Nichtzahlung Musterklauseln

Nichtzahlung. Eine Nichtzahlung der Prämie kann schwerwiegende Folgen für Sie haben. Sie kann für Sie den Entzug unseres Versicherungsschutzes bedeuten oder zur Kündigung Ihres Vertrages führen. Sie können uns gegenüber für alle Kosten haftbar gemacht werden, die uns durch die Beitreibung dieser Prämie entstehen. Wir senden Ihnen eine Mahnung per Einschreiben, in der wir eine pauschale Entschädigung in Höhe des Zweieinhalbfachen des an diesem Tag gültigen Tarifs für die Einschreiben von bpost verlangen.
Nichtzahlung. Der Händler ermächtigt Comercia Global Payments unwiderruflich, den Betrag einer überfälligen, ordentlichen oder vorzeitigen, nicht erfüllten Verbindlichkeit, die er Comercia Global Payments im Rahmen des vorliegenden Vertrages als Hauptschuldner oder Bürge schuldet, mit den Guthaben zu seinen Gunsten auf dem Abstimmkonto oder mit den Rechten zu verrechnen, die er gegenüber der CaixaBank aufgrund eines Forderungs- oder Terminkontos hat, dessen alleiniger Inhaber er allein oder gemeinsam mit anderen Personen ist. Bei gemeinschaftlichem oder gesamtschuldnerischem Eigentum kann sich die Entschädigung gemäß den Bestimmungen des Artikels 1143 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den gesamten Saldo des Xxxxxx erstrecken. Ebenso ermächtigt der Händler Comercia Global Payments unwiderruflich, genannten Betrag von dem bei der CaixaBank eröffneten Konto abzubuchen, das gegebenenfalls in den besonderen Bedingungen mit dem vorliegenden Vertrag verbunden ist, oder von einem bei der CaixaBank eröffneten Konto, dessen Inhaber er ist. In solchen Fällen verpflichtet sich der Händler, alle Reklamationen oder Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit solchen Gebühren entstehen könnten, gegen Comercia Global Payments zu richten und CaixaBank aus solchen Streitigkeiten herauszuhalten. Darüber hinaus verzichtet der Händler auf sein Recht, von der CaixaBank eine Erstattung der Lastschriften zu verlangen, die Comercia Global Payments zu Lasten des vorgenannten Xxxxxx einzieht.
Nichtzahlung. Erfolgt der unwiderrufliche Zahlungseingang nicht spätestens 2 Wochen nach Rechnungsstellung bzw. in jedem Fall vor Veranstaltungsbeginn, sind wir bis zum Veranstaltungstag berechtigt, anderweitig über die Standfläche zu verfügen; wir behalten aber unseren Zahlungsanspruch. Sie werden von Ihrer Zahlungsverpflichtung frei, soweit ein neuer Aussteller ggf. auch neu oder anders vereinbarte Gebühren und Kosten bezahlt hat. Dabei gilt erst dann ein neuer Aussteller als Ersatz, wenn dieser Aussteller entweder ausschließlich durch Ihr Zutun neuer Aussteller geworden ist oder wenn alle anderen von vornherein freien Standplätze bereits belegt sind, und ein neuer Aussteller somit auf Ihren Platz überhaupt nachrücken kann. Werden nach den Zulassungen von Ihnen und anderen Ausstellern als nur Ihre Standfläche frei, gilt für die Nachbelegung von neuen Ausstellern das Prioritäts- prinzip (d.h. wenn Aussteller A ausfällt und damit dessen Fläche A frei wird, wird zunächst ein Nachrücker für diese Fläche A bestimmt usw.). Wir sind nicht verpflichtet, uns um einen neuen Aussteller zu bemühen. Die Regelungen zur Stornierung haben Vorrang, wenn diese kostentechnisch günstiger für Sie ausfallen.
Nichtzahlung. Im Falle von Nichtzahlung wird der Versicherungsnehmer schriftlich und auf seine Kosten gemahnt, die Prämie innerhalb vierzehn Tagen zu entrichten. Bleibt die Zahlungsaufforderung erfolglos, kündigt die TSM umgehend den Versicherungsvertrag.
Nichtzahlung. Xxxxxxxx Zusammenarbeit beider Seiten
Nichtzahlung. Sollte ein Clearing-Mitglied seine Zahlungsverpflichtungen aus einer oder mehreren FX Hedging-Transaktion(en) nicht erfüllen, finden die Bestimmungen in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 7.2.1 der Clearing-Bedingungen keine Anwendung. Stattdessen ist das Clearing-Mitglied zur Zahlung einer FX-Swap-Linien-Vertragsstrafe an die Eurex Clearing AG verpflichtet, mit der Maßgabe, dass die FX-Swap-Linien- Vertragsstrafe nur einmal in Bezug auf die gleiche FX Hedging-Transaktion zu zahlen ist. Die FX-Swap-Linien-Vertragsstrafe findet unabhängig davon Anwendung, ob der Eurex Clearing AG ein tatsächlicher Schaden entsteht. Das Recht der Eurex Clearing AG auf Geltendmachung weiterer Schäden bleibt unberührt. Der Betrag der FX-Swap-Linien- Vertragsstrafe – wie von der Eurex Clearing AG festgelegt – entspricht dem Gegenwert in der betreffenden Clearingwährung von 40 Basispunkten der aus dem betreffenden Leg der betreffenden FX Hedging-Transaktion fälligen Zahlung, wobei ein Mindestbetrag von EUR 2.500,00, CHF 3.000,00 bzw. GBP 2.000,00 und ein Höchstbetrag von EUR 10.000.000,00, CHF 12.000.000,00 bzw. GBP 8.000.000,00 gilt. Der Betrag der FX- Swap-Linien-Vertragsstrafe kann gemäß dem in Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 17.2 der Clearing-Bedingungen beschriebenen Verfahren geändert werden.
Nichtzahlung. Xxxxx das Hauptmitglied die Prämien nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach ihrem Fälligkeitsdatum in voller Höhe bezahlt, kann der Versicherungsschutz 30 (dreißig) Tage nach Versand einer entsprechenden förm- lichen Mitteilung per Einschreiben durch den Versicherer oder den Vertragsverwalter an das Hauptmitglied wider- rufen werden. Xxxxx das Hauptmitglied die rückständi- ge Zahlung innerhalb dieser Frist geleistet hat, ist die Widerrufsanzeige nicht mehr wirksam.
Nichtzahlung. Wenn der Endbenutzer den Preis von TRIOS Care nicht vollständig und fristgerecht bezahlt, ist 3Shape berechtigt, TRIOS Care, einschließlich der Lizenz für die TRIOS Care-Software, durch direkte und schriftliche Mitteilung von mindestens vierzehn (14) Tagen zu kündigen. Die Reaktivierung der Lizenz für die TRIOS-Software erfordert die vollständige Zahlung des fälligen Betrags von TRIOS Care und es kann eine zusätzliche Reaktivierungsgebühr anfallen.
Nichtzahlung. Die Nichtzahlung des Reisepreises innerhalb der vertrag- lichen Fristen und das Nichterscheinen bei der Abreise stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar, und es gelten die oben genannten Standard-Stornogebühren.

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  • Bezahlung 1. Sofern im Vertrag bzw. den ergänzenden Bestimmungen keine andere Frist vereinbart wird, sind die von dem Verbraucher zu zahlenden Beträge innerhalb 14 Tagen nach Anfang der Bedenkzeit, oder falls keine Bedenkzeit festgelegt wurde, innerhalb 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu zahlen. Im Falle eines Vertrages zur Erbringung von Dienstleistungen fängt diese Frist an dem Tag an, nachdem der Verbraucher vom Unternehmer die Bestätigung des Empfangs der Angebotsannahme erhalten hat. 2. Beim Verkauf von Waren an Verbraucher darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nie eine Anzahlung von mehr als 50 % vereinbart werden. Wenn Vorauskasse vereinbart wird, kann der Verbraucher keine Ansprüche hinsichtlich der Ausführung der betreffenden Bestellung oder Dienstleistung(en) geltend machen, bevor nicht die vereinbarte Vorauskasse stattgefunden hat. 3. Der Verbraucher ist verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Fehler in Zahlungsangaben zu melden. 4. Wenn der Verbraucher seine Zahlungsverpflichtung(en) nicht rechtzeitig erfüllt, hat dieser, nachdem er vom Unternehmer über seinen Zahlungsverzug in Kenntnis gesetzt wurde und dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde, um seinen Zahlungsverpflichtungen nachträglich nachzukommen und die Zahlung innerhalb dieser 14-Tage-Frist dennoch nicht erfolgt, über den fälligen Betrag zudem die gesetzlichen Zinsen zu zahlen und ist der Unternehmer dazu berechtigt, ihm die anfallenden außergerichtlichen Inkassokosten in Rechnung zu stellen. Diese Inkassokosten betragen höchstens: 15% über die fälligen Beträge bis € 2.500,--; 10% über die nächsten € 2.500,-- und 5% über der nächsten € 5.000,--. Die Mindestkosten betragen € 40,--. Es steht dem Unternehmer zu, zugunsten des Verbrauchers andere Beträge und Prozentsätze zu verwenden.

  • Auszahlung Da die Bank über keine eigenen Geldautomaten verfügt, kann die Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung im Rahmen des Verrechnungskontos durch Vornahme einer Überweisung auf ein anderes Konto (bei Referenzkonten auf ein anderes Konto des Kontoinhabers) erfolgen.

  • Rückzahlung Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen zu ihrem Rückzahlungsbetrag am 15. Oktober 2013 (der "Fälligkeitstag") zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen.

  • Zahlung 5.1 Die Höhe und Fälligkeit des einmaligen und/oder laufenden Nutzungsent- gelts ist einzelvertraglich zu vereinbaren, ebenso wie eine allfällige Wertsi- cherung. 5.2 Der Auftragnehmer hat das Recht, die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. 5.3 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind sämtliche Rechnungen spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 5.4 Zahlungen sind netto, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammen- hang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Dis- kontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. 5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzu- rechnen. Eingeräumte Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber bedingt. 5.6 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann. 5.7 Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Auf- tragnehmer – sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart – unbescha- det seiner sonstigen Rechte a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsge- schäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fällig-keit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, so- fern der Auftragnehmer nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist, c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zwei-mali- gem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Voraus- kassa erfüllen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, vorprozessuale Kosten, ins- besondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

  • Vorauszahlung 5.1. Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründe- ten Fällen. Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzutei- len. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden entspricht den für einen Zeit- raum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrech- nungszeitraum bestehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüg- lich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuent- richten. 5.2. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.

  • Zuzahlungen Zuzahlungspflicht der gesetzlich versicherten Patienten

  • Zahlungen 1. Sofern nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen innerhalb des auf der Rechnung genannten Zahlungsziels unbar zu leisten. Die Rechnung gilt innerhalb von drei (3) Tagen nach Versand als zugegangen, es sei denn der Kunde weist das Gegenteil nach. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. 2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist befindet sich der Kunde in Verzug, soweit nicht die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Die geschuldete Zahlungsleistung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 3. Bei Zahlungsverzug oder wenn erkennbar wird, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, (i) die vereinbarte Zahlungsweise durch entsprechende Mitteilung in Textform einseitig auf Vorkasse umzustellen, (ii) die betreffenden Lieferungen bzw. Leistungen zurückzuhalten, (iii) eine Sicherheit eines Dritten (z.B. Bankbürgschaft einer deutschen Großbank) für die Wiederaufnahme der Lieferung bzw. Leistung zu verlangen oder (iv) mit sofortiger Wirkung - gegebenenfalls nach Fristsetzung - vom Liefervertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Ausübung des Rücktrittsrechts bleiben unberührt. 4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Ansprüche, die charakteristisch für das Austauschverhältnis von Hauptleistung und Gegenleistung des Vertrages sind. Das Zurückbehaltungsrecht ist auf Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis beschränkt.

  • Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.

  • Vorauszahlungen 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.

  • Abschlagszahlungen 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Gases für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. 2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der festgelegten Höhe und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu bezahlen. 2.3 Ändern sich die Preise für die Versorgung des Kunden durch den Versorger, so können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisanpassung vom Versorger entsprechend angepasst werden. 2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag zeitnah vom Versorger an den Kunden erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung zugunsten des Kunden verrechnet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden vom Versorger zu viel gezahlte Abschläge zeitnah an den Kunden erstattet.