Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- den, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt. 10.2 am Grundwasser. 10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers oder seines Fließverhaltens. 10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. 10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits kontaminiert waren. 10.6 die im Ausland eintreten. 10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen. 10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. 10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers stehen. 10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 10.11 die zurückzuführen sind auf 10.11.1 gentechnische Arbeiten, 10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist. 10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen zur Endablagerung von Abfällen. 10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht. 10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- cherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen oder deren Teilen. 10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- ten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen Lebens- räumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.;
10.2 am Grundwasser.;
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.;
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.;
10.6 die im Ausland eintreten.;
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • – Bestandteile aus GVO enthalten • – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen Wasserfahrzeugs verursa- chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahr- zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Vertrags eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder und Raumfahrzeuge aus • – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- Luft oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • , – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. ; 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.BBergG;
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls In Ergänzung zu Ziffer 1.7 und 1.8 sind nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davonda- von, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen Le- bensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 6.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene Eigenmacht verbotene Ei- genmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume Lebens- räume handelt.
10.2 6.10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers oder seines Fließverhaltens.
10.4 6.10.3 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 6.10.4 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 6.10.5 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtrop- fen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangenge- langen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung Be- triebsstörung beruhen.
10.8 6.10.6 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehenentste- hen.
10.9 6.10.7 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freiset- zung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmit- teln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige un- fallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke Grundstü- cke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 6.10.8 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördli- che Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 6.10.9 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrich- tungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- cherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 6.10.10 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichenabwei- chen.
10.17 6.10.11 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 .
6.10.12 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.den Betrieb von Kernenergieanlagen.
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Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige erheb- liche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum Eigen- tum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte ge- schützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am GrundwasserGrundwasser (Klarstellung: Gilt nicht für Schäden durch Arbeiten auf fremden Grundstücken).
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werdenwer- den, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer Ge- wässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt Um- welt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 (1) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 (3) Erzeugnisse, die • - Bestandteile aus GVO enthalten • - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen verursa- chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahrzeuganhän- ger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversi- cherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz Um- weltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitversi- cherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller Herstel- ler gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen Repa- raturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.i. S. d. BBergG. 10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beru- hen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ha- ben.
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Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,;
10.1 23.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.;
10.2 23.10.2 am Grundwasser.;
10.3 23.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.;
10.4 23.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
10.5 23.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.;
10.6 23.10.6 die im Ausland eintreten.eintreten (siehe aber 6.13);
10.7 23.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 23.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 23.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 23.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 23.10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 auf aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten berufen, wegen gentechnisch veränderter Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO),enthalten, zurückzuführen sind;
10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 23.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche Genehmigung, behördliche Genehmigung unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 23.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.;
10.14 23.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.16.1.6). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
10.15 23.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 23.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
10.17 23.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 ; 23.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.Bundesberggesetzes, 23.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 23.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;
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Samples: Versicherungsbedingungen
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 6.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) Gewässern des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.;
10.2 6.10.2 am Grundwasser.,
10.3 6.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.,
10.4 6.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
10.5 6.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.,
10.6 6.10.6 die im Ausland eintreten., siehe aber 6.13;
10.7 6.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 6.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 6.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 6.10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 auf aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch verändert Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO),enthalten;
10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.,
10.14 6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (Kraftfahrzeuganhängers verursachen, siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)6.1.6. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (- Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) Mitversicherten - kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.;
10.15 6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (- Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) Mitversicherten - kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, Raumfahrzeuge soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • Tätigkeiten (‒ Tätigkeiten, z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) Beförderung an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (- Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- ten) Mitversicherten - richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
10.17 6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen (Person - Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) Mitversicherten - richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 ; 6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.Bundesberggesetzes;
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Samples: Versicherungsbedingungen
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen Lebens- räumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.;
10.2 am Grundwasser.;
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.;
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.;
10.6 die im Ausland eintreten.;
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • – Bestandteile aus GVO enthalten • – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen Wasserfahrzeugs verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahr- zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Vertrags eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder und Raumfahrzeuge aus • – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- Luft oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • , – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. ; 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.BBergG;
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Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt istbesonders vereinbart und im Versicherungsschein genannt, gilt: Nicht versichert sind Abweichend von Teil II Abschnitt B Ziffer 10.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versiche- rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denUmweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz – an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die sich auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreteneinschließlich Gewäs- sern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, gepachtet oder geliehen sind oder durch verbo- tene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auchwaren; – an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder Boden Gefahren für die sie als Halter menschliche Gesund- heit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach Ansprüche für Schäden an diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls Böden kann Versicherungs- schutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurdeund dem Zusatzbaustein 2 vereinbart werden – an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
10.15 die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die von dem Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Teil II Abschnitt B Ziffer 1.1 Absatz 3 dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine Versicherungsnehmer von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges einer Behörde in Anspruch genommen werdenwird. Besteht Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht- lichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grund- stücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder Mitversicherten) in Besitz nimmt, besteht abweichend von Teil II Abschnitt B Ziffern 6 und 7 kein Versi- cherungsschutz, so gilt das Versicherungsschutz. Abweichend von Teil II Abschnitt B Ziffer 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für alle anderen Versi- cherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser. Die in Teil II Abschnitt B Ziffer 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwen- dung. Falls im Versicherungsschein oder Raumfahrzeuge seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind:
3.1 Kosten aus • der Planung Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder Konstruktionvon ihm gemietet, Herstellung geleast, gepachtet oder Liefe- rung von Luft- geliehen sind oder Raumfahrzeugen waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Teilen für Luft- Abstur- zes eines Flugkörpers, seiner Teile oder Raumfahrzeuge, soweit seiner Ladung. Dies umfasst auch die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Untersuchung oder den Einbau Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in Luft- eine Deponie und die Ablagerung oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen oder deren TeilenVernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach- / Feu- erversicherung vereinbart werden.
10.16 soweit sich diese 3.2 Pflichten oder Ansprüche gegen wegen Schäden, – die Personen (Versicherungsnehmer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen, – die auf unterirdische Leitungen oder jeden Mitversicher- ten) richtenBehältnisse zurückzuführen sind, die den Schaden dadurch verursachenes sei denn, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder sind nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien doppelwandig bzw. als selbstsichernde Saugleitung ausgeführt.
3.3 Pflichten oder Gebrauchsanweisungen Ansprüche wegen Schäden, für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführendie der Versicherungsnehmer aus einem anderen Ver- sicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.USV-Zusatzbaustein 2
1. Schäden an Böden – Ansprüche gemäß BBodSchG
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Samples: Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige Auswirkungen nachteilige Auswir- kungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.handelt (siehe aber Ziffer 14);
10.2 am Grundwasser.Grundwasser (siehe aber Ziffer 14);
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.Fließverhaltens (siehe aber Ziffer 14);
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.wa- ren;
10.6 die im Ausland eintreten.eintreten (siehe aber Ziffer 13);
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang Um- gang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ab- tropfen, ablaufenlaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.entstehen (siehe aber Ziffer 3.3);
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freiset- zung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge Nieder- schläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke Grundstü- cke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 a) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 c) Erzeugnisse, die • - Bestandteile aus GVO enthalten • - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.wurde;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich be- hördlich genehmigt ist.;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen zur Endablagerung von Abfällen.;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.11.6). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges Wasserfahr- zeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder RaumfahrzeugeRaumfahr- zeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassenun- terlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen War- tungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. ; 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.Bundesberggesetz;
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Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich ausdrück- lich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig unab- hängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellendar- stellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit so- weit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume Le- bensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn Be- ginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfenver- dampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, Sickersäften, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-Pflan- zenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig bestim- mungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 (1) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 (3) Erzeugnisse, die • - Bestandteile aus GVO enthalten • - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtun- gen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen ver- ursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeu- ges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser i. S. d. Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, Für Risiken i. S. x. Xxxx. 1.3 gilt dieser Aus- schluss insoweit Ausschluss nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder RaumfahrzeugeRaumfahr- zeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren de- ren Teilen.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen Ver- ordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.i. S. d. BBergG. 10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denUmweltschäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer Gewässern haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreteneintreten (siehe aber Ziff. 13 „Versicherungsfälle im Ausland“).
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 (1) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 (3) Erzeugnisse, die • - Bestandteile aus GVO enthalten • - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das dies auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das dies auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.. H 2092:03
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.Bundesberggesetzes (BBergG).
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Samples: Umweltschadens Basisversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen Lebens räumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.;
10.2 am Grundwasser.;
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.;
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.;
10.6 die im Ausland eintreten.;
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-Pflanzenschutz, Dünge- Dünge oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • – Bestandteile aus GVO enthalten • – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.;
10.12 infolge Zwischen-Zwischen, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen Wasserfahrzeugs verursa chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahrzeug anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Vertrags eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- Luft oder Raumfahrzeuges verur- sachen Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- Luft oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Luft und Raumfahrzeuge aus • – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- Luft oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- Luft oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- Luft oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- Luft oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • , – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- Luft oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.abweichen;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. ; 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.BBergG;
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 11.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 11.2 am Grundwasser.
10.3 11.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 11.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 11.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 11.6 die im Ausland eintreten.
10.7 11.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 11.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 11.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 11.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 11.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 a) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 c) Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 11.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 11.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 11.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
10.15 11.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • aus
a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • ;
b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 11.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 11.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 11.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.i. S. d. Bundesberggesetz.
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Samples: Versicherungsvertrag
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 10.7 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 10.8 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 10.9 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 10.10 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb einer Rekultivierungsmaßnahme, von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von AbfällenAbfällen und sonstigen Deponien.
10.14 10.11 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser BestimmungBestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
10.15 10.12 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 10.13 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 10.14 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 .
10.15 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.Bundesberggesetzes (BBergG).
10.16 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
10.17 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 10.1. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 10.2. am Grundwasser.
10.3 10.3. infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 10.4. die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 10.5. die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 10.6. die im Ausland eintreten.
10.7 10.7. die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 10.8. die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 10.9. durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 10.10. die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 10.11. die zurückzuführen sind auf
10.11.1 (1) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 (3) Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 10.12. infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 10.13. aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 10.14. die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss insoweit nichtKraftfahrzeuganhängers verursachen.
10.15 10.15. die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- cherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 10.16. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 10.17. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
10.18. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne i. S. d. BBergG.
10.19. die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
10.20. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
10.21. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
10.22. soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des BBergG.Versicherungsnehmers hinausgehen.
10.23. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
10.24. durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
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Samples: Insurance Policy
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 10.7 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 10.8 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig bestim- mungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 10.9 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche Genehmigungbehördliche Genehmi- gung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 10.10 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb einer Rekultivierungsmaßnahme, von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von AbfällenAbfäl- len und sonstigen Deponien.
10.14 10.11 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser BestimmungBestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
10.15 10.12 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder RaumfahrzeugeRaumfahr- zeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 10.13 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 10.14 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 .
10.15 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.Bundesberggesetzes (BBergG).
10.16 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
10.17 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
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Samples: Insurance Contract
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich aus- drücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige Auswirkungen nachteilige Auswir- kungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtetgepach- tet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurdenwur- den. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn Be- ginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert warenwa- ren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, Sickersäften, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse Ereig- nisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangenge- langen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 (1) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 (3) Erzeugnisse, die • - Bestandteile aus GVO enthalten • - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsor- gung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der Deklaration unzureichender Dekla- ration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrich- tungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursa- chen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerVersi- cherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte be- stellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges Was- serfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer Be- sitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug Wasserfahr- zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser i. S. d. Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, Für Risiken i. S. x. Xxxx. 1.3 gilt dieser Aus- schluss insoweit Ausschluss nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberho- lung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeu- gen oder deren Teilen.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von GesetzenGeset- zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten gerichte- ten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassenunter- lassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen Gebrauchsanweisun- gen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst be- wusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.i. S. d. BBergG. 10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illega- lem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen Lebens- räumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.;
10.2 am Grundwasser.;
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.;
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.;
10.6 die im Ausland eintreten.;
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • – Bestandteile aus GVO enthalten • – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- erforder- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahr- zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Vertrags eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder und Raumfahrzeuge aus • – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- Luft oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • , – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. ; 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.BBergG;
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Ärzte Und Zahnärzte
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nach- trägen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt be- stimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen na- türlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit Gesund- heit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an GewässernGe- wässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, ge- mietet, geleastleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten einetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Versicherungs- verhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet ver- schüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfenverdamp- fen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge Vorgän- ge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige not- wendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- Dün- ge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt abge- schwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungs- nehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 a) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 c) Erzeugnisse, die • – Bestandteile aus GVO enthalten • – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung ander- weitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von AbfällenAb- fällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter Mitversi- cherter oder eine von ihnen bestellte oder be- auftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schä- den, die der Versicherungsnehmer, ein Mitver- sicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder MitversichertenMit- versicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten genann- ten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger Kraft- fahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges Fahr- zeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter Mitversi- cherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte be- auftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder MitversichertenMit- versicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge Raumfahrzeu- ge aus • – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen Raumfahrzeu- gen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, InspektionInspek- tion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Luftoder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen ge- gen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anord- nungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz Umwelt- schutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen ge- gen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden Scha- den dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen Inspektio- nen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige notwendi- ge Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.i. S. d. BBergG. 10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, ande- ren feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ele- mentare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder - zusätzlich zu Ziffer A.11.4, wobei Aufwendungen wie Schäden behandelt werden - Ansprüche wegen Schä- den, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintretenSchäden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehendadurch entstehen oder entstanden sind, standen oder von ihm ge- mietetdass beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, geleastabtropfen, gepachtetablaufen, geliehen sind verdampfen, verdunsten oder durch verbo- tene Eigenmacht erlangt wurdenähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Dies gilt auchnicht, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen; Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers oder seines Fließverhaltens.
10.4 in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen; Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn der Einbeziehung unter den Versicherungs- schutz des Versicherungsvertrages Gruppenversicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 . Dies gilt nicht, sofern über Vorversicherungen des Umwelt-Haftpflichtrisikos ausschließlich wegen des Ablaufs der Nachhaftungsdauer keine Deckung mehr besteht. Alle Versicherungsfälle werden dem ersten Versicherungsjahr dieses Versicherungs-vertrages zugeordnet; Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Vermieter nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Versicherungsschutzes Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits kontaminiert bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 ; Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1). Nicht versichert sind ; Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle - ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung oder - an einem Ort, der Versicherungsnehmernicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist, ein Mitversicherter oder eine - ohne Genehmigung des Inhabers von ihnen bestellte Anlagen oder beauftragte Person durch den Ge- brauch eines Wasserfahrzeuges verursachen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen, oder für die sie als Halter - unter Nichtbeachtung von Auflagen oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen Hinweisen des Inhabers von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen oder seines Personals zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für Soweit der Vermieter einen Versicherten Dritten mit der Abfallentsorgung beauftragt (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde§ 16 KrW-/AbfG), gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
10.15 Ausschluss nur, wenn - der Dritte unzuverlässig ist und der Vermieter hinsichtlich dessen Auswahl oder Überwachung grob fahrlässig oder wissentlich gehandelt hat oder - die übergebenen Abfälle nicht der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- cherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt warenDeklaration entsprechen; • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- ten) richtenPersonen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherten gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder ; Ansprüche gegen die Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richtenPersonen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne ; Ansprüche wegen Schäden infolge Veränderung des BBergG.Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
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Samples: Versicherungsausweis
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen Lebens- räumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.;
10.2 am Grundwasser.;
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.;
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.;
10.6 die im Ausland eintreten.;
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • – Bestandteile aus GVO enthalten • – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- erforder- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen Wasserfahrzeugs verursa- chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahr- zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Vertrags eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder und Raumfahrzeuge aus • – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- Luft oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • , – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. ; 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.BBergG;
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davonda- von, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand Erhaltungs- zustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene Eigenmacht verbotene Eigen- macht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte ge- schützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines FließverhaltensFließver- haltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Versi- cherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhenbe- ruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene genomme- ne Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von KlärschlammKlär- schlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchäd- lingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangenge- langen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse Erzeugnisse, Glasfasern, Mineral- fasern und diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 (1) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 (3) Erzeugnisse, die • - Bestandteile aus GVO enthalten • - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen Umfang erforderlichen Um- fang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung Endabla- gerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraft- fahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen an- deren Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem KraftfahrzeugKraftfahr- zeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen ge- troffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahr- zeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenan- deren Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • - Tätigkeiten (z. z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, BeförderungBe- förderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachenverursa- chen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachenverursa- chen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen be- folgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.i. S. d. BBergG. 10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inkl. Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräf- te ausgewirkt haben.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 7.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen und dergleich sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.;
10.2 7.10.2 am Grundwasser.;
10.3 7.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.;
10.4 7.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.;
10.5 7.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.;
10.6 7.10.6 die im Ausland eintreten.eintreten (siehe aber 7.13);
10.7 7.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 7.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 7.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 7.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 7.10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeitena) den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen,
10.11.2 b) wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO),enthalten zurückzuführen sind;
10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 7.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 7.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.;
10.14 7.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.17.1.6). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
10.15 7.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 7.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
10.17 7.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 ; 7.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.Bundesberggesetz; 7.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen Lebens- räumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.;
10.2 am Grundwasser.;
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.;
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverhält- nisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.;
10.6 die im Ausland eintreten.;
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • – Bestandteile aus GVO enthalten • – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Vertrags eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder und Raumfahrzeuge aus • – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- Luft oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • , – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.abweichen;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. ; 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.BBergG;
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand Erhal- tungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen stan- den oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.,
10.2 am Grundwasser.,
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.,
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.,
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.,
10.6 die im Ausland eintreten.,
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.,
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene ge- nommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.,
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von KlärschlammKlär- schlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt Um- welt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden wer- den oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers stehen.,
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen zurückzufüh- ren sind.,
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • - Bestandteile aus GVO enthalten • enthalten, - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.,
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter fehler- hafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erfor- derlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.,
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.,
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerVersicherungsneh- mer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem KraftfahrzeugKraftfahr- zeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges Fahr- zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Vertrags eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen ge- troffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.,
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen Raum- fahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • , - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.,
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.,
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen Gebrauchs- anweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen War- tungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. , 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.Bundesberggesetzes,
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Samples: Private Liability Insurance
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen Lebens- räumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.;
10.2 am Grundwasser.;
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.;
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.;
10.6 die im Ausland eintreten.;
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • – Bestandteile aus GVO enthalten • – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen Wasserfahrzeugs verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahr- zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Vertrags eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder und Raumfahrzeuge aus • – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- Luft oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • , – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.abweichen;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. ; 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.BBergG;
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 , die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 . am Grundwasser.
10.3 . infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 . die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 . die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 . die im Ausland eintreten.
10.7 . die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 . die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 . durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 . die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 . die zurückzuführen sind auf
10.11.1 auf gentechnische Arbeiten,
10.11.2 , gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 , Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 . infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 . aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 . die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
10.15 . die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 . soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 . soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne i. S. d. Bundesberggesetz. die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des BBergG.Versicherungsnehmers hinausgehen. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
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Samples: Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen Für Gastronomie Und Hotelbetriebe
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige erhebli- che nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werdenwer- den, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer Ge- wässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt Um- welt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 (1) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 (3) Erzeugnisse, die • - Bestandteile aus GVO enthalten • - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine ei- ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- cherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen oder deren TeilenVersicherten.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversi- cherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz Um- weltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitversi- cherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller Herstel- ler gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen Repa- raturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.i. S. d. BBergG. 10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene- ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Umweltschadensversicherung (Usv)
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 (1) die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 (2) am Grundwasser.
10.3 (3) infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 (4) die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 (5) die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 (6) die im Ausland eintreten.
10.7 (7) die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 (8) die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 (9) durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 (10) die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 (11) die zurückzuführen sind auf
10.11.1 a) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 c) Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 (12) infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 (13) aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 (14) die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
10.15 (15) die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Luftoder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 (16) soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 (17) soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 .
(18) durch Bergbaubetrieb im Sinne i. S. d. Bundesberggesetz.
(19) die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
(20) soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
(21) soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
(22) soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des BBergG.Versicherungsnehmers hinausgehen.
(23) die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
(24) durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
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Samples: Content Creator Insurance Framework
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene Eigenmacht verbotene Ei- genmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume Lebens- räume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt er- wirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtrop- fen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-Pflan- zenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 1) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 3) Erzeugnisse, die • - Bestandteile aus GVO enthalten • - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch Ge- brauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug Was- serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch Ge- brauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raum- fahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit so- weit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • Tätigkeiten (z. z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen der Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- Mitversicherten) rich- ten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richtenrich- ten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.i. S. d. BBergG. 10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, ille- galem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- den, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehenentste- hen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzli- che und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse Erzeugnis- se zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördli- che Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen Perso- nen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser BestimmungBe- stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besit- zer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursa- chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- cherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- ten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige erhebli- che nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand Erhaltungszu- stand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche menschli- che Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum Eigen- tum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte ge- schützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grund- wassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten eingetre- ten sind. Dies gilt nicht für Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der unmittelbare Vorversicherer aus- schließlich wegen Ablaufs der im Vorvertrag enthalte- nen Nachhaftungsdauer - nicht jedoch aus sonstigen Gründen - keinen Versicherungsschutz gewährt. Ver- sicherungsschutz besteht dann im Rahmen und Um- fang dieses Vertrages.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem die- sem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreteneintreten (siehe aber Ziffer I, 13).
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhenbe- ruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt Um- welt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlings- bekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig bestim- mungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangengelan- gen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt abge- schwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriftenab- driften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse Er- zeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 (1) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 (3) Erzeugnisse, die • - Bestandteile aus GVO enthalten • enthalten, - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurdenwur- den.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ge- nehmigt ist.
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine ei- ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasser- fahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten Versi- cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen an- deren Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahrzeugan- hänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Perso- nen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurdevon Ziffer I, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht1.3.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen Raumfahrzeu- ges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer Be- sitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten Versi- cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenan- deren Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Raum- fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge Raum- fahrzeuge bestimmt waren; • - Tätigkeiten (z. z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen o- der Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitver- sicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachenverursa- chen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen be- hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden MitversichertenMitver- sicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachenverursa- chen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller Her- steller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen Gebrauchsanwei- sungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen In- spektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige not- wendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.Bundesbergge- setzes.
Appears in 1 contract
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 7.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.;
10.2 7.10.2 am Grundwasser.;
10.3 7.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.;
10.4 7.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
10.5 7.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.;
10.6 7.10.6 die im Ausland eintreten.eintreten (siehe aber 7.13);
10.7 7.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, nicht soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 7.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 7.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 7.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 7.10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeitena. den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten berufen,
10.11.2 b. gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO),enthalten zurückzuführen sind;
10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 7.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 7.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.;
10.14 7.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.17.1.6). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
10.15 7.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, Raumfahrzeuge soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 7.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
10.17 7.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 ; 7.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.Bundesberggesetzes; 7.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder - zusätzlich zu Ziffer A.11.4, wobei Aufwendungen wie Schäden behandelt werden – Ansprüche wegen Schä- den, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintretenSchäden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehendadurch entstehen oder entstanden sind, standen oder von ihm ge- mietetdass beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, geleastabtropfen, gepachtetablaufen, geliehen sind verdampfen, verdunsten oder durch verbo- tene Eigenmacht erlangt wurdenähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Dies gilt auchnicht, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen; Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers oder seines Fließverhaltens.
10.4 in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen; Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn der Einbeziehung unter den Versicherungsschutz des Versicherungsvertrages Gruppenversicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 . Dies gilt nicht, sofern über Vorversicherungen des Umwelt-Haftpflichtrisikos ausschließlich wegen des Ablaufs der Nachhaftungsdauer keine Deckung mehr besteht. Alle Versicherungsfälle werden dem ersten Versicherungsjahr dieses Versicherungs- vertrages zugeordnet; Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Mieter nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Versicherungsschutzes Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits kontaminiert bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 ; Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1). Nicht versichert sind ; Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle - ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung oder - an einem Ort, der Versicherungsnehmernicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist, ein Mitversicherter oder eine - ohne Genehmigung des Inhabers von ihnen bestellte Anlagen oder beauftragte Person durch den Ge- brauch eines Wasserfahrzeuges verursachen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen, oder für die sie als Halter - unter Nichtbeachtung von Auflagen oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen Hinweisen des Inhabers von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen oder seines Personals zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für Soweit der Mieter einen Versicherten Dritten mit der Abfallentsorgung beauftragt (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde§ 16 KrW- /AbfG), gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
10.15 Ausschluss nur, wenn - der Dritte unzuverlässig ist und der Mieter hinsichtlich dessen Auswahl oder Überwachung grob fahrlässig oder wissentlich gehandelt hat oder - die übergebenen Abfälle nicht der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- cherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt warenDeklaration entsprechen; • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- ten) richtenPersonen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von an Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Versicherten gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder ; Ansprüche gegen die Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richtenPersonen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne ; Ansprüche wegen Schäden infolge Veränderung des BBergG.Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
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Samples: Versicherungsausweis
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig unab- hängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellendar- stellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfenverdamp- fen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer Ge- wässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene ge- nommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt un- beabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen zurückzu- führen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 (1) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 (3) Erzeugnisse, die • – Bestandteile aus GVO enthalten • – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahr- zeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte beauf- tragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch An- spruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls Für Risiken im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, Sinne der Ziffer 1.3 gilt dieser Aus- schluss insoweit Ausschluss nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- cherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen oder deren TeilenVersicherten.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch da- durch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.Bundesberggesetzes.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 (1) die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 (2) am Grundwasser.
10.3 (3) infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 (4) die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 (5) die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 (6) die im Ausland eintreten.
10.7 (7) die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 (8) die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 (9) durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 (10) die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 (11) die zurückzuführen sind auf
10.11.1 a) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 c) Erzeugnisse, die • - Bestandteile aus GVO enthalten • - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 (12) infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 (13) aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 (14) die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
10.15 (15) die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 (16) soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 (17) soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 .
(18) durch Bergbaubetrieb im Sinne i. S. d. Bundesberggesetz.
(19) die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
(20) soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
(21) soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
(22) soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des BBergG.Versicherungsnehmers hinausgehen.
(23) die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
(24) durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
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Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 6.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen und dergleichen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.;
10.2 6.10.2 am Grundwasser.;
10.3 6.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.;
10.4 6.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.;
10.5 6.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.;
10.6 6.10.6 die im Ausland eintreten.eintreten (siehe aber 6.13);
10.7 6.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 6.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 6.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 6.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 6.10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeitena) aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Schäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten berufen,
10.11.2 b) wegen Schäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO),enthalten zurückzuführen sind;
10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 6.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 6.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.;
10.14 6.10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1aber. 6.1.6). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
10.15 6.10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 6.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
10.17 6.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 ; 6.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.Bundesberggesetz;
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Samples: Insurance Policy
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen Lebens- räumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.;
10.2 am Grundwasser.;
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.;
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages Versicherungsvertrags eingetreten sind.;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverhält- nisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.;
10.6 die im Ausland eintreten.;
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • – Bestandteile aus GVO enthalten • – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahr- zeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Vertrags eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder und Raumfahrzeuge aus • – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- Luft oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • , – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. ausführen; 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.BBergG;
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig bestim- mungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 (1) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 (3) Erzeugnisse, die • - Bestandteile aus GVO enthalten • - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche Genehmigungbehördliche Genehmi- gung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1)Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasser- fahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch druch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder RaumfahrzeugeRaumfahr- zeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.i. S. d. Bundesberggesetz.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 1. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.;
10.2 2. am Grundwasser.;
10.3 3. infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.;
10.4 4. die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits kontaminiert waren.
10.6 5. die im Ausland eintreten.;
10.7 6. die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 7. die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 8. durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 9. die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 10. die zurückzuführen sind auf
10.11.1 a) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 c) Erzeugnisse, die • - Bestandteile aus GVO enthalten • - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.wurde;
10.12 11. infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 12. die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch eines Wasserfahrzeuges Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- cherten. Nicht versichert sind Pflichten oder und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 13. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
10.17 14. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
15. 10.18 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch Bergbaubetrieb höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
16. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;
17. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
18. soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
19. durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
20. durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
21. aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart;
22. aus Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
23. aus Anlass von Sprengungen oder Abbruch- und Einreißarbeiten, soweit diese entstehen - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m, - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
24. die in USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden;
25. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
26. nach den Artikeln 1792ff und 2270 und den damit in Zusammenhang stehenden Regressansprüchen in Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
27. durch elektromagnetische Xxxxxx,
28. im Sinne des BBergG.Zusammenhang mit Geräuschemmissionen jeglicher Art.
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Samples: Luftfahrt Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt istZusätzlich zu den bereits in Teil I Abschnitt C genannten Risikobegrenzungen und Ausschlüssen, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige erhebli- che nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Versicherungsverhältnis- ses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreteneintreten (siehe aber Ziffer 13.).
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet verschüt- tet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche erfor- derliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 10.11 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- cherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 10.12 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder VerfügungenVerfü- gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 10.13 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Technikeinzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 .
10.14 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.i.S.d. BBergG (abweichend von Teil I Abschnitt C Ziffer 5.)
10.15 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru- hen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- kräfte ausgewirkt haben.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, giltgilt in Ergänzung zu Ziffer IV.: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbo- tene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 26.8.1 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 26.8.2 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit so- weit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 26.8.3 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 26.8.4 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig bestim- mungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die • Bestandteile aus GVO enthalten • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 26.8.5 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche Genehmigungbehördliche Genehmi- gung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 26.8.6 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss insoweit nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- cherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen oder deren Teilen.
10.16 26.8.7 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- ten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.18 .
26.8.8 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.den Betrieb von Kernenergieanlagen.
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Samples: Berufs Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Tatbestände. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schä- denSchäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei- lige nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm ge- mietetgemietet, geleast, gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es H 2105 07/2 014 e 4 von 12 Teil I – USV- Basis Grund deckung sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.handelt (siehe aber Ziff. 14 dieser Bedingungen);
10.2 am Grundwasser.Grundwasser (siehe aber Ziff. 14 dieser Bedingungen);
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers Grundwassers oder seines Fließverhaltens.Fließverhaltens (siehe aber Ziff. 14 dieser Bedingungen);
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.;
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt be- reits bereits kontaminiert waren.;
10.6 die im Ausland eintreten.eintreten (siehe aber Ziff. 13 dieser Bedingungen);
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, ab- tropfenabtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähn- liche ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.;
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.;
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stall- dungStalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- fungsmittelnSchädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötz- liche plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers stehen.;
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.;
10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 a) gentechnische Arbeiten,
10.11.2 b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 c) Erzeugnisse, die • - Bestandteile aus GVO enthalten • - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.wurde;
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Ent- sorgung Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behörd- liche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichen- der unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforder- lichen erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.;
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.;
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- anhängers Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Teil I Ziffer 1.1.1Ziff. 1.6 dieser Bedingungen). Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- brauch Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- rungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be- sitzer Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine ab- weichende abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- schluss Ausschluss insoweit nicht.;
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verur- sachen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versi- cherungsschutzVersicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versi- chertenVersicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder und Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus • - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe- rung Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; • - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- holungÜberholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum- fahrzeugen Raumfahrzeugen oder deren Teilen.;
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- tenMitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnun- gen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.;
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Per- sonen Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. ; 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.i. S. d. Bundesberggesetz;
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung