Produkthaftpflicht Musterklauseln

Produkthaftpflicht. In der Haftpflicht besteht kein Versicherungsschutz aus einer Produkthaftung durch von Versicherten in den Verkehr gebrachte Produkte oder Dienstleistungen.
Produkthaftpflicht. Alle Ansprüche aus Produkthaftpflicht werden ausgeschlossen, sofern dies nach geltendem Recht zulässig ist und nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.
Produkthaftpflicht. 3.18.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften
Produkthaftpflicht. 3.19.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von Ziffer 1 und Ziffer 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versi- cherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunab- hängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garantien oder auf- grund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Abs. 1 versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsneh- mer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat.
Produkthaftpflicht. 3.15.1 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1 und Ziffer 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstan- dener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigen- schaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschul- densunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrtragung vor- handen sind. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche aus Garan- tien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Sinne von Abs. 1 versicherte Vereinba- rungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungs- nehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzuste- hen hat.
Produkthaftpflicht. Nicht versichert ist das Produkthaftpflichtrisiko und das Risiko des Herstellens aus den vertrie- benen Produkten.
Produkthaftpflicht. 1. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
Produkthaftpflicht. Der Lieferant verpflichtet sich, entsprechende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherun- gen abzuschließen und den erforderlichen Nachweis zu erbringen. SUSPA-Eigentum, so- wie auch Eigentum der SUSPA-Kunden, wel- ches dem Lieferanten zur Produktion der Zu- kaufteile zur Verfügung gestellt wurde, wie z.B. Werkzeuge, ist gegen Beschädigung und Ver- lust zu versichern.
Produkthaftpflicht. Der Lieferant ist verpflichtet, für die sich aus dieser Qualitätsvereinbarung ergebenden Risiken hinsichtlich der Produkthaftung eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen mit Deckungssumme von mindestens 5.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Produkthaftpflicht. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen (siehe insoweit Teil A Ziff. 1.3).