Common use of Nicht versicherte Tatbestände Clause in Contracts

Nicht versicherte Tatbestände. Zusätzlich zu den bereits in der Betriebs-/Berufs- oder anderen Haftpflichtversicherung (jedoch nicht Haft- pflichtversicherungen für private Risiken) genannten Risikobegrenzungen und Ausschlüssen, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebli- che nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt. 10.2 am Grundwasser. 10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. 10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnis- ses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren. 10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer 13.). 10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüt- tet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.

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Samples: Crewcheck Crewcard Terms and Conditions, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Nicht versicherte Tatbestände. Zusätzlich zu den bereits in der Betriebs-/Berufs- Falls im Versicherungsschein oder anderen Haftpflichtversicherung (jedoch seinen Nachträgen nicht Haft- pflichtversicherungen für private Risiken) genannten Risikobegrenzungen und Ausschlüssenausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebli- che erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand Erhaltungs- zustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,. 10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht Eigen- macht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt. 10.2 am Grundwasser. 10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines FließverhaltensFließ- verhaltens. 10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. 10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnis- ses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren. 10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer 13.)eintreten. 10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüt- tet verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen. 10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Nicht versicherte Tatbestände. Zusätzlich zu den bereits in der Betriebs-/Berufs- Falls im Versicherungsschein oder anderen Haftpflichtversicherung (jedoch seinen Nachträgen nicht Haft- pflichtversicherungen für private Risiken) genannten Risikobegrenzungen und Ausschlüssenausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebli- che erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt. 10.2 am Grundwasser. 10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. 10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnis- ses Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren. 10.6 die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer 13.)eintreten. 10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüt- tet verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.

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Samples: Haftpflicht Versicherung