Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten Musterklauseln

Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit DSO die Liefermenge ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß liefert und soweit eine solche Nichterfüllung weder auf höherer Gewalt beruht noch die Nichterfüllung durch den Käufer verschuldet ist, ist die Nichtlieferung vom DSO an den Käufer binnen 14 Kalendertagen zu entschädigen. Die Entschädigung berechnet sich durch Multiplikation von: (a) dem Differenzbetrag, sofern positiv, zwischen dem Preis zu dem der Käufer die jeweils nicht gelieferte Energiemenge auf dem EEX-Markt oder anderweitig beschafft hat (Preis für die Ersatzlieferung) und dem vereinbarten Vertragspreis. (b) mit der nicht gelieferten Energiemenge Das Recht zur außerordentlichen Kündigung und weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt.
Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit der Verkäufer die Vertragsmenge ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß erfüllt und soweit eine solche Nichterfüllung weder auf höherer Gewalt beruht noch die Nichterfüllung durch Amprion verschuldet ist, ist die Nichtlieferung von dem Verkäufer an Amprion binnen 14 Kalendertagen zu entschädigen. Die Entschädigung berechnet sich durch Multiplikation von: (a) dem Differenzbetrag, sofern positiv, zwischen dem Preis zu dem Amprion die jeweils nicht gelieferte Energiemenge auf dem Markt oder anderweitig beschafft hat und dem vereinbarten Vertragspreis. (b) mit der nicht gelieferten Energiemenge Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. Ziffer 10 und weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt.
Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit der Verkäufer die Vertragsmenge ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß erfüllt und soweit eine solche Nichterfüllung weder auf höherer Gewalt beruht noch die Nichterfüllung durch die EWR Netz GmbH verschuldet ist, ist die Nichtlieferung von dem Verkäufer an die EWR Netz GmbH binnen 14 Kalendertagen zu entschädigen. Die Entschädigung berechnet sich durch Multiplikation von: (a) dem Differenzbetrag, sofern positiv, zwischen dem Preis zu dem die EWR Netz GmbH die jeweils nicht gelieferte Energiemenge auf dem Markt oder anderweitig beschafft hat und dem vereinbarten Vertragspreis. (b) mit der nicht gelieferten Energiemenge Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. Ziffer 11 und weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt.
Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit der Verkäufer die Vertragsmenge ganz oder teilweise nicht vertragsmäßig erfüllt und soweit eine solche Nichterfüllung weder auf höherer Gewalt beruht noch die Nichterfüllung durch HANAU NETZ verschuldet ist, ist die Nichterfüllung von dem Verkäufer an HANAU NETZ binnen 14 Kalendertagen zu entschädigen. Die Entschädigung berechnet sich durch Multiplikation von: (a) dem Differenzbetrag, sofern positiv, zwischen dem Preis, zu dem HANAU NETZ die jeweils nicht gelieferte Energiemenge auf dem Markt oder anderweitig beschafft hat, und dem vereinbarten Vertragspreis. (b) mit der nicht gelieferten Energiemenge (c) Zusätzlich ist für jeden Tag des Ausfalls eine Pönale in Höhe von 50% des Entgelts für die Ersatzbeschaffung für diesen Tag zu entrichten. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. Ziffer 7 und weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt.
Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit der Verkäufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, die im Einzelliefervertrag vereinbarte Lieferung ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß leistet, ist die RNG für die Nichtleistung von dem Verkäufer binnen 14 Kalendertagen zu entschädigen. Die Entschädigung beläuft sich im Falle einer Ersatzbeschaffung der nicht gelieferten Energie auf die der RNG tatsächlich entstandenen Mehrkosten. Darüber hinaus ist die RNG im Falle eines Lieferantenausfalls berechtigt, vom Verkäufer eine Vertrags- strafe zu verlangen. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 5 % des im Einzellieferver- trag vereinbarten Vertragspreises. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 10 und weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt.
Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit die eine Partei die vereinbarten Mengen ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß liefert und soweit eine solche Nichterfüllung weder auf höherer Gewalt beruht noch die Nichterfüllung durch die andere Partei verschuldet ist, ist die Nichtlieferung binnen 14 Kalendertagen zu entschädigen. Die Entschädigung berechnet sich für jede betroffene Viertelstunde durch Multiplikation von: (a) dem Differenzbetrag, sofern positiv, zwischen dem von der Amprion GmbH veröffentlichten Preis für Ausgleichsenergie und dem jeweiligen EPEX-Spotmarktpreis („Amprion minus EPEX“). (b) mit der nicht gelieferten Energiemenge Soweit die eine Partei die vereinbarten Mengen ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß abnimmt und soweit eine solche Nichterfüllung weder auf höherer Gewalt beruht noch die Nichterfüllung durch die andere Partei verschuldet ist, ist die Nichtabnahme binnen 14 Kalendertagen zu entschä- digen. Die Entschädigung berechnet sich für jede betroffene Viertelstunde durch Multiplikation von: (c) dem Differenzbetrag, sofern positiv, zwischen dem jeweiligen EPEX-Spotmarktpreis und dem von der Amprion GmbH veröffentlichten Preis für Ausgleichsenergie („EPEX minus Amprion“). (d) der nicht abgenommenen Energiemenge. Der Schaden ist von demjenigen, der die Entschädigung fordert, schriftlich nachzuweisen. Ist die e-netz Südhessen mit einer Zahlung aus diesem Vertrag in Verzug, so ist der Lieferant, ne- ben seinen sonstigen Rechten und Ansprüchen, berechtigt, fünf Werktage nach schriftlicher Ankün- digung per Einschreiben oder Telefax an die benannte Person der e-netz Südhessen (Anlage 1, Kontaktstelle Abrechnung) die weiteren Energielieferungen einzustellen (der Lieferant wird insoweit von seiner zu Grunde liegenden Lieferpflicht frei, die Lieferpflicht also nicht lediglich aufgescho- ben), bis der Lieferant den vollen Betrag (einschließlich Verzugszinsen und Aufwendungen) aller ihm gegenüber ausstehenden Beträge erhalten hat. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 11 und weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt.
Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit der Verkäufer die Vertragsmenge ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß erfüllt und soweit eine solche Nichterfüllung weder auf höherer Gewalt beruht noch die Nichterfüllung durch die Netzgesellschaft Halle verschuldet ist, ist die Nichtlieferung von dem Verkäufer an die Netzgesellschaft Halle binnen14 Kalendertagen zu entschädigen. Die Entschädigung berechnet sich durch Multiplikation von: dem Differenzbetrag, sofern positiv, zwischen dem Preis, zu dem die Netzgesellschaft Halle die jeweils nicht gelieferte Energiemenge auf dem Markt oder anderweitig beschafft hat, und dem vereinbarten Vertragspreis mit der nicht gelieferten Energiemenge. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. Ziffer 7 des Vertrages und weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt.
Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten. Soweit der Kunde die Vertragsmenge ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß abnimmt und diese Nichterfüllung zu vertreten hat, ist die Nichtabnahme des Kunden an den VNB innerhalb von 14 Kalendertagen zu entschädigen. Die Entschädigung berechnet sich durch Multiplikation von: a) der negativen Preisdifferenz zwischen dem Preis, zu dem der VNB die jeweils nicht abgenommene Energiemenge auf dem Markt oder anderweitig verkauft hat, und dem vertraglich vereinbarten Preis. b) mit der nicht abgenommenen KWK-Energiemenge. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 10 und weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt. Gegen Forderungen aus diesem Vertrag darf der Kunde nicht mit eigenen Forderungen gegen den VNB aufrechnen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm insoweit nicht zu.
Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten. Für den Fall, dass der Lieferant seiner Lieferpflicht nicht nachkommt, ist die Netze BW zur Ersatzbeschaffung berechtigt. Unabhängig von der Art der Ersatzbeschaffung ist der Lieferant jedoch zum Schadensersatz verpflichtet und trägt insbesondere alle nachgewiesenen Mehrkosten, welche sich aus der Ersatzbeschaffung für die Netze BW ergeben. Das Recht der Netze BW zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages ohne Ein- haltung einer Frist bei Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten durch den An- bieter, insbesondere bei einer wiederholten Verletzung der Lieferverpflichtung oder bei Schließung des Bilanzkreises, dem die Marktlokationen zugeordnet sind, bleibt von dieser Regelung unberührt. Das Recht des Lieferanten zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages ohne Einhaltung einer Frist bei Nichterfüllung vertragswesentlicher Pflichten durch die Netze BW, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Bereitstellung der zur Anmeldung der Marktlokationen notwendigen Daten im erheblichen Umfang trotz erneuter Aufforde- rung, bleibt von dieser Regelung unberührt. Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, ins- besondere bei der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag vier Wochen nach Androhung fristlos zu beenden. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die fristlose Kündigung androhen, so- fern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.