Produkthaftpflicht. In der Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz aus einer Produkthaftung durch von Versicherten in den Verkehr gebrachte Produkte oder Dienstleistungen.
Produkthaftpflicht. Alle Ansprüche aus Produkthaftpflicht werden ausgeschlossen, sofern dies nach geltendem Recht zulässig ist und nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.
Produkthaftpflicht. 3.18.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
Produkthaftpflicht. 3.15.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1 und Ziffer 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstan- dener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigen- schaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschul- densunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrtragung vor- handen sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garan- tien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Abs. 1 versicherte Vereinba- rungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungs- nehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzuste- hen hat.
3.15.2 Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung (im Falle besonderer Ver- einbarung) Die Versicherung des erweiterten Produkthaftpflichtrisikos erfolgt nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Produkthaftpflicht-Modell). Sofern die erweiterte Produkthaftpflicht- versicherung vereinbart ist, entfällt der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3.15.1
Produkthaftpflicht. Nicht versichert ist das Produkthaftpflichtrisiko und das Risiko des Herstellens aus den vertrie- benen Produkten.
Produkthaftpflicht. Der Lieferant verpflichtet sich, entsprechende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherun- gen abzuschließen und den erforderlichen Nachweis zu erbringen. SUSPA-Eigentum, so- wie auch Eigentum der SUSPA-Kunden, wel- ches dem Lieferanten zur Produktion der Zu- kaufteile zur Verfügung gestellt wurde, wie z.B. Werkzeuge, ist gegen Beschädigung und Ver- lust zu versichern.
Produkthaftpflicht. 3.15.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
3.15.2 erweiterte Produkthaftpflicht - soweit vereinbart -
Produkthaftpflicht. 1. Im Sinne eines jederzeit hohen Sicherheitsstandards der Produkte des Verkäufers wird der Käufer den Verkäufer über etwaige Schadensfälle oder sonstige Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den Produkten des Verkäufers unverzüglich in- formieren.
2. Bei der Abwehr von Ansprüchen aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftpflicht wird der Käufer den Verkäufer in jeder ihm zumutbaren Weise unterstützen. Ferner wird der Käufer dem Verkäufer die erforderlichen Auskünfte über Art und Weise der Verarbeitung von Produkten des Verkäufers sowie den Anteil der jeweils von dem Verkäufer gelieferten Stoffe an von dem Käufer hergestellten Produkten mitteilen.
Produkthaftpflicht. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen (siehe insoweit Teil A Ziff. 1.3).
Produkthaftpflicht. In der Cyber-Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz aus einer Produkthaftung durch von Versicherten in den Verkehr gebrachte Produkte oder Dienstleistungen.