Common use of Nicht versicherte Tatbestände Clause in Contracts

Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche (unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhal- tungszustand von Ar-ten und natürlichen Lebensräumen oder Gewäs- ser haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstel- len) wegen Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursäch- lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges ver- ursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- zeuges in Anspruch genommen wer-den. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Rege- lung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum- fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Re- paratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit die- sen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.

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Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de, www.kuenstler-fairsicherung.de, pflegefamilien-fairsicherung.de

Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind Pflichten - zusätzlich zu Ziffer A.11.4, wobei Aufwendungen wie Schäden behandelt werden - Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder Ansprüche (unabhängig davonentstanden sind, ob dass beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Erhal- tungszustand von Ar-ten und natürlichen Lebensräumen Boden oder Gewäs- ser haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstel- len) wegen Das ein Gewässer gelangen. Dies gilt nicht, wenn soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen; Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen; Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn der Versicherungsnehmer Einbeziehung unter den Nachweis erbringtVersicherungs- schutz des Gruppenversicherungsvertrages eingetreten sind. Dies gilt nicht, sofern über Vorversicherungen des Umwelt-Haftpflichtrisikos ausschließlich wegen des Ablaufs der Nachhaftungsdauer keine Deckung mehr besteht. Alle Versicherungsfälle werden dem ersten Versicherungsjahr dieses Versicherungs-vertrages zugeordnet; Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass er der Vermieter nach Beginn des Versicherungsschutzes Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle - ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung oder - an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist, oder - ohne Genehmigung des Inhabers von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen, oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen oder Hinweisen des Inhabers von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen oder seines Personals zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden. Soweit der Vermieter einen Dritten mit der Abfallentsorgung beauftragt (§ 16 KrW-/AbfG), gilt dieser Ausschluss nur, wenn - der Dritte unzuverlässig ist und der Vermieter hinsichtlich dessen Auswahl oder Überwachung grob fahrlässig oder wissentlich gehandelt hat oder - die übergebenen Abfälle nicht der Deklaration entsprechen; Ansprüche gegen die Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherten gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; Ansprüche gegen die Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursäch- lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; Ansprüche wegen Schäden infolge Veränderung des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen SchädenErbgutes (Genom), die ab der Versiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges ver- ursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- zeuges in Anspruch genommen wer-den. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Rege- lung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum- fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Re- paratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar zweiten Generation eintreten; Ansprüche wegen Schäden an Luft- infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder Raumfahrzeugen, der mit die- sen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeugeseines Fließverhaltens.

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Nicht versicherte Tatbestände. 8.1 Nicht versichert sind Pflichten Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen. Ansprüche (unabhängig davonwegen Schäden, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhal- tungszustand von Ar-ten und natürlichen Lebensräumen die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder Gewäs- ser haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstel- len) wegen in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursäch- lichen schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste; Nicht versichert ist die Haftpflicht . Ansprüche wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmervor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. Ansprüche wegen Schäden, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges ver- ursachen oder für die sie als Halter nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder Besitzer eines Wasserfahr- zeuges hätte beantragt werden können. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Anspruch genommen wer-denBesitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Rege- lung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum- fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Re- paratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Luft- den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder RaumfahrzeugenVerfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der mit die- sen beförderten SachenTechnik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder RaumfahrzeugeWartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.

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Samples: mailo.de

Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind Pflichten - zusätzlich zu Ziffer A.11.4, wobei Aufwendungen wie Schäden behandelt werden – Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder Ansprüche (unabhängig davonentstanden sind, ob dass beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Erhal- tungszustand von Ar-ten und natürlichen Lebensräumen Boden oder Gewäs- ser haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstel- len) wegen Das ein Gewässer gelangen. Dies gilt nicht, wenn soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen; Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen; Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn der Versicherungsnehmer Einbeziehung unter den Nachweis erbringtVersicherungsschutz des Gruppenversicherungsvertrages eingetreten sind. Dies gilt nicht, sofern über Vorversicherungen des Umwelt-Haftpflichtrisikos ausschließlich wegen des Ablaufs der Nachhaftungsdauer keine Deckung mehr besteht. Alle Versicherungsfälle werden dem ersten Versicherungsjahr dieses Versicherungs- vertrages zugeordnet; Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass er der Mieter nach Beginn des Versicherungsschutzes Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle - ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung oder - an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist, oder - ohne Genehmigung des Inhabers von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen, oder - unter Nichtbeachtung von Auflagen oder Hinweisen des Inhabers von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen oder seines Personals zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden. Soweit der Mieter einen Dritten mit der Abfallentsorgung beauftragt (§ 16 KrW- /AbfG), gilt dieser Ausschluss nur, wenn - der Dritte unzuverlässig ist und der Mieter hinsichtlich dessen Auswahl oder Überwachung grob fahrlässig oder wissentlich gehandelt hat oder - die übergebenen Abfälle nicht der Deklaration entsprechen; Ansprüche gegen die Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst an Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherten gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; Ansprüche gegen die Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursäch- lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; Ansprüche wegen Schäden infolge Veränderung des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen SchädenErbgutes (Genom), die ab der Versiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges ver- ursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- zeuges in Anspruch genommen wer-den. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Rege- lung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum- fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Re- paratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar zweiten Generation eintreten; Ansprüche wegen Schäden an Luft- infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder Raumfahrzeugen, der mit die- sen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeugeseines Fließverhaltens.

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Samples: uploads-ssl.webflow.com

Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche (unabhängig davonFalls besonders vereinbart und im Versicherungsschein genannt, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhal- tungszustand gilt: Abweichend von Ar-ten und natürlichen Lebensräumen oder Gewäs- ser haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstel- len) wegen Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursäch- lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste; Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges ver- ursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- zeuges in Anspruch genommen wer-den. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls Teil II Abschnitt B Ziffer 10.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versiche- rungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz – an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewäs- sern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren; – an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesund- heit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungs- schutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Rege- lung getroffen wurdeund dem Zusatzbaustein 2 vereinbart werden – an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), gilt dieser Ausschluss insoweit nichtdie im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Besteht Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die von dem Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Teil II Abschnitt B Ziffer 1.1 Absatz 3 dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht- lichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grund- stücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder Mitversicherten) in Besitz nimmt, besteht abweichend von Teil II Abschnitt B Ziffern 6 und 7 kein Versicherungsschutz, so gilt das . Abweichend von Teil II Abschnitt B Ziffer 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für alle anderen VersichertenPflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser. Die in Teil II Abschnitt B Ziffer 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwen- dung. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum- fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, - Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Re- paratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit die- sen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.sind:

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Samples: www.pferd-versichert.de

Nicht versicherte Tatbestände. Nicht versichert sind Pflichten Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder Ansprüche (unabhängig davonentstanden sind, ob dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen Stoffe verschüt- tet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf den Erhal- tungszustand von Ar-ten und natürlichen Lebensräumen einer Störung des Betriebes beruhen; wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder Gewäs- ser haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstel- len) wegen in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursäch- lichen schadenursächli- chen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste; Nicht versichert ist wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; wegen Schäden, für die Haftpflicht nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kompostierungsanlagen; wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht); wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle entstehen; gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt- schutz dienen, abweichen; gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; Tabakprodukten (ausgenommen Nikotin als therapeutisches Mittel); Zusatzprodukten, die im Zusammenhang mit solchen Tabakprodukten verwendet werden (z.B. Filter); wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmerVersicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges ver- ursachen Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahr- zeuges Luftfahrzeugs in Anspruch genommen wer-denwerden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Rege- lung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen Luftfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum- fahrzeugeLuftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge Luftfahrzeuge bestimmt waren, - ; Tätigkeiten (z.z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Re- paraturReparatur, Beförderung) an Luft- Luftfahrzeugen oder Raumfahrzeugen oder deren TeilenLuftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder RaumfahrzeugenLuftfahrzeugen, der mit die- sen diesen beförderten SachenXxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder RaumfahrzeugeLuftfahrzeuge.

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Samples: aporisk.de