5.3 wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versicherte nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 Ansprüche 5.4 wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen.Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kompostierungsanlagen;
6.7 Ansprüche 5.5 wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherten hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen Leistun- gen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.;
6.8 Ansprüche 5.6 wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherten erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.;
6.9 Ansprüche 5.7 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Versicherten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherten gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 Ansprüche 5.8 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Versicherten, die den Schaden dadurch verursachenverursa- chen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführenaus- führen;
5.9 wegen genetischer Schäden;
5.10 wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
5.11 wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
5.12 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfü- gungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele- mentare Naturkräfte ausgewirkt haben;
5.13 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahr- zeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
5.14 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen wer- den. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
5.14.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lie- ferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahr- zeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren,
5.14.2 Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Sportversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. gelangen Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen schadenursächli- chen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke Versicherungsverhältnisses Grundstü- cke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen SchädenSchaden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen Leis- tungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3nach Ziff. 3 genommen, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umwelt- schutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für AnwendungAn- wendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
6.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden
6.12 Ansprüche - wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zube- hör; - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Koh- lenstaubexplosionen.
6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassern oder seines Fließverhaltens.
6.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General- streik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Appears in 1 contract
Samples: Wohngebäudeversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen scha- denursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musstemußte.
6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß nach Ziffer 33 genommen, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen Gebrauchs- anweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
6.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden.
6.12 Ansprüche – wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör; – wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
6.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
6.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer des Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebs beruhen.;
6.2 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzelfalls die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 7.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
6.4 7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 7.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). ; Ist Versicherungsschutz gemäß nach Ziffer 34 vereinbart, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
6.8 7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.;
6.9 7.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherungs nehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen;
7.11 Ansprüche wegen – Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör, – Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
7.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
7.13 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.14 Ansprüche aus Anlass von Abbruch und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen, bei – Abbruch und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, – Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m;
7.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug anhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahr zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
7.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft/Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft/Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft/Raumfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft/ Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft/Raumfahrzeuge;
7.17 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
7.18 Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebs beruhen.;
6.2 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzelfalls die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 7.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
6.4 7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 7.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). ; Ist Versicherungsschutz gemäß nach Ziffer 34 vereinbart, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
6.8 7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.;
6.9 7.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige regel- mäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen;
7.11 Ansprüche wegen – Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör, – Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
7.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
7.13 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.14 Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen, bei – Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, – Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m;
7.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahr- zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
7.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-/Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-/Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/ Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge;
7.17 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
7.18 Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regress- ansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 5.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebs beruhen.;
6.2 5.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzelfalls die Möglichkei- ten Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 5.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.;
6.4 5.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 5.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 5.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 5.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder - auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
5.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen;
5.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Für den Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, nach 5.3.2 gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 5.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen . Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 5.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführenauszuführen;
5.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
5.6.13 Ansprüche - wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör, - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
5.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
5.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
5.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 2.2 und 2.6 );
5.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachten oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Kontruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen; und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5.6.18 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
5.6.19 die in 4.1 - ausgenommen 4.1, 5 - und 4.2, 2. - genannten Ansprüche (insbesondere wird auf 4.1, 9. bis 15. verwiesen).
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Policy
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind Ansprüche
6.1 Ansprüche 5.1 wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfenver- dampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.;
6.2 Ansprüche 5.2 wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. ; Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherte den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen scha- denursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten Gegeben- heiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche 5.3 wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versicherte nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 Ansprüche 5.4 wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen.Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kompostierungsanlagen;
6.7 Ansprüche 5.5 wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherten hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss Ab- schluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.;
6.8 Ansprüche 5.6 wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherten erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.;
6.9 Ansprüche 5.7 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Versicherten, die den Schaden dadurch verursachenverursa- chen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherten gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.abwei- chen;
6.10 Ansprüche 5.8 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Versicherten, die den Schaden dadurch verursachenverur- sachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführenaus- führen;
5.9 wegen genetischer Schäden;
5.10 wegen Bergschäden (§ 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
5.11 wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
5.12 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügun- gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
5.13 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahr- zeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden; Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
5.14 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen wer- den. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
5.14.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lie- ferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahr- zeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren,
5.14.2 Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Sportversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer Gewäs- ser gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes beruhenBetriebes er- folgen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Antragsteller den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen Umwelteinwir- kungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen SchädenAnsprüche/Aufwendungen aus Schäden oder Kontaminationen, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Ver- trages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen SchädenFür nach Inkrafttreten des Vertrages neu eingeschlossene Risiken, für Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen findet die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden könnenRegelung in Ziff. 6.3 ab Inkrafttreten der Vertragsän- derung entsprechende Anwendung. Hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Verände- rungen der Stoffe in versicherten Anlagen. Wird die dem Vertrag zugrunde liegende Versicherungssumme erhöht, findet die Rege- lung gemäß Ziff. 6.3 ab Inkrafttreten der Versicherungssummenerhöhung auf den Teil der Versicherungssummenerhöhung Anwendung, der die bisher vereinbarte Versicherungs- summe übersteigt.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer/Antragsteller nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen Einrich- tungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte Versicherungsnehmer/Antragsteller herge- stellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung Aus- führung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3nach Risikobaustein Ziff. 2.6 genommen, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungsnehmer/Antragsteller herge- stellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer /Antragsteller oder jeden MitversichertenMitver- sicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Ver- ordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer/Antragsteller gerichteten be- hördlichen Anordnungen behördlichen An- ordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer /Antragsteller oder jeden MitversichertenMitver- sicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
6.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden
6.12 Ansprüche - wegen Bergschäden (i.S.d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädi- gung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S.d. § 114 BBergG) durch schlagende Wet- ter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
6.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseli- gen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittel- bar auf Verfügungen oder Maßnahmen von höherer Gewalt, soweit sich elementare Na- turkräfte ausgewirkt haben.
6.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer/Antragsteller, ein Mitver- sicherter oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungs- nehmer/Antragsteller, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer/Antragsteller oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt dies auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer/Antragsteller, ein Mitver- sicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch ei- nes Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahr- zeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer/Antragsteller oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt dies auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde- rung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
6.17 Ansprüche wegen Schäden durch - hologenierte Kohlenwasserstoffe (HKW) - im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern
Appears in 1 contract
Samples: Rahmenvertrag
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 5.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebs beruhen.;
6.2 5.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzelfalls die Möglichkei- ten Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 5.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.;
6.4 5.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 5.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 5.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 5.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie oder Abfallentsorgungsanlage und/oder ‒ unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie oder Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder ‒ auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
5.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen;
5.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Für den Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, nach 5.3.2 gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.,
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 5.6.10 Ansprüche gegen die Personen (- Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Mitversicherten-, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 5.6.11 Ansprüche gegen die Personen (- Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Mitversicherten -, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführenauszuführen;
5.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
5.6.13 Ansprüche ‒ wegen Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
5.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens,
5.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
5.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten - Versicherungsnehmer oder Mitversicherten - kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht, siehe 2.2. und 2.4;
5.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten - Versicherungsnehmer oder Mitversicherten - kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten, z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
5.6.18 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten soweit diese entstehen ‒ bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, ‒ bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht;
5.6.19 die in 4.1 - ausgenommen: 4.1.5 - 4.2.2 - genannten Ansprüche; insbesondere wird auf 4.1.10 bis 4.1.16 verwiesen.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind Ansprüche
6.1 Ansprüche 5.1 wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfenver- dampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche sol- che Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.;
6.2 Ansprüche 5.2 wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherte den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen scha- denursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten Gegeben- heiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche 5.3 wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versicherte nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 Ansprüche 5.4 wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen.Abfall- entsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kompos- tierungsanlagen;
6.7 Ansprüche 5.5 wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherten hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.;
6.8 Ansprüche 5.6 wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherten erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.;
6.9 Ansprüche 5.7 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Versicherten, die den Schaden dadurch verursachenverursa- chen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherten gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.abwei- chen;
6.10 Ansprüche 5.8 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Versicherten, die den Schaden dadurch verursachenverursa- chen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführenaus- führen;
5.9 wegen genetischer Schäden;
5.10 wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
5.11 wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
5.12 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Ver- fügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele- mentare Naturkräfte ausgewirkt haben;
5.13 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahr- zeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
5.14 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen wer- den. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
5.14.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren,
5.14.2 Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Sportversicherungsvertrag
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind – neben den in den AHB und im allgemeinen Teil geregelten Tatbeständen –
6.1 7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 7.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 7.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3nach Teil X Xxxxxx 2.6 genommen, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 7.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
7.11 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
7.12 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.13 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer des Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus –der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren; – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.;
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.;
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe - ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/ Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/ oder - auf einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder - unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen;
6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Für den Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, nach Ziff. 3.2 gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführenauszuführen;
6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
6.13 Ansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
6.14 Ansprüche - wegen Bergschäden (i.S.d. § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S.d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
6.15 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
6.18 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
6.19 Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes entspricht;
6.20 Zusätzlich bei Garten- und Landschaftsbaubetrieben: - Ansprüche wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; - bei der Verwendung von Pflanzenschutz-, Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln anlässlich Lohnarbeiten Ansprüche wegen Schäden an Kulturen, gleich welcher Art, auf dem Grundstück, auf dem die Spritzung stattfindet;
6.21 Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
6.22 Ansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
6.23 Ansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);
6.24 Ansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Xxxxxx;
6.25 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
6.26 Ansprüche aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
6.27 Ansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
6.28 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
6.29 Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;
6.30 Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. 4.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne daß ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebes oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
4.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnung im Sinne der Ziff. 4.1 werden unter den dort genann- ten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, daß die Maßnahmen durch den Versiche- rungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
4.3 Im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 4 vereinbarten Gesamtbetrages werden dem Versicherungs- nehmer die Aufwendungen voll ersetzt, falls er
4.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördlichen Anordnung unverzüglich angezeigt hat und alles getan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der not- wendig und objektiv geeignet ist, den Schadenseintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnung eingelegt hat oder
4.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abgestimmt hat. Ist eine Abstimmung nach Lage des Einzelfalles zeitlich nicht möglich, ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte.
4.4 Liegen die Voraussetzungen der Ziff. 4.3 nicht vor, so werden die Aufwendungen nur in dem Umfang ersetzt, in dem die Maßnahmen notwendig und objektiv geeignet waren, den Schadenseintritt zu verhin- dern oder den Schadenumfang zu mindern.
4.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahreshöchstersatz- leistung bis zu einem Gesamtbetrag von 200.000 EUR je Störung des Betriebes oder behördlicher Anord- nung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 400.000 EUR, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 1.000 EUR selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetz- ten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, daß der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
4.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziff. 4.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Nicht versichert sind
6.1 5.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass daß beim Umgang mit wassergefährden- den wasser- gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 5.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene genom- mene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass daß er nach dem Stand der Technik Tech- nik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzel- falles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musstemußte.
6.3 5.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 5.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz Versicherungs- schutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 5.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass daß der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 5.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 5.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte ErzeugnisseErzeug- nisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nichtentstehen.
6.8 5.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 5.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass daß sie bewusst bewußt von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 5.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass daß sie es bewusst bewußt unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige regel- mäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewußt nicht ausführen.
5.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden.
5.12 Ansprüche – wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; – wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
5.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
5.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlun- gen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Appears in 1 contract
Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sindsind – neben den in den AHB und im allgemeinen Teil geregelten Tatbeständen –
6.1 7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden ent- standen sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer ei- ner Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbareunver- meidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen Umwelteinwirkun- gen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringtNachweis er- bringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten Gegebenhei- ten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 7.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt be- antragt werden können.
6.5 7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungver- hältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 7.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss Ab- schluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3nach Teil X Xxxxxx 2.6 genommen, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 7.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden je- den Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder VerfügungenVerfü- gungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst Repa- raturen bewusst nicht ausführen.
7.11 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der La- gerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
7.12 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereig- nisse, andere feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.13 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahr- zeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versi- cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahr- zeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi- cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine die- ser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.14 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer des Luftfahrzeuges in An- spruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versi- cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahr- zeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raum- fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge be- stimmt waren; – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Re- paratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung Für Betriebliche Und Berufliche Risiken
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind:
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen entste- hen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfenver- dampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangengelan- gen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt betriebs- bedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehenentste- hen (Normalbetriebsschäden). Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen schadenursächli- chen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten Gegeben- heiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Möglichkeiten derar- tiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sindbei Vertragsbeginn bereits eingetretener Umwelteinwirkungen.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Maß- gabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz besteht oder hätte beantragt werden wer- den können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergebener- geben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn Be- ginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke Versicherungsverhältnisses Grundstü- cke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz Be- sitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen Einrichtun- gen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen Leis- tungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (ProdukthaftpflichtProdukthaft- pflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß nach Risikobaustein Ziffer 32.6 genommen, gilt dieser Aus- schluss insoweit Ausschluss in- soweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle Ab- fälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst be- wusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen Gebrauchs- anweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
6.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden.
6.12 Ansprüche – wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; – wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Was- ser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlen- staubexplosionen.
6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Verän- derung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
6.14 Ansprüche wegen Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit Halogenkohlenwasserstof- fen (HKW) bzw. HKW-haltigen Substanzen oder polychlorierten Biphenylen (PCB) oder PCB- haltigen Substanzen stehen. Zu den HKW bzw. HKW-haltigen Substanzen zählen insbesondere die chlorierten Kohlenwasserstoffe (CKW) sowie die Fluorkohlenwasserstoffe (FKW).
6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene- ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch hö- here Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraft- fahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schä- den, die der Versicherungsnehmer, ein Mitver- sicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mit- versicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genann- ten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraft- fahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursa- chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mit- versicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Ein- bau in Luftfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspek- tion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insas- sen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- fahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes beruhenBetriebes beru- hen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen Umwelt- einwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt Zeit- punkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Möglichkeiten derar- tiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsbeginn eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungs- verhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten Arbei- ten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (ProdukthaftpflichtProdukthaft- pflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3gem. Ziff.3, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachenverursa- chen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen behördlichen An- ordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachenverursa- chen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden einzuhalten- den Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind,
6.1 5.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer der Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 5.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 5.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten Versicherungsvertrages einegetreten sind.
6.4 5.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 5.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 5.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 5.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer von dem Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (ProdukthaftpflichtProdukthaftpflichtrisiko). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 5.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte von dem Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 5.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen gerichtete behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 5.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen Instruktionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 22.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebs beruhen.;
6.2 22.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzelfalls die Möglichkei- ten Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 22.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.;
6.4 22.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz. Besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 22.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 22.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 22.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle oder sonstige Stoffe ‒ ohne Genehmigung des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage und/oder ‒ Nichtbeachtung von Auflagen und Hinweisen des Inhabers der Deponie/Abfallentsorgungsanlage oder seines Personals und/oder ‒ einer nicht behördlich genehmigten Deponie oder einem sonstigen hierfür nicht behördlich genehmigten Platz und/oder ‒ unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden;
22.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen;
22.6.9 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Für den Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, nach 5.3.2 gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 22.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden die Schäden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 22.6.11 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführenauszuführen;
22.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes (GenTG) beruhen;
22.6.13 Ansprüche ‒ wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; ‒ wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaub;
22.6.14 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
22.6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
22.6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und im Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht (siehe 3.1);
22.6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
22.6.18 Ansprüche wegen Schäden aus Anlass von Sprengungen;
22.6.19 die in 4.1.1 - ausgenommen 4.1.1, 5. - und 4.2.2 genannten Ansprüche (insbesondere wird auf 4.1.1.9 bis 15 verwiesen).
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind – wobei Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungs- falles im Sinne der Ziffer 4. wie Ansprüche behandelt werden –
6.1 5.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 5.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige not- wendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen Um- welteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musstemusste (siehe jedoch Ziffer 5.13).
6.3 5.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 5.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge früherer Versicherungsver- träge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 5.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umweltein- wirkung betroffen waren.
6.6 5.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Zwischen- oder Endablagerung von Abfällen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfälle auf dem Betriebsgelände handelt.
6.7 5.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.
5.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer herge- stellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht1.2.6 genommen wird.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 5.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitver- sicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 5.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitversi- cherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassenunterlas- sen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden einzuhal- tenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
5.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden.
5.12 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele- mentare Naturkräfte ausgewirkt haben.
5.13 Ansprüche wegen Normalbetriebsschäden (siehe Ziffer 5.2) durch – aromatische Kohlenwasserstoffe z. B. : BTEX, Phenole oder Biphenyle; – Schwermetalle;
5.14 darüber hinaus generell Ansprüche wegen Schäden – durch halogenierte Kohlenwasserstoffe (HKW); – im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern.
5.15 Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten sowie von Spren- gungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung über den Einschluss getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen, – bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; – bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m.
5.16 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitver- sicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts-, oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursa- chen.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 5.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 5.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige not- wendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglich- keiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 5.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 5.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge früherer Versicherungsver- träge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 5.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umweltein- wirkung betroffen waren.
6.6 5.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 5.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (ProdukthaftpflichtPro- dukthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 5.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 5.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitver- sicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 5.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitversi- cherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassenunter- lassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige not- wendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
5.11 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten.
5.12 Ansprüche – wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBerG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt; – wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBerG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäure-einbrüche sowie Kohlen- staubexplosionen.
5.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Appears in 1 contract
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefähr denden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfenabtrop fen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge ähnli che Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangengelan gen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung Stö rung des Be- triebes Betriebs beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbareun vermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen Um welteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- Nach weis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen schadensursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzelfalls die Möglichkei- Möglichkei ten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versiche rungsvertrags eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- frühe rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versi cherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- Umwelt einwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb Be trieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- Versiche rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- Auslie ferung entstehen.
6.9 6.8 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- Verordnun gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- be hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- Um weltschutz dienen, abweichen.
6.10 6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst Reparatu ren bewusst nicht ausführen.
Appears in 1 contract
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet ver- schüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbareunvermeidba- re, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. Die Versicherungssumme hierfür beträgt ungeachtet der in Ziffer 7.1 getrof- fenen Vereinbarungen je Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal 000.000 €. Diese Summe bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge früherer Versiche- rungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke Versicherungsverhältnisses Grund- stücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß nach Ziffer 33 genommen, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienenUmweltschutz die- nen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige not- wendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen entste- hen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfenver- dampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge in den Boden oder ein Gewässer gelangengelan- gen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt betriebs- bedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehenentste- hen (Normalbetriebsschäden). Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen schadenursäch- lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten Gegeben- heiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Möglichkeiten derarti- ger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sindbei Vertragsbeginn bereits eingetretener Umwelteinwirkungen.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Maß- gabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz besteht oder hätte beantragt werden wer- den können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke Versicherungsverhältnisses Grund- stücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem die- sem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umweltein- wirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3nach Ziff. 3.1 genom- men, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Ver- sicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen gege- benen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden einzu- haltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen Gebrauchsanwei- sungen für Anwendung, regelmäßige KontrollenKontrol- len, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
6.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden.
6.12 Ansprüche – wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; – wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Ver- änderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
6.14 Ansprüche wegen Schäden, die im ursächlichen Zusammenhang mit Halogenkohlenwasser- stoffen (HKW) bzw. HKW-haltigen Substanzen oder polychlorierten Biphenylen (PCB) oder PCB- haltigen Substanzen stehen. Zu den HKW bzw. HKW-haltigen Substanzen zählen insbesondere die chlorierten Kohlenwasserstoffe (CKW) sowie die Fluorkohlenwasserstoffe (FKW).
6.15 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Ge- neralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraft- fahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schä- den, die der Versicherungsnehmer, ein Mitver- sicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mit- versicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genann- ten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahr- zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
6.17 Ansprüche wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mit- versicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Tei- len für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersicht- lich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insas- sen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- fahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Umwelthaftpflicht Basisversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. 8.1 Nicht versichert sind
6.1 sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 . Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 . Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsvertrages eingetreten sind.
6.4 . Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 . Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 . Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 . Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 . Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 . Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsvertrag
Nicht versicherte Tatbestände. 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebes oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort ge- nannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Um- fang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so wer- den ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die not- wendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- keit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absätzen 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Ver- letzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahreshöchstersatzlei- stung bis zu einem Gesamtbetrag von 200.000 EUR je Störung des Betriebes oder behördlicher An- ordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 400.000 EUR, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer er- setzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, ge- leaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Be- sitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeid- bar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögens- schadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbes- serungen sind abzuziehen. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene ge- nommene Umwelteinwirkungen entstehen. ; Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz Versicherungs- schutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte ErzeugnisseErzeug- nisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist ; Wird Versicherungsschutz gemäß nach Ziffer 33.3 genommen, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst nicht ausführen.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind - wobei Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungs- falles gemäß Ziff. 6 wie Ansprüche wegen Schäden behandelt werden -
6.1 7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten ver- dunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer Ge- wässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbareunvermeidba- re, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Schäden nicht erkennen mussteent- stehen.
6.3 7.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsvertra- ges eingetreten sind.
6.4 7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge früherer Versi- cherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 7.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte ErzeugnisseErzeugnisse (ausgenommen Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung Leis- tung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (ProdukthaftpflichtProdukthaft- pflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3nach Risikobaustein Ziff. 2.6 genommen, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungsnehmer er- zeugte oder gelieferte Abfälle vor oder nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen, sofern diese - ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, - ohne Genehmigung des Inhabers der Abfallentsorgungsanlage, insbesondere einer Deponie oder Kompostierungsanlage, - unter Nichtbeachtung von Auflagen oder Hinweisen des Inhabers der Abfallentsorgungsanlage, insbesondere einer Deponie oder Kompostierungsanlage oder seines Personals, - an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behörd- lich genehmigt ist, transportiert, zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden. Die Regelung der Ziff. 7.6 bleibt hiervon unberührt.
6.9 7.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen Gebrauchsanwei- sungen für AnwendungAnwendungen, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
7.11 Ansprüche wegen Schäden, die auf Glasfasern, Mineralfasern und diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.
7.12 Ansprüche wegen genetischer Schäden.
7.13 Ansprüche wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbareunvermeid- bare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehenent- stehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen schadenur- sächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzel- falles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden. Dies gilt nicht, die vor Beginn sofern der unmittelbare Vorversicherer des Versiche- rungsvertrages eingetreten sindUmwelt- haftpflichtrisikos ausschließlich wegen Ablaufs der Nachhaftungsdauer analog Ziff. 8.1 dieser Bedingungen keine Deckung zu gewähren hat. Nachweispflichtig hierfür ist der Versicherungsnehmer. Alle derartigen Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr dieses Vertrages zugeordnet.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge früherer Versi- cherungsverträge (unabhängig von dem Umfang und der Höhe der Deckung durch diese früheren Verträge) Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Grundstücke Versicherungsverhältnisses Grund- stücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung entstehen, nachdem der Leistung Versicherungsnehmer die Erzeug- nisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen die Leistungen ausgeführt hat (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz Für das Umwelt-Regressrisiko gemäß Ziffer 3, Ziff. 3.3 gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht, siehe aber Ziff. 3.3 Abs. 3.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen, nachdem der Versiche- rungsnehmer diese in den Verkehr gebracht hat.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst be- wusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst be- wusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
6.11 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten.
6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lager- stätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind Ansprüche
6.1 Ansprüche 5.1 wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.;
6.2 Ansprüche 5.2 wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherte den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen scha- denursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten Gegeben- heiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche 5.3 wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versicherte nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 Ansprüche 5.4 wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von Abfällen.Abfall- entsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kompostie- rungsanlagen;
6.7 Ansprüche 5.5 wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherten hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen Leistun- gen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.;
6.8 Ansprüche 5.6 wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherten erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.;
6.9 Ansprüche 5.7 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Versicherten, die den Schaden dadurch verursachenverur- sachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherten gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.abwei- chen;
6.10 Ansprüche 5.8 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Versicherten, die den Schaden dadurch verursachenverur- sachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführenaus- führen;
5.9 wegen genetischer Schäden;
5.10 wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
5.11 wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
5.12 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, an- deren feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfü- gungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
5.13 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahr- zeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
5.14 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen wer- den. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
5.14.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lie- ferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahr- zeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren,
5.14.2 Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Sportversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind Ansprüche
6.1 Ansprüche 5.1 wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche 5.2 wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Versicherte den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen schade- nursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.
6.5 Ansprüche 5.3 wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versicherte nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt er- wirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 Ansprüche 5.4 wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung von AbfällenAbfall- entsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kompostie- rungsanlagen.
6.7 Ansprüche 5.5 wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherten hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen Leistun- gen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche 5.6 wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherten erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen.
6.9 Ansprüche 5.7 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Versicherten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherten gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder VerfügungenVer- fügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche 5.8 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)Versicherten, die den Schaden dadurch verursachenverur- sachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführenaus- führen.
5.9 wegen genetischer Schäden.
5.10 wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt.
5.11 wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
5.12 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, an- deren feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügun- gen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
5.13 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuganhängers oder Wasserfahr- zeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
5.14 wegen Schäden, die die Versicherten oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen wer- den. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
5.14.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lie- ferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahr- zeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren,
5.14.2 Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen,
5.14.3 und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Sportversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebs beruhen.;
6.2 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles Einzelfalls die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 7.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
6.4 7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 7.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Versicherungsschutz gemäß nach Ziffer 34 vereinbart, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
6.8 7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.;
6.9 7.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige regel- mäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen;
7.11 Ansprüche – wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör, – wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
7.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
7.13 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.14 Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Fall ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen, – bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, – bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m.
7.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahr- zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
7.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-/Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-/Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/ Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge;
7.17 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
7.18 Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sindsind – neben den in den AHB und im allgemeinen Teil geregelten Tatbeständen –
6.1 7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
6.2 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3 7.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
6.4 7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt bean- tragt werden können.
6.5 7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6 7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
6.7 7.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3nach Teil X Xxxxxx 2.6 genommen, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
6.8 7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
6.9 7.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder VerfügungenVerfügun- gen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen Ge- brauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst Repara- turen bewusst nicht ausführen.
7.11 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
7.12 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
7.13 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer des Luftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren; – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Contract
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
A2-6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen ent- stehen oder entstanden sind, dass beim Umgang Um- gang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangenge- langen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer ei- ner Störung des Be- triebes Betriebes beruhen.
A2-6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt be- triebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehenent- stehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen schaden- ursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
A2-6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages eingetreten sind.
A2-6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer Maß- gabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz besteht oder hätte beantragt werden wer- den können.
A2-6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung betroffen waren.
A2-6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen Einrich- tungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.
A2-6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte gelie- ferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige sonsti- ge Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ist Wird Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3nach A2-3.2 ge- nommen, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
A2-6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer erzeugte Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte gelie- ferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.
A2-6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- hördlichen behörd- lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.
A2-6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen ge- gebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen Gebrauchsan- weisungen für Anwendung, regelmäßige KontrollenKon- trollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen befol- gen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen.
A2-6.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden A2-6.12 Ansprüche - wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Amts Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind
6.1 7.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährden- den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- laufenablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vor- gänge Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Be- triebes Betriebs beruhen.;
6.2 7.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nach- weis Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkei- ten Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.;
6.3 7.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
6.4 7.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe frühe- rer früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.;
6.5 7.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versiche- rungsverhältnisses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelt- einwirkung Umwelteinwirkung betroffen waren.;
6.6 7.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablage- rung Endablagerung von Abfällen.;
6.7 7.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). ; Ist Versicherungsschutz gemäß nach Ziffer 34 vereinbart, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
6.8 7.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung Auslieferung entstehen.;
6.9 7.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- gen Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gerichteten be- hördlichen behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- weltschutz Umweltschutz dienen, abweichen.;
6.10 7.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige regel- mäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen be- wusst bewusst nicht ausführen;
7.11 Ansprüche wegen – Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör, – Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
7.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
7.13 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
7.14 Ansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die entstehen, bei – Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, – Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m;
7.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahr- zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
7.16 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-/Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-/Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Xxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge;
7.17 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
7.18 Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Appears in 1 contract
Samples: Berufshaftpflichtversicherung